Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1281/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1281/2012

Verfügung vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Madame Madalina Diaconu,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Lotterie- und Wettkommission,
Swisslos, Interkantonale Landeslotterie,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. Felix Kesselring,
Rechtsanwälte.

Gegenstand
Verfahren No 10-12 (Euro-Lotto); Verfahrenssprache,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekurskommission Interkantonale
Vereinbarung Lotterien und Wetten vom 28. November 2012.

Nach Einsicht
in Ziff. 6 a) der Verfügung der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung
Lotterien und Wetten vom 28. November 2012 (Verfahrensanordnung Nr. 2), womit
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zuständigkeit der Lotterie-
und Wettkommission (comlot) zur Eröffnung eines Verfahrens gegen die Y.________
AG, welcher vorgeworfen wird, in der Schweiz eine verbotene Lotterie ohne
Bewilligung zu organisieren und zu betreiben, angeordnet wird, das Verfahren
werde ausschliesslich in deutscher Sprache durchgeführt, was auch für jede
zukünftige Schrift der X.________ gelte,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ vom
24. Dezember 2012, welche dem Bundesgericht unter anderem Folgendes beantragte:
"Annuler le point 6 a) de la décision de la Commission intercantonale de
recours loteries et paris du 28 novembre 2012 en tant qu'il concerne
l'imposition de la langue allemande pour les mémoires et autres écritures de la
recourante" et "dire que la recourante peut déposer ses mémoires, écritures et
autres communications en langue française devant la Commission intercantonale
de recours loteries et paris",
in das Schreiben der Rekurskommission vom 28. Dezember 2012 sowie in ihre dem
Bundesgericht mit Informationsschreiben vom 8. Januar 2013 übermittelte
Anordnung vom 7. Januar 2013, wonach Ziff. 6 a) der Verfahrensanordung vom 28.
November 2012 in Wiedererwägung gezogen wird und wie folgt lauten soll: "Das
Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt; der X.________ wird jedoch
erlaubt, ihre Rechtsschriften und Briefe auf französisch zu verfassen",
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2013, welche die
Möglichkeit eines Beschwerderückzugs erwägt,
in das weitere Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013, womit sie
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2012
zurückzieht und auf die Ausrichtung der in der Beschwerdeschrift beantragten
Parteientschädigung verzichtet,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen
befindet,
dass der Rückzug der Beschwerde auf dem Umstand beruht, dass die angefochtene
Verfügung im Sinne ihres Beschwerdeantrags abgeändert worden ist,
dass unter den gegebenen Umständen keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 66
Abs. 2 BGG),
dass kein Anlass besteht, der Beschwerdeführerin (die darauf verzichtet hat)
oder einem der weiteren Verfahrensbeteiligten (denen ohnehin bisher kein
Aufwand entstanden ist) eine Parteientschädigung zuzusprechen,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, der Lotterie-
und Wettkommission, der Swisslos, Interkantonale Landeslotterie, und der
Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller