Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1228/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1228/2012

Urteil vom 20. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1.  X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 31. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, mazedonische Staatsangehörige, geboren am 10. November 1984,
heiratete am 18. April 2003 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen
Mazedonier Z.________ (geb. 1984). In der Folge erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib beim Ehemann. Am 5. Januar 2005 wurde
der gemeinsame Sohn Y.________ geboren, welcher in die
Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Wegen Verdachts auf
eheliche Gewalt wurde Z.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Winterthur vom 11. Januar 2008 ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber Frau und
Kind auferlegt. Gemäss Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18.
Februar 2008 leben die Ehegatten seit 12. Dezember 2007 getrennt. Mit Urteil
des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2011 wurde die Ehe geschieden und
der Sohn Y.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 25. Juli 2011 ein Gesuch von
X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist
bis 31. Oktober 2011 zum Verlassen der Schweiz. Die Sicherheitsdirektion
(Entscheid vom 5. Juni 2012) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(Urteil vom 31. Oktober 2012) wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das
Verwaltungsgericht wies zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und auferlegte die
Gerichtsgebühr an X.________, schrieb sie jedoch wegen Unerhältlichkeit ab.

C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 erhebt X.________ für sich und ihren Sohn
Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
angefochtenen Urteils sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventuell die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen; sodann beantragt sie für das vorinstanzliche und das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie
das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 50 AuG, so dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der Anspruch tatsächlich
besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache
zulässig, ist sie es auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege (hinten
E. 8); die diesbezüglich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit
unzulässig (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
soweit die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 30 AuG geltend
machen; denn diese Bestimmung erlaubt nur ein Abweichen von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AuG, gibt aber keinen
Rechtsanspruch auf eine Bewilligung (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E.
1.2.2). Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann die Eingabe
diesbezüglich mangels tauglicher Verfassungsrügen (Art. 116 sowie Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht entgegengenommen werden.

1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art.
95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht prüft es nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend
begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen; rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ist unzulässig (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S.
466).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den
Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1
Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Die Ansprüche nach Artikel 50
erlöschen u.a. wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die
Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die
sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; dieser Widerrufs- bzw.
Verweigerungsgrund gilt auch für die auf Art. 50 AuG gestützten
Aufenthaltsrechte (Urteile 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4; 2C_150/2011
vom 5. Juli 2011 E. 2.6; 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1.1).

2.2. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG) setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht, was der
unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG geltenden Praxis entspricht
(Urteile 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.1; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010
E. 3.4). Diese Differenzierung ist beabsichtigt (vgl. Botschaft zum AuG, BBl
2002 3809 f.; Spescha, Migrationsrecht, 3. A., N 11 zu Art. 63 AuG; Silvia
Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, Kommentar, N 21 zu Art.
63). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BBl
2002 3809; Amtl. Bull 2004 N 1088 f. [NR Müller; BR Blocher;
Kommissionssprecherin Leuthard]). Namentlich soll nicht schon Armut infolge
einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf führen (Amtl.
Bull. 2004 N 1089 f. [BR Blocher; Kommissionssprecherin Leuthard]).

2.3. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche
und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies
der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss
daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt
werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes
eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür
nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1
und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c
S. 8; Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4 mit Hinweis).

3.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 während
ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und sich deshalb auf Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG berufen kann; ob sie sich überdies auch auf lit. a berufen könnte,
hat sie offen gelassen. In sachverhaltlicher Hinsicht hat sie sodann
festgestellt, dass die Beschwerdeführer seit 1. März 2008 von der Sozialhilfe
unterstützt werden und sich (exkl. Alimentenbevorschussung) die bezogenen
Leistungen per Ende Dezember 2011 auf rund Fr. 90'000.-- belaufen, ab Januar
bis Juni 2012 auf weitere Fr. 12'000.--. Weiter stellte das Verwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin 1 sei seit dem 1. Februar 2012 in einem Teilpensum
als Raumpflegerin tätig und erziele ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.--
pro Monat. Vorher sei sie nie erwerbstätig gewesen und könne keine
Berufserfahrung aufweisen. Sie habe sich im März und Juni 2012 erfolglos um
weitere Stellen beworben. Sie könne mit dem aktuellen Verdienst ihren
Lebensunterhalt nicht bestreiten. Ihre Deutschkenntnisse habe sie offenbar
verbessern können und habe letztmals im Juli 2011 einen Deutschkurs besucht, in
welchem sie sich Basiskenntnisse habe aneignen können. Ihre Chancen auf dem
Arbeitsmarkt seien ohne Berufserfahrung und mit beschränkten Deutschkenntnissen
als eher gering einzustufen. Es sei daher von einer dauernden
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Das Migrationsamt habe ihr bereits im
November 2009 in Aussicht gestellt, eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei davon abhängig, ob sie weiterhin von der
öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin aber keine Anstrengungen unternommen, um eine Arbeitsstelle
zu finden; erst nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei sie
aktiv geworden. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die heute 27-jährige
Beschwerdeführerin 1 sei als 19-Jährige ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt,
sie habe in der Schweiz keine Verwandten; ein Bruder, zu dem sie keinen Kontakt
habe, lebe in Mazedonien, die Eltern und ein weiterer Bruder in Deutschland und
eine Schwester in Italien. Sie habe in der Schweiz trotz neunjähriger
Anwesenheit kein Beziehungsnetz aufbauen können, verfüge nur über eine
kosovarische Freundin, könne sich nur beschränkt in den Arbeitsmarkt
eingliedern und verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz daraus gefolgert, die
Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbst
verschuldet, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine massgebliche Integration in
der Schweiz liege nicht vor und die Rückkehr nach Mazedonien sei ihr zumutbar.
Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers 2
zu seinem hier niedergelassenen Vater erwogen, gestützt auf Art. 8 EMRK wäre
die Bewilligung der Mutter nur dann zu verlängern, wenn zum Vater in affektiver
und wirtschaftlicher Hinsicht eine intensive Beziehung bestehe und sich dieser
tadellos verhalten habe. Der Vater habe gemäss Scheidungsurteil ein
Besuchsrecht von zwei Sonntagen pro Monat, ab achtem Altersjahr zwei
Wochenenden pro Monat; die Ausübung des Besuchsrechts sei schwierig, der Vater
bemühe sich nicht, es auszuüben. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehe
keine Bindung zum Vater; die Kinderalimente seien vollumfänglich vom
Jugendsekretariat Dielsdorf bevorschusst worden. Schliesslich sei auch der
Beschwerdeführer 2 noch in einem anpassungsfähigen Alter und seine
Muttersprache sei albanisch; die Ausreise sei auch ihm zumutbar.

4.
Die Beschwerdeführer erheben Sachverhaltsrügen:

4.1. Sie rügen als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdeführerin 1
einen Bruder in Mazedonien habe; ihr Bruder lebe in Deutschland. Gemäss
Protokoll der Befragung vom 24. November 2010 hat die Beschwerdeführerin 1
einerseits angegeben, sie habe einen Bruder in Dortmund und einen in Mazedonien
(was auch mit den Angaben ihres Ex-Mannes übereinstimmt), andererseits auch,
sie habe keine Verwandten in Mazedonien. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offen bleiben, da die Vorinstanz nicht entscheiderheblich auf die Existenz des
Bruders in Mazedonien abgestellt hat; sie ist vielmehr davon ausgegangen, die
Beschwerdeführerin 1 habe zu diesem Bruder keinen Kontakt. Die Behebung des
allfälligen Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (Art.
97 Abs. 1 BGG).

4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei sozial, sprachlich und
wirtschaftlich gut und genügend integriert und habe sich um eine Arbeitsstelle
bemüht, sobald ihr dies möglich gewesen sei. Sie macht aber nicht
rechtsgenüglich geltend, dass und inwiefern die einzelnen
integrationsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sein sollen; ob bei diesem Sachverhalt von einer guten Integration
gesprochen werden kann, ist Rechtsfrage (E. 5.5).

4.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, auf lange Sicht sei
nicht von einer Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Auch damit wird nicht in
einer den Anforderungen entsprechenden Weise (E. 1.3) dargelegt, dass und
inwiefern die Annahme der Vorinstanz, es sei von einer dauernden
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, offensichtlich unrichtig sein soll.

4.4. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erweisen sich somit nicht
als offensichtlich unrichtig und sind daher für das Bundesgericht verbindlich.

5.

5.1. In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien
unverschuldet in die Sozialhilfebedürftigkeit geraten, da der Ex-Mann bzw.
Vater die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt habe. Nachdem die Ehe infolge
der ehelichen Gewalt seitens des Ex-Mannes gescheitert sei, habe die
Beschwerdeführerin 1 zuerst deutsch lernen und auch ein Kleinkind betreuen
müssen und sich erst dann um eine Arbeitsstelle bemühen können. Hätte sie für
den Sohn eine Fremdbetreuung organisieren müssen, hätte dies gleich viel
gekostet wie sie hätte verdienen können. Es hätte ihr eine grosszügigere
Übergangsfrist zugestanden werden müssen, um die Voraussetzungen zu schaffen,
selber für sich und den Sohn zu sorgen.

5.2. Soweit die Beschwerdeführer ihre Schuldlosigkeit damit begründen, dass der
Ex-Mann bzw. Vater die Unterhaltszahlungen eingestellt habe, läuft ihre Kritik
ins Leere; denn die Vorinstanz hat die Alimentenbevorschussung, welche infolge
der Einstellung der Unterhaltszahlungen erforderlich wurde, nicht zu Lasten der
Beschwerdeführer berücksichtigt. Vorgeworfen hat sie der Beschwerdeführerin 1
aber, dass sie über diese (zunächst bezahlten, dann bevorschussten)
Unterhaltszahlungen hinaus seit mehr als vier Jahren insgesamt über Fr.
100'000.-- bzw. rund Fr. 2'000.-- pro Monat an Sozialhilfeleistungen bezogen
hat. Das gilt auch im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG als erheblich
(Urteile 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011
E. 3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3) und ist umso mehr im Rahmen von
Art. 62 lit. e AuG beachtlich.

5.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Sozialhilfebedürftigkeit durch die Trennung vom Ehemann
verursacht wurde (vorne E. 2.2). Das muss insbesondere dann gelten, wenn die
Ehe infolge ehelicher Gewalt gescheitert ist und sich gerade daraus der
Bewilligungsanspruch ergibt (Art. 50 Abs. 2 AuG) : Dieser Anspruch kann nicht
schon aus denjenigen Gründen erlöschen, die typischerweise gerade mit den
anspruchsbegründenden ehelichen Verhältnissen verbunden sind. Umgekehrt können
allerdings diese Umstände der betroffenen Person für sich allein nicht auf die
Dauer eine privilegierte Stellung gegenüber anderen alleinerziehenden Personen
einräumen. Im Ergebnis ist damit der betroffenen Person eine den Umständen
angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den Arbeitsmarkt zu
integrieren. Immerhin soll aber auch bei Alleinerziehenden die berufliche (Re-)
Integration "möglichst früh thematisiert werden" (vgl. SKOS-Richtlinien Bern
2010, Ziff. C.1.3), was mit sich bringt, dass sie schon dann in Angriff
genommen werden muss, wenn aus dem Erwerbseinkommen anfänglich noch kein
wesentlicher Mehrertrag gegenüber den durch die Sozialhilfe gedeckten Kosten zu
resultieren vermag.

5.4. Daraus folgt, dass für die Auslegung von Art. 62 lit. e AuG jedenfalls
nicht die scheidungsrechtliche Praxis massgebend sein kann, welche nach einer
lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der
Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar
erachtet (BGE 138 III 97 E. 3.2 S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6
E. 3c S. 6); denn mit dieser Praxis wird aus spezifisch familienrechtlichen
Gründen das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und
auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung geschützt (BGE 135 III 59
E. 4.1 S. 61; Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1, FamPra.ch 2012 S.
761). Ausländerrechtlich ist vielmehr die sozialversicherungs- und
sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer
alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich
eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (Urteil I 595/03 vom 30. Juli 2004 E. 2.1;
vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3b S. 443, SKOS-Richtlinien Bern 2010, Ziff.
C.1.3; Miryam Meile, Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht, 2005, S. 291
f.). Entscheidwesentlich im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG kann darüber hinaus
auch sein, mit welchen Fremdbetreuungskosten der alleinerziehende Elternteil zu
rechnen hat, wenn die Migrationsbehörden von ihm verlangen, sich zwecks
Nichtwiderruf bzw. zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der
Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen.
Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze sachgerecht beachtet: Sie haben der
Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen, dass sie nach der Trennung vom Ehemann
während einer bestimmten Zeitdauer Sozialhilfe bezogen hat. Es wurde ihr denn
auch nach der Trennung zunächst die Aufenthaltsbewilligung trotz
Sozialhilfebezug verlängert. Ausschlaggebend ist aber, dass die
Beschwerdeführerin 1 sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
auch nach längerer Zeit nicht ernsthaft um Aufnahme einer Arbeit bemüht hat,
selbst dann nicht, als ihr im November 2009 in Aussicht gestellt wurde, eine
erneute Verlängerung (über August 2010 hinaus) sei davon abhängig, ob sie
weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Die Behörden haben
damit den Beschwerdeführern eine angemessene Übergangsfrist zugestanden. Für
diesen Zeitraum ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht massgeblich,
ohne gültige Aufenthaltsbewilligung könne gar keine Stelle gefunden werden;
denn damals hatte die Beschwerdeführerin eine solche gültige Bewilligung. Die
gewährte Übergangsfrist war auch nicht unzumutbar kurz: Vorliegend war der Sohn
im November 2009 fast fünfjährig, so dass die Behörden mit Recht von der
Beschwerdeführerin 1 verlangt haben, sich bis zur nächsten anstehenden
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfeabhängigkeit zu
lösen. Spätestens mit dem Kindergarteneintritt ihres Sohnes im Sommer 2009 -
als auch keine hohen Fremdbetreuungskosten mehr zu Buche schlagen konnten -
durften die Migrationsbehörden von der Beschwerdeführerin 1 erwarten, dass sie
ihre berufliche Integration in Angriff nimmt (vgl. vorne E. 5.3).

5.5. Die Vorinstanz hat sodann auch die Zumutbarkeit der Rückkehr nach
Mazedonien für die Beschwerdeführerin 1 mit Recht bejaht: Diese hat dort ihre
Kindheit und Jugend verbracht und spricht albanisch. Die Vorinstanz hat
durchaus berücksichtigt, dass sie kaum mehr verwandtschaftliche Beziehungen zu
Mazedonien hat. Dies ist aber insofern zu relativieren, als die
Beschwerdeführerin 1 auch in der Schweiz keine verwandtschaftlichen Beziehungen
hat. Sie kann zudem angesichts ihrer sprachlichen, gesellschaftlichen und
beruflichen Verhältnisse (vorne E. 3 und 4.2) trotz mehrjährigem Aufenthalt in
der Schweiz hier kaum als integriert betrachtet werden. Aus diesem Grunde kann
sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, setzt
doch diese anspruchsverlängernde Bestimmung neben der hier unstreitig erfüllten
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft eine "erfolgreiche Integration" voraus.
Spezifische Gründe, welche einer Rückkehr nach Mazedonien entgegenstehen
würden, werden nicht geltend gemacht.

6.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 würde faktisch auch den
Entzug der Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 bewirken.
Dieser sei in der Schweiz geboren und gut integriert. Als niedergelassenes Kind
habe er ein Recht darauf, eine gute Ausbildung in der Schweiz zu erhalten,
während die Perspektiven in Mazedonien angesichts der dortigen wirtschaftlichen
Verhältnisse desolat seien. Zudem würde durch die Ausreise der Kontakt zum
Vater verunmöglicht, was gegen Art. 11 BV und Art. 8 EMRK verstosse.

6.1. Das ausländische unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 136
III 353 E. 3.2 S. 356; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff
in das Familienleben vor, so dass sich eine Interessenabwägung im Sinne von
Art. 8 EMRK erübrigt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3b S. 297;
Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Für Kinder im anpassungsfähigen
Alter (was für den Beschwerdeführer 2 zutrifft) ist der Umzug in ein anderes
Land zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge grundsätzlich zumutbar,
zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse und gelegentliche
Ferienaufenthalte vertraut sind (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_930/
2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2;
Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2), wie
das vorliegend der Fall ist. Spezifische Gründe, welche einer Ausreise nach
Mazedonien entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht. Der blosse
Umstand, dass die wirtschaftlichen Aussichten in Mazedonien weniger gut sein
mögen als in der Schweiz, kann nicht ausschlaggebend sein. Etwas anderes gilt,
wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen
staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 24 und
25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157). Dies gilt jedoch nicht für Kinder ohne
schweizerisches Bürgerrecht, da bei diesen keine spezifischen bürgerrechtlichen
Überlegungen zu berücksichtigen sind; hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise
des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw.
obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des
Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils
sachgerecht mitberücksichtigt werden kann (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251;
Urteile 2C_2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.1.4; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E.
3.2.2).

6.2. Aus der EMRK oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf
Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285
mit Hinweisen; Urteil 2C_1056/2012 vom 1. November 2012 E. 2.3.3 m.H. auf die
Praxis des EGMR). Nach der bisherigen Rechtsprechung hat jedoch der nicht
sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK ausnahmsweise
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich
tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die - würde eine
Bewilligung verweigert - wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land,
in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteil 2C_336/
2012 vom 3. August 2012 E. 3.2). Mit noch grösserer Zurückhaltung ist auf eine
Pflicht zu schliessen, eine Bewilligung zu erteilen, wenn nicht der
besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seines
Besuchsrechts um die Bewilligung nachsucht, sondern der obhutsberechtigte
Elternteil die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des
Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen
will; dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (BGE 137 I 247 E.
4.2.3 S. 251). Ein solcher Umstand liegt hier schon deshalb nicht vor, weil
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wie auch nach eigener
Darstellung der Beschwerdeführer der Vater keine Unterhaltsbeiträge bezahlt und
sich auch nicht bemüht, sein Besuchsrecht wahrzunehmen, sondern den Kontakt zum
Beschwerdeführer 2 gar nicht will. Unter diesen Umständen könnte nach der
dargelegten Rechtsprechung - ebenso wenig nach der im Urteil 2C_1112/2012 vom
14. Juni 2013 (schriftliche Begründung ausstehend) vorgenommenen Präzisierung -
der Vater aus der Beziehung zum Kind keinen Anspruch auf Bewilligung ableiten;
umso weniger kann dies die Beschwerdeführerin 1 für sich selber tun, um dem
Sohn die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen (Urteil 2C_930/2012 vom 10.
Januar 2013 E. 4.4.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist
sich damit auch in Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers 2 als
rechtmässig.

7.
Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer sodann auf Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 AuG. Entgegen der von ihnen offenbar vertretenen Ansicht ist
die Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne von Art. 83 AuG nicht gleichbedeutend
mit einer Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG; sie setzt vielmehr
eine konkrete Gefährdung aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
oder medizinischer Notlage im Heimatstaat voraus (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dass
solche Umstände in Mazedonien vorlägen, wird von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt, indem sie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe.

8.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde "angesichts der dauerhaften
Sozialhilfeabhängigkeit und der klaren ausländerrechtlichen Praxis der
Gerichte" als aussichtslos bezeichnet. Indessen vermögen die von der Vorinstanz
zitierten Bundesgerichtsentscheide keine derart klare Praxis aufzuzeigen: Im
Urteil 2C_673/2011 vom 3. August 2012 wurde die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebedürftigkeit als unzulässig erklärt.
Im Urteil 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 hatte das betroffene Ehepaar nicht -
wie das Verwaltungsgericht ausführt - während vier Jahren rund Fr. 100'000.--
an Fürsorgegeldern bezogen, sondern während rund sieben Jahren über Fr.
180'000.--. Im Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 hatte eine alleinerziehende
Mutter während rund acht Jahren rund Fr. 160'000.-- an Unterstützungsgeldern
bezogen. Im Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 ging es um ein Ehepaar, das
sich nicht um Arbeit bemüht und während acht Jahren mehr als Fr. 250'000.-- an
Unterstützungsgeldern bezogen hatte. Eine klare Praxis des Bundesgerichts für
Fälle, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind, besteht nicht. In dieser
Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden,
dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).

8.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand.
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren ist damit ausgewiesen; der
angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als darin das entsprechende
Gesuch abgewiesen wurde, und die Sache zur Neuregelung der Kosten und zur
Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer teilweise;
insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton
Zürich den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 BGG). Im Umfang des Unterliegens tragen die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten; es kann ihnen jedoch auch für das Verfahren vor
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen; der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31.
Oktober 2012 wird insofern aufgehoben, als darin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wurde. Die Sache wird
diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsanwältin Stephanie Bialas wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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