Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1248/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1248/2012
2C_1249/2012

Urteil vom 15. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte
X.a.________,
2. X.b.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Veranlagungsbehörde Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2010 (2C_1248/2012)/Bundessteuer 2010 (2C_1249/2012),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 29.
Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Die Veranlagungsbehörde Solothurn schätzte die Ehegatten X.a.________ und
X.b.________ am 20. Februar 2012 für die Periode 2010 ermessensweise ein,
nachdem es sie am 16. September und 9. November 2011 gemahnt haben will. Im
Einspracheverfahren machten die Eheleute geltend, die Steuererklärung 2010
fristgerecht eingereicht zu haben und nie in den Besitz der Mahnungen gekommen
zu sein. Mit Entscheid vom 22. März 2012 trat das Kantonale Steueramt auf ihre
Einsprache nicht ein, da sie innert Frist "keinerlei Belege beigebracht"
hätten, welche die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung glaubhaft machen
würden. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies am 29. Oktober 2012 den
hiergegen gerichteten Rekurs bzw. die entsprechende Beschwerde ab. Die
Ehegatten X.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Steuergerichts aufzuheben und "dem Begehren auf Anerkennung der mehrfach,
mitsamt Originalbelegen und Originalbelegkopien (zuletzt alle neu angefordert),
eingereichten Steuererklärung 2010, sei stattzugeben".

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
- mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht
bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar
zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung
als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw.
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E.
5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (BGE 136 II 101
E. 3 S. 104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl.
LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art.
42): Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, bloss die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit deren Ausführungen dazu
setzen sie sich nicht auseinander. Zwar behaupten sie sinngemäss, die
Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, sie legen indessen
nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich
unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.3 Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführer behaupten, die
Steuererklärung 2010 im März 2011 erstellt und eingereicht zu haben und
verweisen hierfür auf ihre Computerspeicherung; diese belegt indessen nicht,
dass das Dokument auch tatsächlich abgeschickt worden ist. Hinsichtlich der
Mahnungen war es an ihnen, sicherzustellen, dass ihnen diese trotz länger
dauernder Auslandsabwesenheit zugestellt werden konnten; sie hätten vor der
Ausreise in die Vereinigten Staaten ihre Angelegenheiten so regeln müssen, dass
ihre weitere Erreichbarkeit gegeben war bzw. ihre hier verbliebenen Angehörigen
frist- und sachgerecht für sie hätten handeln können. Dass zwei Mahnungen die
Beschwerdeführer an der von ihnen angegebenen Zustelladresse in der Schweiz
nicht erreicht und die Steuerbehörden überdies ihre Steuererklärung verlegt
haben könnten, erscheint wenig wahrscheinlich; zumindest genügt die
entsprechende Behauptung nicht, um die Sachverhaltsfeststellung bzw.
entsprechende Beweiswürdigung als offensichtlich falsch oder unvollständig
erscheinen zu lassen. Wenn die Vorinstanzen mangels rechtzeitig eingereichter
Unterlagen die Ermessenstaxation nicht infrage gestellt haben, verletzten sie
somit kein Bundesrecht.

3.
3.1 Da die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist
darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_1248/2012 und 2C_1249/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar