Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1231/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1231/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002
Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Nigeria. Er heiratete am 16. Januar 2008
eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug erteilt wurde. Am 23. Oktober 2008 ging aus der Beziehung ein
gemeinsamer Sohn hervor. Am 22. Juli 2010 hoben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt auf. Die Ehe wurde am 26. April 2012 rechtskräftig geschieden.

1.2 Am 19. August 2011 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern
X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren (davon 18 Monate teilbedingt). Das Amt für Migration des Kantons Luzern
lehnte es am 25. Januar 2012 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu
verlängern. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 12. Juli
bzw. 5. November 2012.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; auf jeden Fall sei
der Kanton Luzern zu verpflichten, die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für sämtliche Vorverfahren unter Beizug seines
Rechtsanwalts zu gewähren. X.________ macht geltend, der Sachverhalt sei
bezüglich seiner Integration einseitig festgestellt worden; zudem habe die
Vorinstanz dem Kindsinteresse zu wenig Rechnung getragen.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in
willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf
rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den dargelegten Anforderungen kaum (vgl.
LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art.
42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und deren Darlegungen zu
bestreiten; er legt indessen nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts als offensichtlich unhaltbar gelten könnte (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254). Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Schweizer Gattin weniger als drei
Jahre zusammen, weshalb er sich - entgegen seinen Ausführungen - nicht auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Gemäss dieser Bestimmung besteht der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die
ausländische Person sich in der Schweiz erfolgreich integrieren konnte. Die
Ehegemeinschaft wurde hier im besten Fall vom 16. Januar 2008 bis zum 22. Juli
2010 und damit nur während rund 2 1/2 Jahren gelebt. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass bei der entsprechenden Berechnung nicht auf die formelle Dauer
der Ehe, sondern auf die gemeinsam gelebte Ehegemeinschaft bzw. das
entsprechende tatsächliche Zusammenwohnen abgestellt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1
AuG; BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2).

3.2 Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert
gelten bzw. entfiele der von ihm geltend gemachte Anspruch, da er wegen
schwerer Drogendelikte (qualifizierte Zuwiderhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
worden ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E.
2; 135 II 377 E. 4.2). Die daran geknüpfte Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung kann entgegen seiner Kritik nicht als unverhältnismässig
gelten: Das Kriminalgericht wertete das Verschulden des Beschwerdeführers als
schwer; er hat in der Schweiz über längere Zeit hinweg mit einer grossen Menge
harter Drogen aus rein finanziellen Interessen gehandelt. Am 15. Februar 2012
erging gegen ihn erneut ein Strafbefehl wegen Betäubungsmitteldelikten, womit
der Einwand, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr, zum Vornherein widerlegt
erscheint. Der Beschwerdeführer hat von Mitte August 2007 bis Ende Oktober 2008
in Spanien gelebt; er hält sich somit erst seit etwas mehr als vier Jahren im
Land auf; davon hat er 18 Monate in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug
verbracht. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen; mit der dortigen
Sprache und Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Seine Mutter und
Schwestern, die er vor rund einem Jahr besucht hat, halten sich immer noch dort
auf.

3.3 Zwar nimmt der Beschwerdeführer das ihm zustehende, punktuelle Besuchsrecht
zum hier als Schweizer Bürger anwesenheitsberechtigten, in einem Kinderheim
lebenden Sohn regelmässig wahr, doch kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten: Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die
familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen
des Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd im
gleichen Land aufhält wie das Kind. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist
Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten entsprechend
anzupassen sind. Zwar bejaht die Rechtsprechung unter gewissen Umständen einen
Bewilligungsanspruch aufgrund der Beziehung zu einem Kind mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, doch setzt ein solches voraus, dass das
bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten zu keinerlei Klagen Anlass geben
hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento
irreprensibile", BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Hiervon kann
bei einer Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen qualifizierter
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht die Rede sein. Das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
überwiegt sein privates, gestützt auf einen weiteren Aufenthalt im Land die
Beziehung zu seinem Sohn hier pflegen zu können, auch wenn er inzwischen
punktuell arbeiten sollte. Er wird den Kontakt mit seinem Sohn über die neuen
Telekommunikationsmittel und besuchsweise von seiner Heimat aus aufrecht
erhalten können (vgl. das Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15.
November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff.).

4.
4.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihre
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).

4.2 Wenn die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, dass hier kaum eine
ernsthafte Chance auf Erfolg bestanden habe, ist dies nicht zu beanstanden:
Aufgrund der publizierten Rechtsprechung hätte eine Partei, welche über die
nötigen Mittel verfügt, von den eingeleiteten Rechtsmittelverfahren abgesehen;
es bestanden keinerlei nachvollziehbaren Hoffnungen auf ein Obsiegen.

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend begründete Rügen erhebt,
verletzt der angefochtene Entscheid weder nationales noch internationales
Recht. Die Beschwerde kann ohne Weiterungen als offensichtlich unbegründet im
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da seine Eingabe an das Bundesgericht als zum Vornherein aussichtslos zu gelten
hatte, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar