Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1264/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1264/2012
2C_1265/2012

Urteil vom 15. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431
Schwyz.

Gegenstand
Ordnungsbussen (Nichteinreichen der Steuererklärungen 2005/2006; 2007; 2008 und
2009); Kanton (2C_1264/2012) bzw. Bund (2C_1265/2012),

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 24. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz auferlegte Y.________ für die
Steuerperiode 2005/06 Ordnungsbussen für die kantonalen Steuern sowie für die
direkte Bundessteuer von je Fr. 1'600.-- (insgesamt Fr. 3'200.--), für das
Steuerjahr 2007 von je Fr. 3'200.-- (insgesamt Fr. 6'400.--), für das
Steuerjahr 2008 von je Fr. 6'400.-- (insgesamt Fr. 12'800.--) und für das
Steuerjahr 2009 solche von je Fr. 6'800.-- (insgesamt Fr. 13'600.--). Sie
begründete dies jeweils damit, dass er trotz Mahnungen die Steuererklärungen
nicht eingereicht habe. Die jeweiligen Einsprachen wurden durch die Kantonale
Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer abgewiesen.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Einspracheentscheide und Ordnungsbussen. Y.________ beantragt vor
Bundesgericht, das entsprechende Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Die Kantonale
Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz beantragt, auf
die Beschwerden nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen. Y.________ hat an seinen
Ausführungen und Anträgen festgehalten.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der
Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen
Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55
zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la
LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenügend begründet
worden ist. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese setzt voraus, dass die
beschwerdeführende Person in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen
Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das
Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale
Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich appellatorisch, was er bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu seinen
Ausführungen setzt er sich nicht sachbezogen auseinander. Seine Eingabe
erschöpft sich darin, seine von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Sicht
der Dinge zu wiederholen, den angefochtenen Entscheid als willkürlich bzw.
nichtig zu bezeichnen, ohne darzulegen, inwiefern die beanstandeten
Ausführungen offensichtlich unhaltbar wären. Ergänzend verweist er auf seine
Rechtsschriften an das Verwaltungsgericht; nach der Praxis genügt es jedoch
nicht, dem Bundesgericht im Wesentlichen einfach die gleiche Beschwerdeschrift
wie im vorinstanzlichen Verfahren zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG).

2.3 Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der vorliegenden Eingaben, die
für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer in einem gemeinsamen
Urteil behandelt werden können, ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale
Verwaltungsgericht Bundes(verfassungs)recht verletzt hätte: Rechtsgrundlage der
Bussen bilden § 201 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ; SRSZ
172.200) vom 9. Februar 2000 bzw. Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Der
Beschwerdeführer hat nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) seine Steuererklärungen trotz Mahnungen
und im Bewusstsein um seine steuerrechtlichen Pflichten jeweils nicht
fristgerecht eingereicht, womit er mit einer Ordnungsbusse zu belegen war (Art.
174 Abs. 1 lit. a DBG; § 201 StG/SZ). Diese beträgt nach dem Gesetz bis zu Fr.
1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 174
Abs. 2 DBG; § 201 StG/SZ; Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14]).
Der Beschwerdeführer ist während Jahren seinen verfahrensrechtlichen Pflichten
bei der Steuerveranlagung nicht nachgekommen. Er wurde bereits mit Verfügung
vom 18. Mai 1998 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 1997/1998 mit einer
Ordnungsbusse von je Fr. 100.-- belegt, in der Folge wurden die Bussen jeweils
dem Verschulden und der jeweiligen ermessensweisen Einschätzung entsprechend
erhöht; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die jeweiligen Bussenhöhen
rechtswidrig wären (vgl. E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Die
Verhandlung vor dem unabhängigen und auf dem Gesetz beruhenden
Verwaltungsgericht wurde öffentlich durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer
sich im Rahmen des Verfahrensgegenstands (steuerrechtliche Ordnungsbussen)
umfassend zu den tatbeständlich und rechtlich umstrittenen Fragen äussern
konnte, weshalb auch seine Verfahrensrechte nicht verletzt wurden. Zwar hat der
Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Mitglieder der Steuerverwaltung
beantragt, doch hat er es unterlassen, dies rechtzeitig und hinreichend
begründet zu tun. Auch insofern kann dem vorinstanzlichen Entscheid zugestimmt
werden (dort E. 2.1).

3.
3.1 Da die Eingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen
bzw. sie sich als offensichtlich unbegründet erweisen, können sie ohne
Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für die Begründung
wird ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die verschiedenen
verfahrensrechtlichen Anträge werden mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.

3.2 Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, ist mangels ausgewiesener Bedürftigkeit bzw. Aussichtslosigkeit der
Eingabe nicht zu entsprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb die
Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_1264/2012 und 2C_1265/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.2 Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar