Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1261/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1261/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Einzelrichter, vom 27. November 2012.

Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid des Einzelrichters
vom 27. November 2012 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den
Zuschlagsentscheid betreffend die von den Y.________ AG ausgeschriebene
Beschaffung "Neubau Standseilbahn 'Z.________bahn'," nicht ein, weil ihm
mangels Einreichung einer Offerte das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Zuschlagsentscheids fehle. X.________ gelangte mit als
Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 19. Dezember 2012 an das Bundesgericht,
worin er auf den Entscheid vom 27. November 2012 Bezug nimmt. Gegenstand einer
Beschwerde könnte allein die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die bei
ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen, nicht aber die
materiellrechtliche Seite des Beschaffungsgeschäfts selber. Zur kantonalen
Eintretensfrage lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen.
Es wird denn auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinen - übrigens naheliegenden - Erwägungen zur
Beschwerdelegitimation schweizerisches Recht verletzt hätte (Art. 42 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit Art. 95 BGG). Soweit überhaupt ein echter Wille besteht,
Beschwerde zu führen, woran angesichts der "absichtlich satirisch" formulierten
Eingabe vom 19. Dezember 2012 Zweifel bestehen, ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller