Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1235/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1235/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Kurt Stecher,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST; Saldosteuersatz/Dienstleistungsbezug aus dem Ausland (1. Semester 2006
bis und mit 2. Semester 2009),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7.
November 2012.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligte der X.________, am 14.
September 1995 die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode und nach den
vereinnahmten Entgelten abzurechnen. Bei einer Kontrolle der Steuerperioden 1.
Semester 2006 bis 2. Semester 2009 stellte die ESTV fest, dass die X.________,
Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland nicht deklariert hatte, weshalb sie die
Gesellschaft mit Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 27'688.-- (zuzüglich
Verzugszinsen ab 31. August 2008) nachbelastete. Das Bundesverwaltungsgericht
wies die von der Gesellschaft hiergegen eingereichte Beschwerde am 7. November
2012 ab. Die X.________, beantragt vor Bundesgericht, den von der ESTV
nachgeforderten Beitrag für nicht deklarierte Dienstleistungsbezüge aus dem
Ausland um die Differenz von Fr. 14'854.30 auf Fr. 12'834.00 zu reduzieren.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen
darzulegen, inwiefern deren Überlegungen Bundesrecht verletzen (BGE 134 II 244
E. 2.1 - 2.3).

2.2 Da die Eingabe der Beschwerdeführerin den entsprechenden Anforderungen
nicht genügt und darin insbesondere nicht in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die Beschwerde
durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin wiederholt einzig, was sie
bereits der Vorinstanz dargelegt hat und bereits diese (zu Recht) nicht zu
überzeugen vermochte. Das genügt praxisgemäss den Begründungsanforderungen an
eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56
f. zu Art. 42).

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar