Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1207/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1207/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Studiensekretär der Universität St. Gallen, Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen,
Präsident des Universitätsrats der Universität St. Gallen, Davidstrasse 31,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Zulassung zum Parallelstudium; Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität St. Gallen
immatrikuliert. Er studiert auf der Bachelor-Stufe Volkswirtschaftslehre. Mitte
Juli 2012 stellte er ein Gesuch um Zulassung zum Bachelor-Parallelstudium (1.
Priorität: Volkswirtschaftslehre; 2. Priorität: Rechtswissenschaft mit
Wirtschaftswissenschaften). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wies der
Studiensekretär der Universität St. Gallen das Gesuch ab mit der Begründung,
X.________ erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum Parallelstudium
nicht.

B.
X.________ erhob dagegen am 26. Juli 2012 Rekurs bei der Rekurskommission der
Universität St. Gallen. Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege; dieses wurde mit Verfügung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 13. September 2012 wegen Aussichtslosigkeit des
Rekurses abgewiesen, was das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf
Beschwerde von X.________ hin mit Urteil vom 10. Oktober 2012 bestätigte. Am
26. September 2012 wies die Rekurskommission den Rekurs ab. X.________ erhob
dagegen Rekurs an den Universitätsrat; dabei stellte er ein Gesuch um
vorsorgliche Zulassung zur "Integrationsveranstaltung 1: Strafrecht" im
Herbstsemester 2012/2013 bzw. vorsorgliche Zulassung zum Bachelor-Studium im
Studienschwerpunkt Rechtswissenschaften mit Wirtschaftswissenschaften. Der
Präsident des Universitätsrates wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. November
2012 ab. Dagegen erhob X.________ am 19. November 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die begehrte
vorsorgliche Massnahme sei zu verfügen. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung. Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei superprovisorisch die Zulassung zum Parallelstudium und
infolgedessen zur Lehrveranstaltung "Integrationsseminar I: Strafrecht"
anzuordnen und "nach Anhörung der Beteiligten die superprovisorische Massnahme
im Hauptsacheentscheid zu bestätigen". Zugleich beantragt er unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 17. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
Am 19. Dezember 2012 reichte X.________ eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand sind vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Rekursverfahrens
vor dem Universitätsrat. Solche vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines
Hauptverfahrens sind Zwischenverfügungen, die nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (BGE 138 III 333 E. 1.2
S. 335; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Rechtsmittelentscheide betreffend
Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, ausser wenn sie den
Abschluss des Hauptverfahrens bilden (Urteil 2C_991/2011 vom 18. Juli 2012 E.
1.4; 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht ein Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid, der nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar
ist. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind vom Beschwerdeführer
darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429),
soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133
III 629 E. 2.3.1 S. 632). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und
inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Offensichtlich nicht
erfüllt sind die Voraussetzungen nach lit. b. Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur vor, wenn er
rechtlicher Natur ist und auch durch einen späteren Endentscheid des
Bundesgerichts nicht wieder behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3 S. 335
f.; 137 III 637 E. 1.2 S. 639 f.). Es ist fraglich, ob der angefochtene
Entscheid einen solchen Nachteil bewirkt, zumal das Herbstsemester 2012/2013,
für welches der Beschwerdeführer die vorsorgliche Zulassung begehrte, im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gerichtsnotorisch bereits weitgehend
verstrichen war (vgl. http://www.unisg.ch/Studium/Bachelor/TermineUndGebuehren,
besucht am 19. Dezember 2012) und unklar ist, ob bei Gutheissung der Beschwerde
ein erfolgreiches Absolvieren des Semesters noch möglich wäre. Die Frage kann
aber offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das
Bundesgericht prüft eine solche Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das
Verwaltungsgericht seine Vorbringen weder geprüft noch berücksichtigt und daher
die Begründungspflicht verletzt habe.
2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, beim Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen seien die auf dem Spiel stehenden Interessen
gegeneinander abzuwägen; es könnten auch die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache berücksichtigt werden, soweit diese eindeutig erschienen.
Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 10. Oktober
2012 die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung für das Hauptverfahren
zufolge Aussichtslosigkeit bestätigt. Daran sei festzuhalten, umso mehr als der
Beschwerdeführer keine Umstände vorbringe, welche diese Einschätzung als
fehlerhaft erscheinen liessen.
2.2.2 Die Begründungspflicht als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) soll einerseits die Behörde dazu
zwingen, sich mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen und
andererseits dem Betroffenen die Gründe für den Entscheid verständlich machen
und ihm erlauben, allenfalls den Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn hier
das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auf die Begründung verwiesen
hat, die es wenige Wochen vorher in einer ebenfalls den Beschwerdeführer
betreffenden parallelen Angelegenheit gegeben hatte, so ist das unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem
Beschwerdeführer musste klar sein, weshalb die Vorinstanz seinen Antrag
abgewiesen hatte. Er bringt auch nicht substantiiert vor, dass und inwiefern er
im hier vorliegenden Verfahren neue Argumente vorgebracht hätte, die nicht
bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 behandelt worden
wären. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht in jenem Urteil bereits mit
dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die angewandten
Bestimmungen betreffend Zulassung zum Parallelstudium entbehrten einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht ist daher unbegründet.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137
I 1 E. 2.4 S. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen: Dass bei der
Beurteilung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen die Entscheidprognose dann
zu berücksichtigen ist, wenn sie eindeutig ist, entspricht der Praxis (BGE 130
II 149 E. 2.2 S. 155) und genügt vorliegend, um die Abweisung des Gesuchs als
willkürfrei erscheinen zu lassen. Dass und inwiefern die Vorinstanz die
Entscheidprognose auf eine willkürliche Art getroffen hätte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Unter diesen Umständen ist nicht ausschlaggebend,
ob der Aufwand der Universität oder die Nachteile für den Beschwerdeführer
grösser wären.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers kann bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass