Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1252/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1252/2012

Urteil vom 14. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. November 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1979), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste Ende
2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die ihm darauf
angesetzte Ausreisefrist liess er unbenutzt ablaufen und heiratete am 3.
Dezember 2003 eine Schweizer Bürgerin, die seit ihrem Zuzug aus den Philippinen
Sozialhilfe bezieht. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.

 Ab 19. Dezember 2006 lebten die Ehegatten getrennt. Am 2. Oktober 2008 nahmen
sie das Zusammenleben wieder auf. Die Ehefrau reichte aber am 6. Dezember 2008
ein Eheschutzbegehren ein. Am 14. Dezember 2012 stellte X.________ erfolglos
ein Gesuch um Niederlassungsbewilligung. Darauf zog er am 6. Januar 2009
definitiv aus der ehelichen Wohnung aus und willigte im März 2009 in das
Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich
vom 20. August 2009 wurde die Ehe geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von
X.________ wurde in der Folge gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
verlängert, zuletzt bis zum 2. Dezember 2011.

1.2. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gab die ehemalige Ehefrau gegenüber der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an, sie sei mit X.________ eine Scheinehe
eingegangen und ihr sei für die Vermählung eine Entschädigung von insgesamt Fr.
30'000.-- ausgerichtet worden. Die Strafverfolgungsbehörde erachtete den
Verdacht einer Scheinehe als erhärtet und orientierte am 7. Juli 2011 das
Migrationsamt des Kantons Zürich über ihre Erkenntnisse.

1.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies
ihn weg. Die von X.________ dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg.

1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember
2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beansprucht die Bewilligungsverlängerung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist diesbezüglich zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

2.2. Streitig ist allein, ob es sich bei der inzwischen geschiedenen Ehe mit
einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handelte und damit ein
Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG vorliegt. Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung betreffend
Rechtsmissbrauch bzw. Scheinehe korrekt dargestellt, weshalb insoweit auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Sie kommt zum
Schluss, dass die Ehe des Beschwerdeführers aus rein ausländerrechtlichen
Beweggründen geschlossen wurde, womit Bewilligungsansprüche nach Art. 42 bzw.
50 AuG erloschen bzw. gar nie entstanden sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a AuG). Sie stützt sich dafür auf verschiedene Indizien, die bei
einer Gesamtbetrachtung auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten, sowie auf die
selbstbelastenden Aussagen der ehemaligen Ehefrau betreffend die vom
Beschwerdeführer für die Vermählung erhaltenen Bezahlungen von Fr. 4'000.--
kurz vor der Heirat und von Fr. 26'000.-- ein Tag danach (bestätigt durch
Kontoauszug).

2.3. Hinsichtlich der einzelnen Indizien äussert sich der Beschwerdeführer nur
teilweise und bringt nichts Schlüssiges vor. Dass die ehemalige Ehegattin am
26. November 2007 dem Migrationsamt auf Anfrage hin schriftlich mitgeteilt
hatte, die Ehe sei seit Mitte Dezember 2006 bis auf weiteres suspendiert, sie
strebten eine Paartherapie an und würden sich wöchentlich treffen, vermag an
der vorinstanzlichen Beurteilung angesichts der übrigen Umstände nichts zu
ändern.

 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe sein rechtliches
Gehör verletzt, indem sie auf einen Teil der Aussagen der ehemaligen Ehefrau in
dem gegen sie anhängig gemachten Strafverfahren abstellte, ohne die
vollständigen Einvernahmeprotokolle bzw. Strafakten beizuziehen. Dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht
der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher
Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags bleibt jedenfalls
zulässig, soweit das Gericht sich seine Meinung aufgrund zuvor erhobener
Beweise bilden konnte und es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen
nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I
153 E. 3 S. 157). Das Verwaltungsgericht hat befunden, dass die Aussagen der
ehemaligen Ehefrau zu hier nicht interessierenden Aspekten der sie betreffenden
Strafuntersuchung in einer anderen Sache nicht geeignet wären, den
rechtserheblichen Sachverhalt anders erscheinen zu lassen, weshalb sich der
Beizug des vollständigen Einnahmeprotokolls sowie der Strafakten erübrige.
Gegen die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist nichts einzuwenden,
womit von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein kann.

 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass eine Scheinehe angenommen wird,
obwohl gegen ihn kein Strafverfahren wegen falscher Angaben im
Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Er verkennt dabei, dass für die
vorliegende ausländerrechtliche Massnahme - Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung infolge Erlöschens des Anwesenheitsanspruchs wegen
Rechtsmissbrauchs - ein strafrechtliches Verfahren wegen Täuschung der Behörden
nach Art. 118 AuG keineswegs Voraussetzung ist.

 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag somit weder die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen noch deren
Würdigung, es handle sich um eine Scheinehe, zu erschüttern. Für alles Weitere
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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