Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1275/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1275/2012

Verfügung vom 6. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Dienstelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Abteilung
Landwirtschaft, Centralstrasse 33, 6210 Sursee.

Gegenstand
Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 26. November 2012.

Erwägungen:

1.
Auf zwei X.________ gehörenden Parzellen befinden sich mehrere von Feuerbrand
befallene Bäume. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern
ordnete mit Verfügungen vom 11. sowie 28. September 2012 deren Rodung und
Vernichtung an; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende
Wirkung. Gegen diese Verfügungen beschwerte sich X.________ beim
Bundesverwaltungsgericht; in verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er das
Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Nachdem es dem Gesuch
am 23. Oktober und 2. November 2012 zunächst superprovisorisch entsprochen
hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 26.
November 2012 ab; seine vorausgehenden Verfügungen vom 23. Oktober und 2.
November 2012 hob es auf.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2012
beantragte X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der dort
eingereichten Beschwerde sei wiederherzustellen und vom Vollzug der Verfügung
der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern sei abzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des
Kantons Luzern wurde Frist zur Vernehmlassung auf den 16. Januar 2013
angesetzt. Während das Bundesverwaltungsgericht auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte die kantonale Dienststelle am 11. Januar 2013 Fristerstreckung; die
Frist wurde ihr bis zum 22. Januar 2013 erstreckt. Am letzten Tag der Frist
informierte sie darüber, dass die zur Rodung verfügten Bäume auf dem Betrieb
von X.________ in der Zwischenzeit gerodet worden waren.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit
gegeben, sich zur Verfahrenserledigung und zur entsprechenden Kostenregelung zu
äussern. Die Dienststelle für Landwirtschaft und Wald präzisierte in ihrer
Stellungnahme vom 4. Februar 2013, dass die Rodung am 21. Januar 2013 erfolgt
sei. Sie widersetzt sich der Auferlegung der Parteikosten des Beschwerdeführers
an sie und weist darauf hin, dass ihr gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG keine Kosten
auferlegt werden können. Innert zweimal erstreckter Frist beantragt der
Beschwerdeführer, das bundesgerichtliche Verfahren sei - unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern - als gegenstandslos
abzuschreiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das dort hängige Beschwerdeverfahren infolge
Rückzugs der Beschwerde am 26. Februar 2013 abgeschrieben.

2.
2.1 Mit dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
Februar 2013 ist das dort anhängig gemachte Beschwerdeverfahren abgeschlossen
worden und jegliche für dieses Verfahren angeordnete vorsorgliche Massnahme
dahingefallen. Damit ist die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. November 2013 gegenstandslos geworden, und das bundesgerichtliche Verfahren
ist mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2
BGG), der auch die Kosten regelt.
Gemäss Art. 72 BZP (der gemäss Art. 71 BGG sinngemäss zur Anwendung kommt) kann
für die Kostenregelung die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
massgeblich sein. Ob eine irreversible Rodung wenigstens während der
Wintermonate hätte aufgeschoben werden müssen, steht unter Berücksichtigung der
Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung und der Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres fest, und die Prozessaussichten sind
vorliegend für die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht relevant. Hingegen
ist sinngemäss auch der Grundsatz zu berücksichtigen, dass unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 bzw. Art. 68 Abs. 4 BGG);
Kosten hat zu tragen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (BGE 118 Ia
488 E. 4a S. 494; 125 V 373; so ausdrücklich auch Art. 5 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Entscheidend ist dabei das Verhalten
der Verfahrensbeteiligten nach Beschwerdeerhebung.

2.2 Die zuständige kantonale Behörde stellt sich auf den Standpunkt, die Rodung
habe vollzogen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das
Bundesgericht selber nicht auch mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung
verbunden habe. Dies trifft an sich zu, wenn auch angesichts der Natur des
Beschwerdethemas und der erkennbar kurzen Fristansetzungen (womit bekundet
wurde, dass über die Beschwerde beschleunigt entschieden werden würde) eine
andere Vorgehensweise nahegelegen hätte. Mit Treu und Glauben nicht mehr
vereinbar ist jedoch, wenn die zuständige Behörde das Bundesgericht am 11.
Januar 2013 wegen Überlastung um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ersucht,
diesem Gesuch durch Ansetzen einer erkennbar bewusst kurzen Nachfrist
entsprochen wird, dieselbe Behörde die Rodung einen Tag vor Ablauf der
Nachfrist durchführen lässt und dies dem Bundesgericht einen Tag danach
mitteilt. Die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist
insofern durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern
verursacht worden (zur Berücksichtigung von Treu und Glauben für die
Kostenregelung vgl. Urteil 2D_26/2012 vom 7. August 2012 E. 2.4). Damit sind
die Gerichtskosten in Abweichung von der Regel von Art. 66 Abs. 4 BGG dem
Kanton Luzern aufzuerlegen, der auch zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren prozessual zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht
und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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