Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.126/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_126/2012

Urteil vom 7. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III,
vom 28. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Das Bundesamt für Migration verweigerte mit Verfügung vom 19. August 2011 die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der türkischen
Staatsangehörigen X.________ und ordnete deren Wegweisung an. Diese gelangte
dagegen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Das für das dortige
Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wies die Instruktionsrichterin der Abteilung III des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Dezem-ber 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, besagte Zwischenverfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Anfechtung des Sachentscheids
ausgeschlossen, steht dieses Rechtsmittel in Berücksichtigung des Grundsatzes
der Einheit des Verfahrens auch nicht zur Verfügung, um Zwischenentscheide (wie
vorliegend betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege)
anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Wohl prüft das
Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom
Amtes wegen mit freier Kognition (BGE 136 II 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S.
24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 II 186 E. 1 S. 188). Ist jedoch die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die dem Beschwerdeführer obliegende
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Der Beschwerdeschrift lässt sich
diesbezüglich nur Folgendes entnehmen: "Kann - wie vorliegend - in der Sache
selbst Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, steht dieses Rechtsmittel
auch zur Anfechtung einer Zwischenverfügung offen ...." Dass bzw. ob es sich
bei der in der Sache selbst streitigen ausländerrechtlichen Bewilligung um eine
solche handelt, auf deren Erteilung oder Verlängerung im Sinne von Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG ein Rechtsanspruch besteht, wird in der Beschwerdeschrift nicht
erläutert und ergibt sich auch nicht aus der angefochtenen Zwischenverfügung.
Damit aber kann nicht von der Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgegangen werden.

Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde sodann kann das Rechtsmittel, das sich
nicht gegen die Verfügung einer kantonalen Instanz richtet, nicht
entgegengenommen werden (vgl. Art. 113 BGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die
tatsächliche Annahme der Vorinstanz, dass die Pflicht der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung eines Mietzinsanteils nicht erwiesen sei, im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig wäre (vgl. zu den diesbezüglichen
Rügeanforderungen BGE 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313 f.).

2.3 Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende bzw. offensichtlich
unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Da die Beschwerde schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos
erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller