Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1274/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1274/2012

Urteil vom 15. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinärdienst des Kantons Solothurn,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Beschlagnahme von Hunden und Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
19. November 2012.

Erwägungen:

1.
Der Veterinärdienst des Kantons Solothurn verfügte am 23. Dezember 2011,
nachdem er bei Kontrollen erhebliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt
hatte, definitiv die Beschlagnahme von sieben detailliert aufgeführten Hunden
von X.________; gleichzeitig verhängte er über diese und alle im gleichen
Haushalt lebenden Personen wegen schwerer Verstösse gegen die Tierschutz- und
Hundegesetzgebung und wegen Ungehorsams gegen eine vorausgehende Verfügung vom
30. November 2011 ein unbeschränktes Tierhalteverbot. Das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn hiess die gegen die Verfügung
des Veterinärdienstes erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2012
teilweise gut; definitiv zu beschlagnahmen waren nur fünf Hunde, der Halterin
seien - unter bestimmten Bedingungen - zwei Hunde ihrer Wahl auszuhändigen;
weiter wurde das Tierhalteverbot insofern eingeschränkt, als es nur gegen
X.________ gelten sollte und als unbeschränktes Teilhalteverbot zu erlassen
sei, wonach das Halten von mehr als zwei Hunden untersagt bleibe. Die gegen
diesen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. November 2012 im Sinne der Erwägungen
insofern teilweise gut, als die Beschlagnahme von fünf bzw. sieben Hunden
aufgehoben werde, sobald die Halterin den Nachweis erbringe, dass sie die
beschlagnahmten Tiere nach Ungarn ausführen dürfe; sofern nicht alle Tiere
ausgeführt werden dürften, bleibe die Beschlagnahme der übrigen Tiere im Umfang
des angefochtenen Entscheids des Volkswirtschaftsdepartements vom 6. Juli 2012
aufrechterhalten.
X.________ gelangte mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 an das Bundesgericht,
womit sie namentlich die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie
des Tierhalteverbots beantragt sowie um Übernahme sämtlicher mit dem
Rechtsstreit verbundenen Kosten durch den Täter ersucht. Die Beschwerdeführerin
wurde mit Schreiben vom 3. Januar 2013 über die bei der Beschwerdeerhebung zu
beachtenden Modalitäten belehrt und darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom
19. Dezember 2012 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
nicht genügen dürfte, wobei eine Verbesserung der Beschwerde während der noch
laufenden Beschwerdefrist möglich sei und ein vollständiges Exemplar des
anzufechtenden Urteils nachzureichen sei; ebenso wurde die nach Ungarn
ausgereiste Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG eingeladen,
bis zum 14. Januar 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben,
und darauf aufmerksam gemacht, dass andernfalls Zustellungen an sie
unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können. Sie hat am
8. Januar 2013 ein vollständiges Exemplar des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 19. November 2012 nachgereicht. Sie erwähnte überdies die Adresse ihres
früheren Anwalts, ohne dass klar würde, ob es sich dabei um die Zustelladresse
handeln soll. Im Begleitschreiben wiederholte bzw. präzisierte sie das
Rechtsbegehren, das Tierhalteverbot sei in der ganzen Schweiz aufzuheben.
Im vorliegenden Zusammenhang ist weitere, teils von vor dem Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung datierende Korrespondenz geführt worden. Weitere
Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel usw.) wurden nicht angeordnet.

2.
Wie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Januar 2013, worauf verwiesen
werden kann, erläutert worden ist, haben Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2012 sowie vom 8. Januar 2013 lassen
jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Urteils vermissen. Das gilt auch hinsichtlich der
weiteren mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang geführten
Korrespondenz. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 it. b BGG), sodass auf die Beschwerde mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Veterinäramt, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Veterinärwesen
sowie Dr. iur. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt und Notar, schriftlich
mitgeteilt; überdies wird eine für die Beschwerdeführerin bestimmte
Urteilsausfertigung auf der Bundesgerichtskanzlei bereitgehalten.

Lausanne, 15. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller