Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.120/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_120/2012

Verfügung vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2005 - 30.6.2006 (Revision des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.3.2010),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 30. November 2011.

Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 30. November 2011
(RG.2011.00002) das Revisionsgesuch der X.________ AG gegen sein Urteil vom 3.
März 2010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Geschäftsjahr 2005/
2006 (SB.2009.00078) ab. Dagegen gelangte die X.________ AG am 19. Januar 2012
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Dieses trat mit Urteil 2C_55/2012 vom 25. Januar 2012 darauf nicht ein, weil
die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt.

Am 3. Februar 2012 traf beim Bundesgericht dieselbe vom 19. Januar 2012
datierte Rechtsschrift wie im Verfahren 2C_55/2012 ein; sie war am 1. Februar
2012 von einer Treuhand-Gesellschaft bei der Post aufgegeben worden und war
nicht mit einer Unterschrift versehen. Gestützt hierauf wurde das Verfahren
2C_120/2012 eröffnet.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin der erneute
Eingang der Rechtsschrift angezeigt und die Vermutung geäussert, dass ein
Irrtum vorliege und sie nicht auf einem weiteren Urteil in derselben
Angelegenheit bestehe, weshalb das gestützt auf die erneute Eingabe eröffnete
bundesgerichtliche Verfahren ohne anderslautenden Bericht bis spätestens 17.
Februar 2012 ohne Kostenfolge abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin hat
sich bis heute nicht mehr gemeldet.

Es ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
wie im Schreiben vom 6. Februar 2012 für diese Konstellation angekündigt
vorzugehen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 2C_120/2012 wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller