Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1224/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1224/2012

Urteil vom 26. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
2. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.X.________ und B.X.________ sind in der Schweiz niedergelassene
mazedonische Staatsangehörige. Sie haben drei Kinder (C.X.________ [geb.
xx.xx.1994], D.X.________ [geb. xx.xx.1995], und E.X.________ [geb.
xx.xx.1998]), welche alle hier geboren und in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern einbezogen wurden.

 A.X.________ erlitt 1999 einen Unfall, ist seither 100 % invalid und bezieht
eine Invalidenrente.

 Die drei Söhne lebten seit 2001 in Mazedonien beim Grossvater und besuchten
über einen Zeitraum von elf Jahren dort die Schule in einem Internat.

A.b. Am 18. Januar 2012 meldete sich B.X.________ beim zuständigen Sozialamt
und ersuchte um finanzielle Unterstützung ihrer Söhne bei der Wohnungssuche und
für Sprachkurse. Zur Begründung machte sie geltend, da die Söhne in Mazedonien
keine Perspektiven hätten, sei beabsichtigt, dass sie wieder in die Schweiz
zurückkehrten.

 Im Frühjahr 2012 reisten die drei Söhne wieder in die Schweiz ein und leben
seither bei ihren Eltern.

B.

 Nachdem das Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und
Schweizer Ausweise) das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte es mit
Verfügung vom 27. Juni 2012 fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von
C.X.________, D.X.________ und E.X.________ erloschen seien. Das am 30. März
2012 eventualiter für die beiden damals noch minderjährigen Söhne D.X.________
und E.X.________ gestellte Gesuch um Familiennachzug wies es ab; ebenso
verweigerte es dem volljährigen C.X.________ die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30
[lit. b oder lit. k] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Gleichzeitig wies es die drei
Brüder X.________ aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte die
Migrationsbehörde im Wesentlichen aus, die Niederlassungsbewilligung der drei
Kinder sei infolge der langen Auslandsabwesenheit sowie der Verlegung des
Lebensmittelpunktes nach Mazedonien erloschen. Die Frist für einen ordentlichen
Familiennachzug sei bereits abgelaufen, und ein nachträglicher Familiennachzug
könne mangels wichtiger familiärer Gründe nicht bewilligt werden.

 Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 2. November 2012 ab, gewährte der Familie X.________
jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dies
im Wesentlichen mit der Begründung, der Prozess sei nicht aussichtslos gewesen
und die IV-Rente des Vaters vermöge den Unterhalt der Familie nur knapp zu
decken.

C.

 Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Dezember 2012 führen A.X.________, B.X.________
und C.X.________ Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beim
Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil in der Hauptsache
aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligungen von
C.X.________, D.X.________ und E.X.________ nicht erloschen seien; eventuell
sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.X.________ und E.X.________ zu
bewilligen und C.X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
subeventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht.

 Das Departement des Innern (Migration und Schweizer Ausweise) sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst auf
Abweisung.

D.

 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
- antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide über die Feststellung des
Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario, Art. 86 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1
S. 4; Urteile 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.1 und 2C_853/2010 vom 22.
März 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Ebenso ist die Beschwerde mit Bezug auf das
Eventualbegehren zulässig, den - im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch
minderjährigen Söhnen D.X.________ und E.X.________ - eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43
AuG in Verbindung mit Art. 83 lit. c BGG e contrario). Soweit kein solcher
Anspruch (mit Bezug auf den im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits
volljährigen C.X.________) besteht, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingegen unzulässig (Art. 83 lit. c
BGG), und es kann insoweit auch nicht eine falsche Anwendung von Art. 30 AuG
gerügt werden (vgl. Urteil 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3).

1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss
des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde
rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach
dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den
angefochtenen Entscheid veranlasst sein und sind deshalb unzulässig (BGE 133 IV
342 E. 2.1 S. 344). Dies betrifft vorliegend den mit Eingabe vom 5. Februar
2013 nachgereichten Arztbericht von Frau Dr. Y.________.

2.

 Zu prüfen ist zunächst der Tatbestand des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung:

2.1. Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich
abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin
kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden
(Art. 61 Abs. 2 AuG). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Rechtslage,
wie sie unter Art. 9 Abs. 3 lit. c des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1
121) gegolten hat (vgl. Urteil 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1). Nach der
zu Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG entwickelten Rechtsprechung konnten junge
Ausländer, die sich zwecks Ausbildung während einiger Jahre im Ausland
befanden, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung behalten, sofern
sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befand. Dies bedurfte nach
einem mehr als vier Jahre dauernden Studium im Ausland einer eingehenden
Überprüfung. Es waren also gewisse Grenzen für den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung zu setzen (vgl. Urteil 2C_609/2011 vom 3. April 2012
E. 3.4). Diese Grenzen sah das Bundesgericht im letztgenannten Fall - wo es um
drei Kinder ging, die 10¾, 8¾ und 7½ Jahre in der Heimat von der Grossmutter
betreut worden waren und dort zur Schule gingen - als überschritten. Es befand,
ein Integrationsprozess in der Schweiz habe in dieser Zeit nicht stattgefunden,
weswegen nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanzen angenommen hätten, der
Lebensmittelpunkt der drei Kinder sei bis zum Zeitpunkt der Rückkehr in die
Schweiz in ihrer Heimat gewesen. Ihre hiesigen Besuchsaufenthalte hätten die
sechsmonatige Frist von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht zu unterbrechen
vermögen (genanntes Urteil E. 3.6).

 Nach dieser Rechtsprechung, die auch unter dem neuen Ausländergesetz
fortzuführen ist, waren die Gründe für eine Schulung der Kinder in der Heimat
nicht ausschlaggebend. Die von den Beschwerdeführern vorliegend als Grund für
die familiäre Trennung ins Feld geführte Invalidität des Vaters kann deshalb
für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der Kinder nicht
entscheidend sein. Das entsprechende Argument erscheint darüber hinaus aber
auch nicht ohne weiteres überzeugend, nachdem der Vater nach den für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E.
1.2) bereits im Dezember 1999 verunfallt war, die Kinder des Ehepaars aber erst
im Juli 2001 nach Mazedonien zogen. Es ist unter diesen Umständen schwer
nachzuvollziehen, weshalb es der Ehefrau - wie geltend gemacht wird - nicht
zumutbar war, während zehn/elf Jahren neben dem Ehemann auch noch die Kinder zu
betreuen, sie genau dies aber heute ohne weiteres können soll und will.

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die drei Kinder seien nie länger als
sechs Monate landesabwesend gewesen. Regelmässig seien sie in der Schweiz
medizinisch versorgt worden und hätten auch immer ihre Ferien hier verbracht,
wo sie sich zu Hause fühlten.

 Diesen Umstand hat auch die Vorinstanz nicht übersehen: Er ist irrelevant;
wenn der Schulbesuch im Ausland längere Zeit dauert, wird dieses zum
Lebensmittelpunkt, woran sich auch durch regelmässige vorübergehende
Ferienaufenthalte in der Schweiz nichts ändert (E. 2.1 hievor sowie Urteile
2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.6, 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.2, und
2A.311/1999 vom 26. November 1999 E. 2c). Auch die übrigen im Verfahren vor der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Passkopien, Impfausweise, Arztberichte
etc.) belegen im Übrigen nicht, dass der Lebensmittelpunkt der drei Kinder
trotz ihres langjährigen Lebens im Ausland hier in der Schweiz geblieben wäre.

2.3. Dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung steht auch eine teilweise
Integration seit der Wiedereinreise in die Schweiz nicht entgegen. Die vor der
Rückkehr erloschenen Bewilligungen können dadurch nicht wieder automatisch
aufleben (Urteil 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.8).

 Nach dem Gesagten sind auch im hier zu beurteilenden Fall die
Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder erloschen.

3.

 Damit geht es noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs (für die beiden jüngeren Söhne D.X.________ und E.X.________
[E. 1.1 hievor]) :

3.1. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten
nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Diese Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).

 Diese regulären Nachzugsfristen für den Familiennachzug sind vorliegend
unstreitig (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 8 S. 11) verstrichen.

3.2. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des
Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 [mit weiteren Hinweisen]). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird daher nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG, Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn
das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine S. 291 und Urteil 2C_44/2010
vom 26. August 2010 E. 2.1.2 in fine), beispielsweise wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Urteil 2C_132/
2012 vom 19. September 2012 E. 2.3 und 2.4).

3.3. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Fragen ausführlich auseinandergesetzt.
Ihr Schluss, für den schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung fast
volljährigen D.X.________ sei keine intensive Betreuung mehr erforderlich,
lässt sich nicht beanstanden. Ebenso wenig Anlass dazu geben die
sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihre daraus gezogenen
rechtlichen Schlussfolgerungen mit Bezug auf den heute über fünfzehnjährigen
E.X.________: Zwar ist nach diesen Feststellungen der Grossvater lungen- und
herzkrank. Doch hatte E.X.________ in Mazedonien über Jahre ein Internat
besucht, so dass die Vorinstanz mit Recht davon ausgehen durfte, er sei die
meiste Zeit von der Schule betreut worden; eine Lösung, welche auch zukünftig
weitergeführt werden könne. Auch die Annahme der Vorinstanz, unter diesen
Umständen könne E.X.________ an den Wochenenden mit der Unterstützung des
Grossvaters heute weitgehend für sich selbst sorgen, erscheint nicht
rechtswidrig.

3.4. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer - (vgl. vorne lit. A.b, aber auch
nach eigenen Angaben [S. 12 der Beschwerdeschrift]) - die Rückkehr der Kinder
in die Schweiz jedenfalls anfänglich gar nicht mit dem Hinfall der bisherigen
Betreuungssituation im Heimatland begründet haben, sondern es ging ihnen um
finanzielle Unterstützung der Söhne durch die öffentliche Hand für die nach der
Rückkehr geplanten Deutschkurse und für die Wohnungssuche.

 Auch darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche die Beurteilung der
Vorinstanz als rechtswidrig erscheinen liesse.

3.5. Ebenso wenig ist Art. 8 EMRK verletzt: Nach der Rechtsprechung schützt die
Garantie auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Nachdem im vorliegenden Fall die Eltern nach
eigenem Entscheid ihre Söhne nahezu während der gesamten Kindheit in Mazedonien
ausbilden liessen, ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK gegeben, wenn dieser
Zustand auch noch bis zur Volljährigkeit dauert, soweit diese nicht bereits
eingetreten ist. Zudem liegt gegen die Söhne kein Einreiseverbot vor. Diese
können - in Aufrechterhaltung des seit vielen Jahren bestehenden Zustandes - im
Rahmen von Ferienaufenthalten weiterhin die Schweiz bzw. die Eltern besuchen
und damit ihr Familienleben in der Weise weiter pflegen, wie sie es seit dem
Jahre 2001 immer getan haben.

4.

 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 65
/66 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
aber entsprochen werden: Es ist einerseits auch heute von ihrer Prozessarmut
(dazu Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.2.2) auszugehen.
Andererseits waren ihre Begehren - namentlich mit Blick auf die neurechtlichen
Regelungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 zum Familiennachzug -
auch nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos.

 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Frau Rechtsanwältin Stephanie Selig wird zur unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bestellt, und es wird ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement des Innern des
Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise), dem Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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