Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.12/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_12/2012

Urteil vom 14. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25.
November 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ war Eigentümer zweier Grundstücke (Einfamilienhaus sowie
Garagenanteil). Er bewohnte das Haus bis 1999 zusammen mit seiner Frau, ehe das
Ehepaar wegzog. Am 28. April 2006 veräusserte X.________ die Liegenschaften an
seinen Sohn und dessen Ehefrau.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 erhob der Gemeinderat Ebikon von X.________
eine Grundstückgewinnsteuer. Dieser versuchte vergeblich, einen
Steueraufschubtatbestand geltend zu machen. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 25. November
2011 ab. X.________ beschwerte sich dagegen mit Schreiben vom 29. Dezember 2011
beim Verwaltungsgericht selber, welches die Eingabe mit einer Ausfertigung
seines Urteils zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Mit
Schreiben vom 10. Januar 2012 beschwerte sich X.________ ergänzend direkt beim
Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat
sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage des Steueraufschubs unter dem
Gesichtswinkel von Art. 12 Abs. 3 StHG bzw. der entsprechenden Normen des
kantonalen Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG), die zum
Veräusserungszeitpunkt in Kraft waren, geprüft und sich dabei mit zwei vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Aufschubstatbeständen befasst. Hinsichtlich
der Ersatzbeschaffung (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 7
GGStG) hat es erwogen, dass es schon an der zeitnah zum Veräusserungsgeschäft
erforderlichen Selbstnutzung fehle. Was den Steueraufschub bei Eigentumswechsel
durch Erbgang betrifft (Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 1
GGStG), hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es angesichts des
Verhältnisses zwischen Katasterschätzung der Liegenschaften und dem
Veräusserungspreis an einem Erbvorbezug fehle; ohnehin sei die Veräusserung
nicht allein an den Sohn erfolgt. In seinen Schreiben erwähnt der
Beschwerdeführer Beweggründe für den 1999 erfolgten Wegzug und mit dem Tod
seiner Ehefrau verbundene Umstände. Diese Äusserungen haben mit dem für die
Frage des Steueraufschubs massgeblichen Sachverhalt nichts zu tun; es fehlt
jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller