Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1241/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1241/2012

Urteil vom 29. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,

gegen

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat,

Gegenstand
Wiederholung der Lizentiat II-Prüfungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 7. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (geb. 1978) studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft
im Lizentiatsstudiengang. Im Herbstsemester 2009 meldete sie sich zum ersten
Mal für den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen an, musste diese jedoch aus
gesundheitlichen Gründen verschieben. Die im Frühlingssemester 2010 abgelegte
Prüfung blieb erfolglos. In der Folge bewilligte das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät zwei Verschiebungsgesuche von X.________ (für
das Herbstsemester 2010 und das Frühlingssemester 2011) jeweils mit dem
Hinweis, es werde voraussichtlich nur noch eine Prüfungsmöglichkeit gewährt.

B.

 Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen im Herbstsemester 2011/12 absolvierte
X.________ am 3. Januar 2012 die schriftliche Prüfung im Zivilprozessrecht und
im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Am 13. Januar 2012 erklärte sie
gegenüber dem Dekanat den krankheitsbedingten Abbruch der Prüfungen und
ersuchte um deren Verschiebung auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte ihr das Dekanat mit, seit der Einführung
des Bachelor- und Master-Studienganges im Wintersemester 2006/07 sei absehbar
gewesen, dass der Lizentiats-Studiengang auslaufen werde. Daher seien die
Studierenden bereits Anfang 2006 über die grosszügig festgelegten
Übergangsbestimmungen informiert worden. Seit dem Herbstsemester 2011 fänden
keine schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen mehr statt. Sie - die
Gesuchstellerin - sei im Rahmen ihrer früheren Verschiebungsgesuche darauf
hingewiesen worden, dass die Prüfung im Herbstsemester 2011/12 die letzte
Möglichkeit darstelle, das Lizentiat noch nach alter Ordnung abzuschliessen.
Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin sei wohlwollend
Rechnung getragen worden; ein Anspruch auf beliebige Wiederholung der Prüfungen
nach alter Ordnung bestehe nicht. Immerhin habe sie als Studentin die
Möglichkeit, in den Bachelor-Studiengang zu wechseln.

 Am 7. März 2012 teilte das Dekanat X.________ mit, sie habe in der
absolvierten Prüfung zum Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht die - ungenügende - Note 3,5 erzielt.

C.

 X.________ gelangte am 27. März 2012 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen und verlangte, sie sei zur Wiederholungsprüfung im
Lizentiats-Studiengang zuzulassen. Sodann sei der Notenentscheid vom 7. März
2012 aufzuheben und die diesem zu Grunde liegende Prüfung wegen
krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zu annullieren. Gleichzeitig ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches Gesuch am 10. April
2012 abgewiesen wurde. Den Rekurs selber wies die Rekurskommission mit
Beschluss vom 5. Juli 2012 ab.

D.

 Mit Urteil vom 7. November 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut (hinsichtlich Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege). Im Übrigen wies es - unter Gewährung des
prozessualen Armenrechts auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.

 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil mit Ausnahme der
getroffenen Regelungen zur unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben. Sodann sei
sie - die Beschwerdeführerin - zur Wiederholungsprüfung des schriftlichen und
mündlichen Teils der Lizentiatsprüfungen nach bisherigem Recht zuzulassen, und
die Prüfung vom 3. Januar 2012 im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht sei zu annullieren. Schliesslich verlangt X.________ die
Neufassung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt; und sie ersucht
gleichzeitig auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

 Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines
Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit
Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1).
Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in
Anwendung von Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist, wenn der angefochtene
Entscheid die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers
betrifft. Zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, wenn die abstrakte
Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsganges, einer Prüfung
oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder Prüfung
streitig ist (Urteil 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Ebenso ist das
Rechtsmittel zulässig bei Streitigkeiten um organisatorische Fragen im
Zusammenhang mit einer Prüfung, wie die (Nicht-) Zulassung hierfür (BGE 138 I
196 nicht publ. E. 1.1, 138 II 42 E. 1.2 S. 44 f., Urteile 2C_579/2010 vom 17.
November 2010 E. 1.2. 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2, 2D_29/2008 vom
13. Juni 2008 E. 2). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht zulässig, gilt nach dem Grundsatz der Einheit des
Verfahrens dasselbe auch für entsprechende Nichteintretensentscheide (BGE 138
II 501 E. 1.1 S. 503).

 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist für den Aspekt, dass die
Beschwerdeführerin von der Zulassung zu weiteren juristischen
Lizentiatsprüfungen nach altem Recht ausgeschlossen worden ist (Rechtsbegehren
Ziff. 22). Nicht zulässig ist das Rechtsmittel in Bezug auf die Bewertung der
Prüfung im Zivilprozessrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche
die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 absolviert und für welche sie am 7.
März 2012 den entsprechenden Notenentscheid erhalten hat (Bewertung mit der
Note 3,5; vgl. vorne lit. B); diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin auf
Bundesebene grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung
(Art. 113 ff. BGG).

1.2. Hingegen ist die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung des
Notenentscheides mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil die
ungenügende Note nach neuer Regelung keine negativen Wirkungen mehr entfalten
könne (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheides und Ziff. 1 des
Urteilsdispositivs). Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist damit
nur der Nichteintretensentscheid, der materielle Antrag auf Aufhebung der
Prüfung bzw. Note (Ziff. 23 des Rechtsbegehrens) ist auch im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig, zumal sich die
Vorinstanz auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung materiell zu diesem
Notenentscheid geäussert hat. Selbst soweit im Eventualantrag (S. 3 der
Beschwerdeschrift) ein Begehren um Aufhebung des Nichteintretensentscheides und
um Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung erblickt wird, enthält
die Beschwerde zu diesem Antrag keine Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ziff. 3
S. 27 ff. (insbesondere S. 30 lit. c) der Beschwerdeschrift enthält keine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der fallentscheidenden Begründung der
Vorinstanz, es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des
Notenentscheids. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf,
Ausführungen zur materiellen Lage vorzutragen und begründet mit keinem Wort,
dass und inwiefern die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im besagten Punkt
nicht rechtmässig wäre. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher
nicht einzutreten (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3. Die Rechtsbegehren Ziff. 24 - 26 der Beschwerdeschrift (Regelung der
Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) sind gegenstandslos, zumal das
Verwaltungsgericht diesen Begehren - soweit die Beschwerdeführerin durch die
Regelung der Kostenfolgen überhaupt beschwert ist - bereits entsprochen hat.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechend
begründete Rüge hin bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

 Der Sachverhalt in der vorliegenden Streitsache ist an sich unbestritten. Die
entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind hinfällig: Auch die
Vorinstanz stellt die Krankheit der Beschwerdeführerin (Generalisierte
Angststörung ICD-10 F 41.0 und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert ICD-10 F 33.4) als solche nicht in Abrede. Das Verwaltungsgericht
geht vielmehr selber davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hier
streitbetroffenen Zeitraum krank war.

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen
vor Bundesgericht - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein
selbstständiger Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob
damit Bundesrecht verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche
Anwendung kantonalen Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4
S. 249).

 Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246, 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Willkür in der
Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Rahmenordnung vom 24. Oktober 2005
für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der
Rechtswissenschaftlichen Universität Zürich (RO) sei am 1. September 2006 in
Kraft getreten und habe auf diesen Zeitpunkt hin die Promotionsordnung vom 30.
August 1994 (PO) - dessen § 19 vorgeschrieben habe, dass der zweite Teil der
Lizentiatsprüfungen innert fünf Jahren nach dessen Beginn abgeschlossen werden
müsse - aufgehoben. Gemäss der anwendbaren Übergangsregelung (§ 56 und § 57
Abs. 2 RO) hätten die letzten regulären Klausuren des Lizentiats II nach alter
Ordnung grundsätzlich letztmals im Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/
11 und mithin im Januar 2011 stattgefunden. Gemäss § 57 Abs. 3 RO könnten diese
Fristen in begründeten Fällen erstreckt werden. In Anwendung dieser Bestimmung
habe das Dekanat der Beschwerdeführerin, welche die altrechtliche Prüfung
erstmals im Juni 2010 absolviert habe, im Frühlingssemester 2011 und im
Herbstsemester 2011/12 weitere schriftliche Prüfungstermine angeboten. Die
Vorinstanz prüfte in der Folge, ob damit dem Bedürfnis, bei unverschuldeter
Verhinderung an der Einhaltung dieser Termine die Prüfung zu einem späteren
Zeitpunkt ablegen zu dürfen, in rechtsgenüglicher Weise Rechnung getragen
worden ist. Das Gericht würdigte das grosse Interesse der Beschwerdeführerin,
den Studiengang nach altem Recht abzuschliessen und kam zum Schluss, dass bei
unverschuldeter Verschiebung des ersten Repetitionstermins jedenfalls die
Möglichkeit einer weiteren Wiederholungsprüfung angeboten werden müsse. Die
organisatorischen und finanziellen Ressourcen der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät würden indes überstrapaziert, wenn übergangsrechtlich beliebig viele
Verschiebungsgesuche zuzulassen wären und allenfalls auch noch nach Jahren
einzelne Wiederholungsprüfungen (nach alter Ordnung) abgelegt werden könnten.
Mit dem Angebot zweier weiterer Termine für Wiederholungsprüfungen sei der
unverschuldeten Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung
getragen worden.

 Weiter erwog das Verwaltungsgericht, eine Anwendung von § 12 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach Fristen auf
Gesuch hin erstreckt werden könnten, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan
würden bzw. eine versäumte Frist wiederhergestellt werden könne, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle, würde voraussetzen, dass
sich die Beschwerdeführerin während ihres Studiums permanent in einem vom VRG
erfassten Verwaltungsverfahren befunden hätte, was nicht der Fall sei. Erst das
Verschiebungsgesuch oder die Absolvierung einer Prüfung führten dazu, dass
Kandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren einträten. § 12 VRG
sei deshalb auf die Frage, ob weitere Prüfungstermine zu gewähren seien, nicht
direkt anzuwenden, und eine analoge Anwendung erübrige sich, weil § 57 Abs. 3
RO diese Frage bereits spezialgesetzlich regle.

3.2. Mit diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht das kantonale Recht
willkürfrei ausgelegt und angewendet. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf §
19 der Promotionsordnung von 1994 beruft und eine Wiederholungsfrist von fünf
Jahren beansprucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese altrechtliche
Promotionsordnung aufgehoben ist, so dass sich daraus von vornherein keine
Ansprüche mehr ableiten lassen. Es erscheint auch nicht unhaltbar, wenn das
Verwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalles geschlossen hat, mit der in
Anwendung von § 57 RO (Übergangsregelung) zugestandenen Gewährung zweier
weiterer Wiederholungstermine seien die Interessen der Beschwerdeführerin in
genügender Weise berücksichtigt worden. Willkürfrei ist ebenso die Auslegung
der Vorinstanz, wonach § 12 VRG nicht anwendbar sei (vgl. vorne E. 3.1, am
Ende).

 Auch die Rügen betreffend Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bzw.
des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) sind unbegründet: Es besteht kein
verfassungsmässiger Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer universitären
Prüfung (vgl. die Urteile 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2c, 2P.199/2005
vom 8. November 2005 E. 2.3 und 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1). Der
Beschwerdeführerin wird nicht der Zugang zur Ausbildung verwehrt, sondern sie
muss diese jetzt bloss nach der neurechtlichen Regelung zu Ende führen. Soweit
die Beschwerdeführerin die Übergangsregelung als solche beanstandet, kann es
nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich geboten sein, eine
Übergangsregelung zu erlassen, was das Bundesgericht in erster Linie unter
Beachtung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung, des
Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots sowie des
Vertrauensschutzes beurteilt (vgl. BGE 128 I 92 E. 4 S. 99, 106 Ia 254 E. 3 S.
258 f.). Vorliegend ist keine dieser Garantien verletzt. Die
Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen ihrer Verschiebungsgesuche in den Jahren
2010 und 2011 jeweils vom Dekanat angekündigt wurde, es werde voraussichtlich
bloss eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt, kann sich nicht auf den Schutz
berechtigten Vertrauens berufen; und es erscheint weder rechtsungleich,
unverhältnismässig oder gar willkürlich, wenn nach einer - wie hier -
angemessenen Übergangsfrist die altrechtlichen Prüfungsmöglichkeiten auch für
Personen enden, die wegen Krankheit an den angebotenen, nach alter Ordnung
durchgeführten Terminen nicht teilnehmen konnten.

4.

 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als
unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 64 BGG) kann nicht entsprochen werden: Einerseits fehlen aktuelle
Ausweise über ihre Bedürftigkeit, andererseits steht der angefochtene Entscheid
im Einklang mit der veröffentlichten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so
dass die gestellten Anträge als aussichtslos erscheinen.

 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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