Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1288/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1288/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 27.
November 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1988) ist kurdischer Ethnie und stammt aus der Türkei. Er
reiste am 15. September 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. Januar
2010 angehalten wurde und tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2010
wies das Bundesamt für Migration sein Gesuch ab und hielt ihn an, das Land zu
verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung am 27.
November 2012. Zwar sei X.________ Opfer einer Messerstecherei geworden, doch
bestehe kein flüchtlings- oder asylrechtlich relevanter Kontext; auch lägen
keine Vollzugshindernisse vor.

1.2 Am 13. Dezember 2012 gelangte X.________ mit dem Antrag an das
Bundesgericht, ihm zu helfen. Der Präsidialsekretär der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung teilte ihm am 17. Dezember 2012 mit, dass das
Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde sei und nur im Rahmen der
Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) angerufen werden könne.
Am 24. Dezember 2012 teilte X.________ dem Gericht mit, dass sich seine
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2012
bzw. gegen dessen Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 im Verfahren E-6524/
2012 richte.

2.
2.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch den Präsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Nach Art. 83
lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls ausgeschlossen,
ausser sie beträfen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1.
Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens
[AS 2011 925; BBl 2010 1467]; vgl. BGE 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1, 7
und 8). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass gegen ihn ein
Auslieferungsverfahren hängig wäre; ein solches geht auch aus den von ihm
eingereichten Unterlagen nicht hervor. Seine Eingabe kann deshalb nicht als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt werden; die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da diese nur gegen Urteile
kantonaler Gerichte offen steht (vgl. Art. 113 BGG). Auch die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 beschlägt das Asylverfahren
und ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens beim Bundesgericht nicht
anfechtbar.

2.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art.
66 Abs. 1 1. Satz BGG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von
solchen abzusehen (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Migration sowie
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar