Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1238/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1238/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
vom 23. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1960) stammt aus Nigeria. Seit dem 24. November 1998 verfügt
er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. November 2001
heiratete er eine kamerunische Staatsangehörige, welche in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihm erhielt. Nach ersten Strafen in den
Jahren 2000 (12 Monate bedingt) und 2007 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen)
verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 22. November 2010 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren. Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief
hierauf am 30. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies
ihn weg. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 23. Oktober 2012. X.________
ist mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, dessen Urteil aufzuheben und
ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; gleichzeitig beantragte er, ihm
die Frist zur Beschwerdebegründung zu erstrecken. Am 5. Dezember 2012 teilte
die Bundesgerichtskanzlei X.________ mit, dass dies nicht möglich sei (Art. 47
Abs. 1 BGG). Am 11. Dezember 2012 hat X.________ den angefochtenen Entscheid
nachgereicht.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3).

2.2 Da die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt und insbesondere darin mit keinem Wort darlegt wird, dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Dies kann durch
den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für den vorliegenden Entscheid
keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird.
Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar