Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1204/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1204/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Bangladesch. Nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren heiratete er am 9. Februar 2002 eine
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 16. August 2005 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, da es sich bei der Beziehung um eine
Ausländerrechtsehe handle.

1.2 Am 30. August 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 19. November 2007 heiratete
X.________ eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte chinesische
Staatsangehörige, worauf ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug erteilt wurde. Am 9. September 2010 nahm das Bezirksgericht
Zürich Vormerk davon, dass die Ehegatten auf unbestimmte Zeit getrennt lebten.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief hierauf am 25. Juli 2011 die bis
zum 18. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die
hiergegen gerichteten Rechtsmittel ab.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 25. Oktober 2012 aufzuheben; ihm sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
- mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht
bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar
zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung
als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw.
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E.
5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (BGE 136 II 101
E. 3 S. 104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht in allen Punkten
(vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu
Art. 42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich teilweise darauf, bloss die
bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Mit deren
Ausführungen dazu setzt er sich nur am Rande auseinander. Zwar behauptet er,
die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich
bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt
indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als offensichtlich
unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dies ist auch nicht
ersichtlich.

3.
3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen steht Art.
29 Abs. 2 BV einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits
vorliegenden Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen
nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass
die zweite Ehe vom 19. November 2007 bis zum 20. November 2010 gedauert habe,
womit er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, wonach der
Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe fortbesteht, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden und sich die betroffene Person
erfolgreich integriert hat. Die abweichenden Ausführungen der Vorinstanz, warum
die Ehegemeinschaft bereits früher als aufgelöst zu gelten habe, sind indessen
nicht offensichtlich unhaltbar und damit verfassungswidrig: In der
Eheschutzverfügung nahm das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2010 Vormerk,
dass "die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt" lebten, womit wenig
überzeugend erscheint, dass die Gatten bis zum 20. November 2010 weiter
zusammenlebten. Zwar attestierte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, dass die
Wohnadresse beider Gatten bis zum 30. April 2011 die gleiche gewesen sei. Dabei
handelt es sich aber - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nur um
das formelle Meldeverhältnis. Dieses beweist nicht, dass die Ehegemeinschaft
tatsächlich bis zum genannten Zeitpunkt gelebt wurde. Die Gattin des
Beschwerdeführers hat am 10. Juni 2011 erklärt, sie habe sich Ende September
2010 von ihrem Mann getrennt und lebe seit Oktober 2010 nicht mehr mit diesem
zusammen. Zwar hatte sie am 23. November 2010 noch schriftlich bestätigt, sich
erst am 20. November 2010 von ihm getrennt zu haben. Wenn das
Verwaltungsgericht ihrer Erklärung vom 10. Juni 2011 jedoch grösseres Gewicht
beigemessen hat, weil die Unterschrift unter das Dokument vom 23. November 2010
im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und von diesem selber
unter einen von ihnen vorformulierten Text gesetzt worden sei, ist dies nicht
unhaltbar. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
allgemein relativ unbestimmt geblieben ist, jedoch genau zu wissen glaubte,
dass sie sich erst am 20. November 2010 getrennt hätten, womit exakt die
erforderlichen drei Jahre erreicht worden wären. Im Schreiben vom 23. November
2010 wurde festgestellt, dass die Parteien "nun erst seit wenigen Wochen bzw.
Tagen definitiv getrennt" lebten; bei einer lediglich drei Tage zurückliegenden
Trennung bzw. Aufgabe der Ehegemeinschaft, wäre wohl eine andere Formulierung
gewählt worden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, dass die
Dauer seiner früheren Ehe, welche rechtskräftig als rechtsmissbräuchliche
Umgehungsehe qualifiziert worden ist, ebenfalls zu berücksichtigen sei. Er
behauptet auch nicht mehr, dass ein nachträglicher ehelicher Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG vorliege. Dies ist auch nicht
ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst mit 19 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat seine Kindheit und Jugend in Bangladesch verbracht. Mit
seinen heute 32 Jahre befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter.
Die Annahme, dass er gestützt auf seine hier in der Gastronomiebranche gewonnen
Erfahrungen (Hilfskoch, Officemitarbeiter) auch in seiner Heimat ein
existenzsicherndes Auskommen finden dürfte, ist nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die
Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar