Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1284/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1284/2012
2C_1285/2012

Urteil vom 15. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer 2007: Kantonssteuern (2C_1284/2012); Direkte
Bundessteuer (2C_1285/2012).

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
II, vom 24. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde am 4. August 2009 für das Jahr 2007 ermessensweise mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 115'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.
386'000.-- (kantonale Steuern) bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
146'400.-- (direkte Bundessteuer) veranlagt. X.________ erhob hiergegen bei der
Kantonalen Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
des Kantons Schwyz Einsprache. Er legte dieser die handschriftlich ausgefüllten
vier Seiten des (Haupt-)Formulars der Steuererklärung 2007 bei, welche er am
10. September 2009 unterschrieben hatte. Er wurde in der Folge zu einem
Gespräch eingeladen, dem er unentschuldigt fernblieb. Die von ihm in der Folge
einverlangten Unterlagen reichte er trotz wiederholter Fristverlängerungen
nicht ein, worauf die Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer auf seine Einsprache am 9. März 2012 nicht eintrat. Mit Urteil vom
24. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von
X.________ hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit
zwei Beschwerden beantragt X.________ vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts sowohl bezüglich der kantonalen Steuern als auch der
direkten Bundessteuer aufzuheben.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der
Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen
Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55
zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la
LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots,
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E.
4.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese setzt voraus, dass die beschwerdeführende
Person in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte durch den
angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht
untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid
verfassungsmässig ist, sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich appellatorisch, was er bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu seinen
Ausführungen setzt er sich nicht sachbezogen auseinander. Seine Eingabe
erschöpft sich darin, seine von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Sicht
der Dinge zu wiederholen, den angefochtenen Entscheid als willkürlich bzw.
nichtig zu bezeichnen, ohne darzulegen, inwiefern die beanstandeten
Ausführungen offensichtlich unhaltbar wären. Ergänzend verweist er auf seine
Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht; nach der Praxis genügt es jedoch
nicht, dem Bundesgericht im Wesentlichen einfach die gleiche Beschwerde wie im
vorinstanzlichen Verfahren zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG).

2.3 Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der vorliegenden Beschwerden, die
in einem gemeinsamen Urteil behandelt werden können, ist nicht ersichtlich,
inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht Bundes(verfassungs)recht verletzt
hätte: Der Beschwerdeführer ist der Besprechung mit der kantonalen
Steuerverwaltung ferngeblieben; im Beschwerdeverfahren hatte er - wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keinen Anspruch auf eine mündliche
Anhörung bzw. öffentliche Verhandlung (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids).
Zwar hat der Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Mitglieder der
Steuerverwaltung beantragt, doch hat er es unterlassen, dies rechtzeitig und
hinreichend begründet zu tun. Auch insofern kann dem vorinstanzlichen Entscheid
zugestimmt werden (dort E. 2.3). Verfahrensgegenstand vor dem
Verwaltungsgericht bildete die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids der
Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; wenn die
Vorinstanz diesen geschützt hat, ist das nicht zu beanstanden: Der
Beschwerdeführer ist seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen, weshalb er ermessensweise veranlagt werden durfte. Es ist ihm
anschliessend nicht gelungen, darzutun, dass die entsprechende Veranlagung
offensichtlich unrichtig wäre, hat er doch die hierzu erforderlichen Unterlagen
auch im Beschwerdeverfahren nicht bzw. bloss unvollständig beigebracht (E. 3
des angefochtenen Entscheids).

3.
3.1 Da die Eingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen
bzw. sie sich als offensichtlich unbegründet erweisen, können sie ohne
Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Zur Begründung wird
ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die verschiedenen
verfahrensrechtlichen Anträge werden mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_1284/2012 und 2C_1285/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar