Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1245/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1245/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Daniel
Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.

Gegenstand
Eingrenzung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 20. November 2012.

Erwägungen:
Am 12. Oktober 2012 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau gegen X.________, am 14. Februar 1980 geborener Staatsangehöriger von
Sri Lanka, dessen Asylgesuch erfolglos geblieben war, die Eingrenzung auf das
Gebiet des Kantons Aargau. X.________ gelangte am 7. bzw. am 16. November 2012
an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Dieses schrieb das
Verfahren mit Verfügung seines Präsidenten vom 20. November 2012 als
gegenstandslos von der Kontrolle ab, weil der Ausländer sich darauf beschränkt
habe zu erklären, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu können, und seiner
Eingabe nicht zu entnehmen sei, dass er gegen die Eingrenzungsverfügung des
Amtes für Migration und Integration vom 12. Oktober 2012 Beschwerde erheben
wolle.
X.________ hat sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 ans Bundesgericht
gewandt; beigelegt war die Verfügung des Rekursgerichts vom 20. November 2012.
Er schildert seine Lebenssituation sowie die Lage in Sri Lanka, die ihn daran
hindere, dorthin zurückzukehren, weshalb er namentlich um vorläufige Aufnahme
ersucht.
Zum einzigen möglichen Gegenstand eines bundesgerichtlichen Verfahrens, zur
Abschreibungsverfügung des Rekursgerichts betreffend die Eingrenzungsverfügung
der kantonalen Ausländerrechtsbehörde, lässt sich der Rechtsschrift vom 18.
Dezember 2012 nichts entnehmen. Es fehlt diesbezüglich an einer Begründung und
selbst an einem Antrag, was unerlässliche Voraussetzung für das Eintreten auf
eine Beschwerde wäre (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Zur von ihm allein
aufgeworfenen Frage des Asyls und der asylrechtlichen Wegweisung bzw. einer
vorläufigen Aufnahme hat der Beschwerdeführer keinen Entscheid beigelegt oder
konkret bezeichnet; ohnehin wäre das Bundesgericht diesbezüglich nicht
zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 3 und Art. 83 lit. d BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und
dem Bundesamt für Migration (diesem zusammen mit einer Kopie der
Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2012) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller