Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1232/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1232/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand
Stipendium für das Schuljahr 2011/12; Lebenshaltungskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.
Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Abteilung für Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste
(AZD) des Kantons Bern lehnte am 18. Juli 2011 ein Stipendiengesuch von
X.________ (geb. 1994) für das Ausbildungsjahr 2011/12 ab. Sie begründete dies
damit, dass die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und
stipendienberechtigten Kosten keinen Fehlbetrag ergebe.

1.2 Die Erziehungsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 28. Oktober 2011 bzw. 31.
Oktober 2012. Das Gericht ging davon aus, dass die einschlägigen
verordnungsrechtlichen Vorgaben der bernischen Verordnung vom 5. April 2006
über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) nicht gegen das Gesetz vom 18.
November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) verstiessen, wenn
sie für die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht unbesehen auf die
SKOS-Richtlinien abstellten.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Erziehungsdirektion anzuweisen, ihr "das gesetzlich
geschuldete Stipendium für das Ausbildungsjahr 2011/2012 rückwirkend ab
01.08.2011 zu gewähren".

2.
Auf die Beschwerde ist, weil offensichtlich ungenügend begründet, ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der
Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen
Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55
zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la
LTF, Bern 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S.
235 mit Hinweisen). Diese setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person in
ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen
Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist,
sondern prüft diesbezüglich nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
55; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich appellatorisch, was sie bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu ihren
Ausführungen setzt sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in
keiner Weise auseinander. Sie behauptet nicht, die Vorinstanz habe durch ihre
Auslegung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte verletzt, sie
begründet eine entsprechende Missachtung von Bundes(verfassungs)recht denn auch
nicht (Art. 9 BV). Dies wird aus ihrer Zusammenfassung deutlich, wenn sie dort
festhält, "dass die [im] Anhang ABV aufgeführten Pauschalen gegen Art. 17 Abs.
4 ABG" verstossen würden, "da sie nicht den SKOS-Richtlinien" entsprächen.
Ergänzend verweist sie auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften an das
Verwaltungsgericht; nach der Praxis genügt es jedoch nicht, im Wesentlichen
einfach die gleiche Beschwerdeschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren dem
Bundesgericht zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42).

3.
Da auf die Eingabe mangels hinreichend begründeter Rügen bezüglich einer
Verletzungen von Bundes(verfassungs)recht nicht eingetreten werden kann (Art.
95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), wird die unterliegende Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden (Art. 64 Asb. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar