Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1266/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1266/2012

Urteil vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST (1. Semester 2009; Ende der Steuerpflicht; Eigenverbrauch bei Wegfall der
Steuerpflicht),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen:
X.________ erhob am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16.
November 2012 betreffend Mehrwertsteuer 1. Semester 2009. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 5. Dezember 2012 forderte ihn das
Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 27. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss
von Fr. 500.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2012
beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über diese Kautionsverfügung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 95 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die
Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids zu beziehen. Vorliegend wird die Aufforderung zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses angefochten. Diese Zahlungseinladung beruht
auf dem in der angefochtenen Zwischenverfügung ausdrücklich erwähnten Art. 63
Abs. 4 VwVG, wonach der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die
Erhebung eines Vorschusses kann bloss bei Vorliegen besonderer Gründe
verzichtet werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschusserhebung
äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Namentlich vermag der Beschwerdeführer
mit seinen Ausführungen darüber, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung
falsch gehandelt habe, nicht darzutun, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, vom Grundsatz abzuweichen, dass - unabhängig von den Prozessaussichten -
immer ein Vorschuss zu leisten ist. Auf die Beschwerde ist mithin mangels
hinreichender Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben
könnte und seine Zwischenverfügung mit formgültigen Rügen erfolgreich
anfechtbar wäre.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller