Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1211/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1211/2012
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2C_1219/2012
2C_1220/2012
2C_1221/2012
2C_1222/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005-2010,
direkte Bundessteuer 2005-2010,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
10. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte mit Rekurs bzw. Beschwerde gegen Einspracheentscheide
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für
die Jahre 2005 bis 2010 an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau.
Diese eröffnete sechs Verfahren (pro Steuerjahr) mit je zwei Geschäftsnummern
und forderte den Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert Frist bis 16. Juli 2012 für jedes
Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. X.________
beantragte der Rekurskommission, auf eine Aufteilung in sechs Einzelverfahren
zu verzichten und für sämtliche Verfahren zusammen einen Kostenvorschuss von
maximal Fr. 500.-- festzusetzen. Diese ihr am 23. Juli 2012, nach Ablauf der
von ihr angesetzten Frist an sie versandte Eingabe leitete die Rekurskommission
an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weiter, welches seinerseits sechs
Verfahren eröffnete (Prozessnummern VG.2012.119/E bis VG.2012.124/E) und am 8.
August 2012 je zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- innert
einer Frist von 14 Tagen aufforderte, unter Androhung eines kostenpflichtigen
Nichteintretensentscheids im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung des
Vorschusses. Diesen Zahlungsaufforderungen leistete X.________ innert Frist
keine Folge. Am 7. September 2012 beantragte er dem Verwaltungsgericht (mit vom
23. August 2012 datiertem Schreiben) den Verzicht auf eine Aufteilung auch der
dortigen Beschwerdeverfahren bzw. die Festsetzung der gesamten Verfahrenskosten
für alle sechs Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2010 auf
maximal Fr. 400.-- und die Einforderung lediglich eines Kostenvorschusses von
maximal Fr. 400.--. Mit sechs separaten Entscheiden vom 10. Oktober 2012 trat
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde(n) nicht ein; auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete es.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und (da das
ordentliche Rechtsmittel grundsätzlich offensteht [vgl. Art. 113 BGG],
unzulässiger) subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. November (Postaufgabe
6. Dezember) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die sechs Entscheide
des Verwaltungsgerichts seien, wie auch die vor dem Verwaltungsgericht
bestrittenen sechs Präsidialverfügungen der Steuerrekurskommission vom 14. Juni
2012 aufzuheben; die Steuerrekurskommission sei anzuweisen, seine Rekurse in
einem einzigen Gesamt-Verfahren zu behandeln und ihm dafür einen
Kostenvorschuss von maximal Fr. 500 zu berechnen; die von der
Steuerrekurskommission vorgesehene Aufteilung in sechs einzelne Verfahren sei
ihr zu untersagen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, sind allein Anträge und Rügen zu
hören, die Bezug zu der Eintretensproblematik vor der Vorinstanz haben.
Angefochten sind hier Nichteintretensentscheide des Verwaltungsgerichts; soweit
der Beschwerdeführer Anträge zu den Präsidialverfügungen vom 14. Juni 2012 der
Rekurskommission stellt und Rügen dazu erhebt, ist auf die Beschwerde von
vornherein nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer den
Zahlungsaufforderungen vom 8. August 2012 innert Frist nicht nachgekommen sei
und auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe; auch das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 23. August 2012 wurde nach unbestrittener
tatsächlicher Feststellung in den angefochtenen Entscheiden erst am 7.
September 2012, nach Ablauf der Zahlungsfrist, zur Post gegeben. Die
gerichtliche Auflage blieb ohne jegliche fristgerechte Reaktion. Das
Verwaltungsgericht stützt seinen Nichteintretensentscheid auf diesem
tatsächlichen Hintergrund auf die §§ 78 und 79 des Thurgauer Gesetzes vom 23.
Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Weder zu diesen
einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen noch zu deren Auslegung durch das
Verwaltungsgericht lässt sich der Beschwerdeschrift etwas entnehmen (zur
entsprechenden qualifizierten Begründungspflicht s. aber Art. 95 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466), ebenso
wenig zur Erläuterung, dass es im abgaberechtlichen Rechtsmittelverfahren
keinen Friststillstand gebe. Es fehlt damit an jeglicher Auseinandersetzung mit
den den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Rechtsnormen. Insofern
fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Soweit der
Beschwerdeführer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus rügt,
beschränkt er sich darauf, die Aufspaltung in sechs Verfahren und eine
angeblich damit verbundene Erhöhung der Kosten zu rügen, ohne zudem auf den
Vorhalt des Verwaltungsgerichts einzugehen, er habe mit der nachträglichen
Eingabe vom 7. September 2012 verspätet um eine Verfahrensvereinigung ersucht.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Eröffnung eines
separaten Verfahrens pro Steuerjahr an sich sachwidrig oder gar willkürlich
oder sonst wie rechtsverletzend wäre, bleibt unerfindlich, inwiefern die
Erhebung von Vorschüssen in Gesamthöhe von Fr. 2'400.-- in einem sechs
Steuerjahre beschlagenden Rechtsstreit rechtsverweigernd oder überspitzt
formalistisch wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen; ein Grund für einen Verzicht auf Kostenerhebung besteht
nicht. (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung
hat er offensichtlich nicht (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller