Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1205/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1205/2012, 2C_1206/2012

Urteil vom 25. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch KPMG AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
2C_1205/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2008,

2C_1206/2012
Direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 3. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.X.________ wurde von seiner Arbeitgeberin Bank Z.________ AG vom August
2006 bis August 2009 als Managing Director in die Schweiz entsandt. Während
dieser Zeit lebten er und seine Ehefrau B.X.________ mit ihren Kindern in
N.________/ZH, wo sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen. In der
Steuererklärung 2008 deklarierten die Eheleute ein steuerbares Einkommen von
Fr. 2'739'300.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 2'730'600.-- (Staats- und
Gemeindesteuern), wobei sie eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 522'408.--
gemäss einem selbst verfassten Dokument "Details zum Erwerbseinkommen vom
1.1.2008 - 31.12.2008" als Einkunft im Ausland würdigten. Der Steuererklärung
wurden keine Lohnausweise beigelegt. Am 1. bzw. 8. Oktober 2009 reichten die
Eheleute - zusammen mit einer neuen Version der "Details zum Erwerbseinkommen
vom 1.1.2008 - 31.12.2008" - eine berichtigte Steuererklärung 2008 ein, die von
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'444'600.-- bzw. Fr. 2'435'900.-- ausging.
A.b Am 11. Januar 2011 setzte das kantonale Steueramt Zürich den Eheleuten
X.________ Frist zur Einreichung sämtlicher Lohnausweise, der Kopie des
entsprechenden Bonusplans bzw. eines detaillierten Nachweises der vertraglichen
Grundlagen der Bonuszahlungen, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie weiterer
Unterlagen. Am 3. Februar 2011 liessen die Eheleute dem Steueramt eine
korrigierte dritte Version der "Details zum Erwerbseinkommen vom 1.1.2008 -
31.12.2008" zukommen und erklärten, es könne kein schweizerischer Lohnausweis
und keine Kopie des Arbeitsvertrages mit der Bank Z.________ USA beigebracht
werden. Hingegen reichten sie ein im September 2007 abgeschlossenes Ruling
zwischen der Bank Z.________ AG und dem kantonalen Steueramt betreffend
Mitarbeiterbeteiligungen ein. Am 22. Februar 2011 mahnte das Steueramt die
Eheleute zur Einreichung der angeforderten Unterlagen.

B.
Am 17. März 2011 veranlagte das Steueramt A.X.________ und B.X.________ nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'213'800.--
(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 3'204'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 14'543'000.--(Staats- und Gemeindesteuer). Nachdem die Steuerpflichtigen
Einsprache erhoben und dem Steueramt erneut eine korrigierte Version der
"Details zum Erwerbseinkommen vom 1.1.2008 - 31.12.2008" zugestellt hatten,
unterbreitete ihnen das Steueramt am 16. Mai 2011 einen Veranlagungsvorschlag
im Einspracheverfahren. Dabei erhöhte das Steueramt im Sinne einer reformatio
in peius das steuerbare Einkommen auf Fr. 6'101'100.-- (direkte Bundessteuer)
bzw. Fr. 6'092'100.-- (Staats- und Gemeindesteuer) und setzte den Eheleuten
Frist zur Stellungnahme bis 15. Juni 2011. Mit Entscheid vom 27. Juni 2011
(Versand am 28. Juni 2011) hiess das Steueramt die Einsprache (in Nebenpunkten)
teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren gemäss Veranlagungsvorschlag fest.
Am 28. Juni 2011 ging dem Steueramt ein Schreiben der Eheleute (datiert am 24.
Juni 2011) ein, in dem der Veranlagungsvorschlag abgelehnt wurde; zudem war dem
Schreiben ein Schweizer Lohnausweis des Ehemannes beigelegt.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde und Rekurs wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 28. Oktober 2011 ab. Die gegen den
Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich wies dieses mit Urteilen vom 3. Oktober 2012 ab.

C.
Mit je separaten Eingaben vom 4. Dezember 2012 erheben A.X.________ und
B.X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Sie beantragen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. Oktober 2012 seien aufzuheben und die steuerbaren
Faktoren seien wie folgt festzulegen: steuerbares und satzbestimmendes
Einkommen Fr. 2'767'689.-- für die direkte Bundessteuer bzw. steuerbares
Einkommen Fr. 2'758'379.--/ satzbestimmendes Einkommen Fr. 2'763'889.-- für die
Staats- und Gemeindesteuern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt
zurückzuweisen.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in Bezug auf die direkte Bundessteuer
die Abweisung der Beschwerde, in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern
verzichtet sie auf einen Antrag.

Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch
übereinstimmende Urteile, betreffen dieselben Parteien und werfen identische
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführer sind zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung
ist vorliegend nur teilweise zu erkennen.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S.
146 f.).
I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG).

2.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden
darf, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nach Art.
130 Abs. 2 DBG dargelegt und in haltbarer Weise erwogen, dass mangels der
angeforderten Unterlagen (Lohnausweis, Arbeitsvertrag, Bonusplan, usw.) das
steuerbare Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen war (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.3). Unerheblich ist, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Mahnungen - die genaue Entwicklung der
Einkünfte nicht belegen konnten oder wollten. Für die Vornahme einer
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen genügt es, dass die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; ein
Verschulden ist nicht erforderlich (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.
2.2, in: StE 2012 B 93.5 Nr. 26).

3.
3.1 Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Erfordernisse
der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die
gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (
BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C_504/2010
vom 22. November 2011 E. 2.1, in: StR 67/2012 S. 143; je mit Hinweisen).

3.2 Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur
einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr wird der
Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht
erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die
versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte
Steuererklärung bzw. fehlende Belege nachträglich vorlegen - müssen, um die
Einsprache genügend zu begründen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der
Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden
(Urteil 2C_504/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012
S. 143).

3.3 Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen
Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an
die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und
vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der
Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den
zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung
der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des
so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil
2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: StE 2012 B 93.5 Nr.
26).

3.4 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 und 127
Abs. 2 BV, Art. 127 und 130 DBG) und kantonalem Recht (analoge Bestimmungen des
Zürcher Steuergesetzes; vgl. E. 4.1 hiernach). Sie machen im Wesentlichen
geltend, der Sachverhalt sei vor Ende des Einspracheverfahrens und erst recht
vor den Rechtsmittelinstanzen des Kantons Zürich genügend liquid gewesen, um
eine ordentliche Einschätzung/Veranlagung vorzunehmen. Zudem sei das
Novenverbot zu restriktiv angewandt sowie die Untersuchungspflicht verletzt
worden. Weiter sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die Ermessenseinschätzung
sei nicht pflichtgemäss vorgenommen worden. Die Verdoppelung der geschätzten
steuerbaren Einkünfte sei willkürlich und trage "pönale Züge".

3.5 Die Rügen der Beschwerdeführer vermögen - sofern die
Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor) überhaupt erfüllt sind - bei
näherer Betrachtung nicht zu überzeugen.
3.5.1 So trifft es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht zu, dass
noch im Verlauf des Einspracheverfahrens ein "materiell korrekter Lohnausweis"
des Ehemannes vorgelegen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz verbindlich
festgestellt (vgl. E. 1.4 hiervor), dass die eingeforderten Belege nicht
innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Eröffnung der
Veranlagungsverfügung eingereicht worden sind. Die mit Schreiben vom 24. Juni
2011 eingereichten Unterlagen sind somit - trotz mehrfacher Mahnungen -
verspätet eingegangen. Im Übrigen trifft auch die Behauptung nicht zu, der
Lohnausweis sei noch vor Eröffnung des Einspracheentscheides eingereicht
worden: Zwar hat das Steueramt den Steuerpflichtigen am 16. Mai 2011 einen
Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren unterbreitet und ihnen nochmals
eine Frist bis zum 15. Juni 2011 gesetzt, um entweder die Einsprache
zurückzuziehen oder Einwendungen schriftlich und mit Belegen geltend zu machen.
Auch diese Frist haben die Beschwerdeführer jedoch wiederum ungenutzt
verstreichen lassen. Sie haben erst mit Schreiben vom 24. Juni 2011 reagiert;
das Schreiben ging - gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz -
am 28. Juni 2011 beim Steueramt ein, der Einspracheentscheid datiert vom 27.
Juni 2011 und konnte deshalb das Schreiben der Beschwerdeführer nicht mehr
berücksichtigen.
3.5.2 Sodann hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der
Lohnausweis vom 23. Juni 2011 (mit oben erwähntem Schreiben vom 24. Juni 2011
eingereicht) vor dem Steuerrekursgericht zwar als neues Beweismittel zugelassen
war, aber den formellen Anforderungen (insbesondere Name und Anschrift der
Arbeitgeberin, Bezeichnung der für den Lohnausweis zuständigen Person inkl.
Telefonnummer) nicht zu genügen vermag (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6).
Die Beschwerdeführer rügen als überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz
den Lohnausweis wegen dessen formeller Mängel nicht berücksichtigt habe.
Indessen hat bereits das Steuerrekursgericht zwar auf die formellen Mängel
hingewiesen, aber sich trotzdem auch inhaltlich mit dem Lohnausweis
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die von den
Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen (samt Lohnausweis) nicht geeignet
sind, das Einkommen pro 2008 zweifelsfrei zu belegen. Das Verwaltungsgericht
hat sich im Rahmen der ihm unter diesen Umständen zustehenden Kognition mit den
Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und hat namentlich auch
erwogen, dass die Angaben der Pflichtigen, insbesondere in Bezug auf die
Mitarbeiterbeteiligungspläne, nach wie vor nicht belegt seien. Was die
Beschwerdeführer dagegen vorbringen, stimmt weitgehend wortwörtlich mit ihren
Darlegungen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht überein. Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet folglich nicht
statt, so dass insoweit die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42
Abs. 2 BGG) und erst recht die strengeren Rüge-Anforderungen nach Art. 106 Abs.
2 BGG (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht erfüllt sind.
3.5.3 Was die Beschwerdeführer im Weiteren vorbringen, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sie
geltend machen, die Steuerbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt
und sich wegen des fehlenden Lohnausweises direkt an die Arbeitgeberin richten
müssen, ist zu bemerken, dass die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 127 Abs. 2
DBG zwar die nötigen Bescheinigung von Dritten (z.B. dem Arbeitgeber)
einfordern kann, sie dazu aber nicht verpflichtet ist (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/
MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 127 N. 25).
Die Beschwerdeführer verkennen sodann grundsätzlich, dass es an ihnen gelegen
hätte, nach Missachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren die
betreffenden Unterlagen der Steuerverwaltung zu unterbreiten, was sie innert
gesetzter Frist unterlassen haben. Vor der Vorinstanz stellte sich damit nur
noch die Frage, inwieweit das Steueramt im Einspracheverfahren die Einwände
bezüglich der ermessensweisen Veranlagung des steuerbaren Einkommens zu Recht
nicht an die Hand genommen hat, wozu sie nach dem vorstehend Ausgeführten
berechtigt war, weil den Beschwerdeführern in jenem Verfahren der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit der amtlichen Veranlagung (mangels Einreichung
der einverlangten Unterlagen) nicht gelungen war. Dass sich dieser Nachweis -
allenfalls - anhand der erst vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen hätte
erbringen lassen, ist dabei unerheblich (Urteil 2C_504/2010 vom 22. November
2011 E. 2.6, in: StR 67/2012 S. 143).
3.5.4 Soweit die Beschwerdeführer im Eventualantrag schliesslich ausführen, die
angefochtene Einschätzung genüge den Grundsätzen des pflichtgemässen Ermessens
nicht und sei offensichtlich unrichtig und damit willkürlich, kann ihnen ebenso
wenig gefolgt werden.
Das kantonale Steueramt hat das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf
rund Fr. 6 Mio. geschätzt. Dass diese Schätzung im Sinne der zitierten Praxis
(vgl. E. 3.3 hiervor) offensichtlich unrichtig ist, vermögen die
Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun (vgl. auch Urteil 2A.113/2005 vom 16.
September 2005 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 131 II 548; BGE 123 II 552 E. 4c
S. 557). Ein solches Einkommen ist auch für einen Managing Director einer
Grossbank, der sich für 650 Mitarbeitende verantwortlich zeigte, durchaus mit
der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, gilt dies insbesondere auch im Lichte der Vorjahreseinkommens von Fr.
6'118'300.-- bzw. Fr. 6'112'000.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5).
Diese Schätzung ist zudem - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer -
durchaus begründet; das Steueramt hat sich auf die eingereichte Lohnaufstellung
gestützt, die etwa einen Bonus in der Höhe von Fr. 3,52 Mio. enthält. Für die
dort erwähnten Abzüge fehlten nähere Angaben oder Belege, namentlich auch
bezüglich den Abzug von rund Fr. 2,24 Mio. "Super EOP". Für alles Weitere kann
auf den angefochtenen Entscheid (E. 3) verwiesen werden: Die
Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer bleiben bis zum heutigen Zeitpunkt
im Dunkeln, obwohl es bezüglich der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme "EOP" und
"Super EOP" möglich gewesen wäre, die zweckdienlichen Belege fristgerecht
einzureichen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass die
Behauptungen des Beschwerdeführers, bestimmte Besteuerungspläne (A oder B) für
Mitarbeiterbeteiligungen gewählt zu haben, verspätet erfolgt seien und damit
als nicht erwiesen zu gelten haben. Als ebenso wenig willkürlich erweist sich
der Schluss der Vorinstanz, die in der erwähnten Lohnaufstellung aufgeführten
steuermindernden Abzüge seien aufgrund der Beweislastverteilung zu Ungunsten
der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen.

3.6 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.
II. Staats- und Gemeindesteuern

4.
4.1 Die Rechtslage hinsichtlich einer Ermessenstaxation ist bei den Staats- und
Gemeindesteuern dieselbe wie bei der direkten Bundessteuer: Nach Art. 46 Abs. 3
StHG bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997
(StG/ZH; LS 631.1) ist eine solche dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können. Ermessenstaxationen können im Einspracheverfahren (und auch im
nachfolgenden Rekursverfahren) nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige
Beweismittel nennen (vgl. Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StG/ZH). Diese
Vorschriften stimmen wörtlich überein mit den entsprechenden Bestimmungen über
die direkte Bundessteuer (Art. 130 Abs. 2 bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Das für
die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt somit auch für die Staats- und
Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen
werden.

4.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.
III. Kosten und Entschädigung

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_1205/2012 und 2C_1206/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_1206/2012) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_1205/2012) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern je
zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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