Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1210/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1210/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
X.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich, Amtsleitung,
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Leistungen an Personen in Ausbildung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2012.

Erwägungen:
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2012 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von X.A.________ und
X.B.________ gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich betreffend Verweigerung von Stipendien für ihre Tochter nicht ein, weil
sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben worden
sei; der Entscheid der Bildungsdirektion sei am 4. Oktober 2012 ausgehändigt,
die dagegen erhobene Beschwerde erst am 6. November 2012 bei der Post
aufgegeben worden.
Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangten X.A.________ und X.B.________ am
8. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie bitten darum, die
Entscheidung unter Berücksichtigung der "besonderen Verhältnisse" noch einmal
zu prüfen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei muss in Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz eine Rechtsverletzung aufzeigen. Angefochten ist vorliegend ein
Nichteintretensentscheid; Gegenstand der Beschwerde kann daher einzig die
verfahrensrechtliche Frage sein, ob die Vorinstanz auf das dortige Rechtsmittel
hätte eintreten sollen. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 8. Dezember 2012
nichts entnehmen; namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern das
Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Fristwahrung offensichtlich
unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw.
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) oder das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen
schweizerisches Recht verstossenden Weise angewendet haben könnte.
Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller