Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1246/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_1246/2012

Urteil vom 12. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Schweizer,

gegen

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT und weitere Beteiligte, handelnd durch
seinen Präsidenten Erwin Kessler.

Gegenstand
Schweizer Fernsehen, Sendung "Puls" (Sondersendung vom 2. Januar 2012 über
"Botox"),

Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Schweizer Fernsehen strahlte am 2. Januar 2012 im Rahmen der Sendung "Puls"
einen Spezialbeitrag zum Thema "Botox" aus. Dabei handelt es sich um ein für
medizinische und kosmetische Anwendungen zugelassenes Produkt mit dem Wirkstoff
"Botulinumtoxin" (Nervengift). Die Reportage dauerte rund 33 Minuten.

B.
Erwin Kessler und 32 Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machten geltend, dass sich
das Publikum keine eigene Meinung zum Thema habe bilden können, da die für die
Produktion von "Botox" nötigen "grausamen" Tierversuche mit keinem Wort erwähnt
worden seien. Die UBI hiess am 30. August 2012 ihre Beschwerde gut und stellte
fest, dass die im Schweizer Fernsehen am 2. Januar 2012 im Gesundheitsmagazin
"Puls" ausgestrahlte Sondersendung zu "Botox" das Sachgerechtigkeitsgebot
verletzt habe. Sie hielt die SRG an, ihr innert 60 Tagen ab Rechtskraft des
Entscheids mitzuteilen, welche Vorkehrungen sie getroffen habe, um den Mangel
zu beheben bzw. dafür zu sorgen, dass sich die Verletzung nicht wiederholt.

C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft beantragt vor Bundesgericht,
den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben und festzustellen,
dass die am 2. Januar 2012 ausgestrahlte Sendung "Puls" das
Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt habe. Die kritisierte Sendung habe eine
klar definierte Zielrichtung gehabt. Die Tierversuche im Zusammenhang mit
"Botox" seien bereits früher im Rahmen eines "Kassensturz"-Beitrags
thematisiert worden, zudem sei dem Publikum im Rahmen des "Online"-Angebots ein
entsprechend kritischer Artikel zur Verfügung gestellt worden.
Die UBI beantragt unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid,
die Beschwerde abzuweisen. Erwin Kessler hat für die Popularbeschwerdeführer an
deren Darlegungen im Verfahren vor der UBI festgehalten. Die SRG ersuchte in
Antwort auf die Vernehmlassungen noch einmal darum, ihren Anträgen zu
entsprechen. Erwin Kessler hat hierauf an den Ausführungen der
Popularbeschwerdeführer festgehalten.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über
den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 99 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG;
SR 784.40], Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft ist als Veranstalterin des beanstandeten Fernsehbeitrags
hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_738/2012 vom 27.
November 2012 E. 1.1 ["Festival du Film Fantastique"]; BGE 134 I 2 ff.
["Freiburger Original in der Regierung"]; zu Art. 103 lit. a OG: BGE 131 II 253
E. 1.1 S. 255 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 42 und 100 BGG) ist einzutreten.

1.2 Keine Parteistellung kommt im bundesgerichtlichen Verfahren den
ursprünglichen Popularbeschwerdeführern um Erwin Kessler zu: Als solche wären
sie grundsätzlich nicht legitimiert gewesen, gegen einen negativen Entscheid
der Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 137 II 40 E. 2
["Swiss Indoors"]; 135 II 430 E. 1 ["Unternehmenssteuerreform"]; 134 II 120 E.
2.1 ["Mehr Schweine"]; 130 II 514 E. 1 und 2.2.1 ["Drohung"]). Da die
Beschwerdeführerin jedoch die Aufhebung eines gestützt auf ihre Eingabe an die
UBI ergangenen gutheissenden Entscheids beantragt, sind ihre Vernehmlassungen
als Stellungnahmen weiterer bzw. anderer Beteiligter im Sinne von Art. 102 Abs.
1 BGG entgegenzunehmen (vgl. Urteil 2C_880/2010 vom 18. November 2011 E. 1.2
["Mindestumwandlungssatz"], nicht publ. in: BGE 138 I 107; BGE 131 II 253 E.
1.2 S. 256 mit weiteren Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]).

2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen
sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von
Darbietungen und Informationen gewährleistet. Ziel der Verfassungsordnung ist
ein möglichst offenes und freiheitliches Mediensystem (BGE 136 I 167 E. 2.1
["Zugangsbeschwerde"]; 135 II 296 E. 4.2.1 ["U1 TV"], 224 E. 2.2
["Kurzberichterstattungsrecht"]). In diesem Rahmen sollen redaktionelle
Sendungen mit Informationsgehalt von Radio- und Fernsehveranstaltern Tatsachen
und Ereignisse sachgerecht wiedergeben, sodass sich das Publikum eine eigene
Meinung bilden kann; zudem haben Ansichten und Kommentare als solche erkennbar
zu sein (Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der
Regierung"]). Der Umfang der bei der Aufarbeitung des Beitrags erforderlichen
Sorgfalt hängt von den Umständen, insbesondere vom Charakter und den
Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem jeweiligen Vorwissen des Publikums ab (
BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der Regierung"]; 132 II 290 E.
2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht,
dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt
werden; entscheidend erscheint, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und
inwiefern eine Aussage umstritten ist, und er in seiner Meinungsbildung nicht
manipuliert wird. Als Manipulation gilt eine unsachgemässe Information, welche
in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten
erfolgt (vgl. BGE 131 II 253 E. 2.2 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Art. 6
RTVG, welcher die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der
allgemeinen Informationsgrundsätze bzw. der Mindestanforderungen an den
Programminhalt von Art. 4 ff. RTVG bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 131 II 253
E. 2.2 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Die konzessionierten Programme
müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen zudem die Vielfalt der
Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen (Art. 4 Abs. 4 RTVG).
2.2
Wenn die UBI davon ausgegangen ist, der vorliegend umstrittene Beitrag sei
insofern nicht sachgerecht, als er keinerlei Hinweis auf die mit der Produktion
von "Botox" verbundenen "qualvollen" Tierversuche enthalten habe, ist dies
entgegen der Kritik der SRG vertretbar und nicht bundesrechtswidrig:
2.2.1 Der beanstandete Beitrag ist im Rahmen des Sendegefässes "Puls", dem
regelmässigen Gesundheitsmagazin des Schweizer Fernsehens, ausgestrahlt worden.
Es handelte sich dabei um eine Sondersendung, die ausschliesslich einem
einzigen Thema gewidmet war, nämlich der Herkunft sowie dem Einsatz von "Botox"
in Kosmetik und Medizin und den damit verbundenen Nutzen und Gefahren. Der
Beitrag wurde mit der Anmoderation eingeleitet, eine "Sendung zu einem Thema,
mit vielen, interessanten Aspekten. 'Botox' [...] Ein Stoff, der Falten strafft
und jünger aussehen lässt. Ein Stoff, der den ganzen Körper lähmen kann -
lebensbedrohlich. Ein Stoff, der auch hilft, überaktive Muskeln unter Kontrolle
zu bringen." Gestützt auf diese Ankündigung ging der (durchschnittliche)
Zuschauer nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens davon aus, dass er nach
dem Beitrag über alle für ihn als Patienten bzw. Konsumenten wesentlichen
Aspekte rund um das entsprechende Produkt informiert sein würde.
2.2.2 Das Ausklammern der Tatsache, wie die Sicherheit der Dosierung dieses
auch für die Kosmetik eingesetzten Gifts für jedes einzelne Produktionslos (und
damit nicht nur einmalig oder punktuell wie für andere Medikamente) getestet
wird, bildete - in Verletzung des journalistischen Gebots, dass keine
wesentlichen Aspekte zum Thema unterschlagen werden sollen - den Verzicht auf
einen in diesem Zusammenhang für die Meinungsbildung des Zielpublikums
wesentlichen Punkt: Beim sog. LD-50-Test wird diejenige Substanzmenge (letale
Dosis) ermittelt, bei der 50 Prozent der Lebewesen im Tierversuch versterben.
Die Zahl der jährlich auf diese Weise verendenden Mäuse wird auf mehrere
Hunderttausend geschätzt. Es handelt sich bei der Frage der ethischen
Rechtfertigung der LD-50-Tests um eine national wie international anerkannte
Problematik und damit eine relevante Information rund um das Botulinumtoxin,
welche im Rahmen eines Beitrags von rund 33 Minuten zu diesem Thema
programmrechtlich nicht hätte übergangen werden dürfen. Eine Sondersendung zu
"Botox" konnte über die entsprechende Problematik nicht stillschweigend
hinweggehen, wenn sie gleichzeitig und schwergewichtig den rasanten Aufschwung
von kosmetischen Botoxbehandlungen zum (Haupt-)Thema machte und darauf hinwies,
dass für die verschiedenen Hersteller des Gifts das Ganze zu einem
"Milliardengeschäft" geworden sei und dazu geführt habe, dass zusehends
spezialisierte kosmetische Kliniken entstünden. Der Beitrag gab dem
Mitbegründer einer solchen Gelegenheit, zu erwähnen, dass innert 24 Stunden ein
Termin vereinbart werden könne, es sich bei den Behandelten nicht um Patienten,
sondern um Kunden handle, für die keinerlei Risiko bestehe, womit das Thema
breiter abgesteckt war als von der Beschwerdeführerin behauptet. Zumindest ist
die diesbezügliche Beweiswürdigung der UBI nicht offensichtlich unhaltbar, was
die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch rechtsgenügend begründet (Art.
106 Abs. 2 BGG): Sie stellt diesbezüglich ihre Einschätzung des Themas
lediglich derjenigen der Vorinstanz gegenüber, legt aber nicht dar, inwiefern
deren Definition bzw. Wahrnehmung des Sendungsinhalts willkürlich sein könnte.
2.2.3 Die heutige Praxis bei der Produktion und Zulassung von "Botox" hat zur
Folge, dass je mehr Botulinumtoxin verbraucht wird, desto mehr Tierversuche
erforderlich sind. Die entsprechende Information war geeignet, die Haltung von
potenziellen "Kunden" zu "Botox" zu beeinflussen und allenfalls im Sinne des
Tierschutzes auf dessen Einsatz aus Schönheitsgründen zu verzichten. Mit der
Ombudsstelle und der UBI ist davon auszugehen, dass von einem Magazin, das
Service- und Ratgeberfunktionen in den Mittelpunkt stellt, in einer
Spezialsendung erwartet werden durfte bzw. musste, dass der entsprechende
Aspekt nicht verschwiegen würde. Nur durch eine geeignete Erwähnung der mit der
Produktion von "Botox" notwendigerweise verbundenen Tierleiden wäre das
Publikum in der Lage gewesen, sich über sämtliche Fragen rund um dessen
Gebrauch im kosmetischen Bereich eine vollständige, eigene Meinung zu bilden
(vgl. zur unsachgemässen Berichterstattung durch unterlassene Information etwa
das Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3.1, 3.3.3 in fine und 3.3.4
["Kunstfehler"]).
2.2.4 Nach Ansicht der SRG ging es im umstrittenen Beitrag ausschliesslich "um
verschiedene Bereiche der Medizin, in welchen Botulinumtoxin auftritt" und
darum "wo und wie dieser Einsatz mit welchem Erfolg und mit welchen Kosten
stattfindet und welche Risiken er für den Menschen birgt". Die Kosten für den
kosmetischen Einsatz von "Botox" sind jedoch nicht nur finanzieller Art,
sondern auch gesellschaftlich-ethischer Natur, was die Beschwerdeführerin bei
ihrer Argumentation übersieht. Ein über 30-minütiger Bericht in einem
Patienten- bzw. Konsummagazin darf nicht die wirtschaftlichen und ethischen
Kosten der Produktion, bei gleichzeitigem Hinweis auf die Milliardengewinne,
übergehen, soll sachgerecht, d.h. so berichtet werden, dass sich das Publikum
ein eigenes Bild zum von ihm als Inhalt des Beitrags verstandenen Thema machen
kann. Dessen war sich letztlich auch die "Puls"-Redaktion bewusst, schaltete
sie doch einen entsprechenden kritischen Artikel in ihrem "Online"-Angebot
(Internet) auf, ohne jedoch in der Sendung selber auch nur ansatzweise auf den
entsprechenden Aspekt einzugehen oder auf den entsprechenden Text hinzuweisen.
2.2.5 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, überzeugt nicht: Nach Art. 6
Ziff. 2 RTVG sind die Programmveranstalter in der Gestaltung, namentlich in der
Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer
Programme zwar frei und tragen dafür die Verantwortung. Die Themenwahl ist
indessen - wie bereits dargelegt - nur solange durch die Programmautonomie
abgedeckt, als die rechtlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt
erfüllt sind. Wird über ein für die Meinungsbildung wichtiges Unterthema in
Verletzung des journalistischen Vollständigkeitsgebots nicht berichtet, ist der
entsprechende Beitrag nicht mehr rundfunkrechtskonform (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
Nur wenn es sich dabei um einen Nebenpunkt handelt, überwiegt das Interesse des
öffentlich-rechtlichen, mit einem Programmauftrag betrauten Veranstalters am
Vorrang seiner Medien- und Programm(gestaltungs)freiheit das Interesse des
Publikums bzw. der Öffentlichkeit an einer alle wesentlichen Aspekte zum von
ihm vernünftigerweise erwarteten Thema abdeckenden Berichterstattung. Ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich - auch im Hinblick auf Art.
10 EMRK (vgl. Urteil des EGMR i.S. VgT gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, Recueil
CourEDH 2001-VI S. 271, Ziff. 68) - praxisgemäss dann, wenn der (mündige)
Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten "manipuliert"
wird; er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren
Aufarbeitung kein eigenes umfassendes Bild mehr zum Beitragsthema machen kann,
was - wie bereits ausgeführt - auch der Fall sein kann, wenn wesentliche
Umstände verschwiegen werden bzw. der Veranstalter geltend macht, diese hätten
nicht Gegenstand des Beitrags gebildet (vgl. BGE 121 II 29 E. 3c/bb S. 36
["Mansour - Tod auf dem Schulhof"]).
2.2.6 Hieran ändert der Hinweis nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits im
Konsumentenmagazin "Kassensturz" vom 20. November 2007 über die Problematik
unter dem Titel "Botox-Mäuse: Qualvoller Tod für weniger Falten" berichtet
habe; der Beitrag liegt Jahre zurück und richtete sich nicht notwendigerweise
an das gleiche Publikum. Der Beschwerdeführerin wäre es problemlos möglich
gewesen, auf die LD-50-Problematik hinzuweisen, ohne die Stossrichtung zu
beeinträchtigen bzw. den "roten Faden" des Beitrags zu verlieren - im
Gegenteil. Soweit die SRG betont, dass sie in der ergänzenden
"Online"-Information zur Sendung die umstrittene Problematik abgedeckt habe,
kann heute (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass jene von einer Mehrzahl
der Zuschauer (auch) konsultiert wird. Zudem muss die Sendung selber den
gesetzlichen Minimalanforderungen genügen; dass auf Internet über einen
weiteren (wichtigen) Aspekt eines behandelten Themas informiert wird, genügt
nicht, um den Erfordernisse von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu entsprechen, zumal, wenn
es sich dabei - wie hier - lediglich im Abspann um einen allgemeinen
(geschriebenen) Hinweis auf die Website der Sendung als solcher handelt.

3.
3.1 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der angefochtene
Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl.
Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_335/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 5, nicht publ.
in: BGE 134 I 2). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar