Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1200/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1200/2012

Urteil vom 3. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

1.  Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
2.  Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hundehaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Kammer, vom 4. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit Juni 2008 Eigentümer und Halter des 2006 geborenen, 25 kg
schweren männlichen Hundes "A.________" der Rasse Malinois (kurzhaariger
belgischer Schäferhund). Am 20. August 2009 ereignete sich ein erster
Zwischenfall, bei dem der Hund einen Rentner verbellte, so dass sich dieser
bedroht fühlte. Am 3. September 2009 biss "A.________" ein knapp 8-jähriges
Mädchen ins Gesäss, was zu Prellungen und einer Schürfung führte. Wegen dieser
beiden Vorfälle sprach das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 6. Oktober 2009
eine Busse von Fr. 250.-- aus. In der Folge häuften sich Beanstandungen wegen
mangelnder Beaufsichtigung des Hundes "A.________"; zu Anzeigen kam es jedoch
nicht.

 Auf Anordnung des Veterinäramts des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt)
wurde beim Hund "A.________" am 18. November 2009 ein Wesenstest durchgeführt.
Dieser ergab keine Hinweise auf gestört aggressives Verhalten, jedoch wurden
mangelhafter Appell und mangelhafte Kontrolle über den Hund festgestellt. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. März 2010 ordnete das Veterinäramt am
14. April 2010 für den Hund "A.________" ab sofort die Leinenpflicht im
öffentlich zugänglichen Raum an und verpflichtete X.________, den Gehorsam,
insbesondere den Appell seines Hundes, mit Hilfe einer Fachperson zu verbessern
und die Ergebnisse des Trainings zu belegen. Gemäss Schlussbericht vom 10.
November 2010 wurden die Trainingseinheiten per 31. Oktober 2010 abgeschlossen.

 Am 17. November 2010 wurde das Veterinäramt darüber informiert, dass der Hund
"A.________" praktisch nie an der Leine geführt werde und Anfang November 2010
zwei Kindergartenschüler belästigt habe. Das Veterinäramt ermahnte X.________
am 14. Februar 2011, den auferlegten Leinenzwang einzuhalten. Am 8. September
2011 schnappte "A.________" nahe dem Kindergarten nach einem 5 Jahre alten Kind
und biss es durch den Maschendrahtzaun in den Bauch, was zu einer Prellung
führte. Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil bestrafte X.________ deswegen am
29. September 2011 mit einer Busse von Fr. 600.--.

 Am 23. September 2011 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund "A.________"
vorsorglich. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. Oktober 2011 ordnete
es am 9. November 2011 die definitive Beschlagnahmung des Hundes an und
auferlegte X.________ ein teilweises Hundehalteverbot (Beschränkung auf
Gesellschaftshunde bis 10 kg Körpergewicht). Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.

B.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) am
9. Februar 2012 ab. In der Hauptsache wies sie den Rekurs am 10. April 2012 ab
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht)
bestätigte den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 4. Oktober 2012.

C.
X.________ erhebt am 3. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben; statt dessen sei für "A.________" im öffentlich zugänglichen
Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen und X.________ zu
verpflichten, mit dem Hund "A.________" bei einer Fachperson Trainings- und
Erziehungskurse so lange zu besuchen, wie es die Fachperson für nötig erachte;
diese Auflagen seien unter Strafandrohung und gleichzeitiger Androhung der
definitiven Beschlagnahme des Hundes "A.________" zu erlassen.

 Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt und das Bundesamt
für Veterinärwesen (BVET) beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer
kantonalen Gerichtsbehörde und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG); eine
sachliche Ausnahme im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die
rechtsfehlerhafte Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht
bildet keinen eigenständigen Rügegrund. Sie wird nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen), sofern nicht
die Verletzung von Bundesrecht in Frage steht. In Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge
ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S.
314).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Veterinäramt hätte gemäss § 31
Abs. 1des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) die verfügten Massnahmen vorgängig androhen müssen. Dies dränge
sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar dort auf, wo die Androhung
nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Darauf ist vorab einzugehen.

 Der vom Beschwerdeführer angerufene § 31 Abs. 1 VRG befindet sich unter den
Bestimmungen zur Vollstreckung von Verwaltungsverfügungen (§ 29-31 VRG) und
schreibt vor, dass der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwangs
eine entsprechende Androhung vorangehen muss und dem Pflichtigen gleichzeitig
eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen ist. Vorliegend ging es aber
nicht um die Vollstreckung einer Anordnung; zudem kann nur die Beschlagnahmung,
nicht aber das teilweise Hundehalteverbot als Zwangsmassnahme gelten. Gestützt
auf § 19 des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008 (HuG; LS
554.5) darf die vorsorgliche Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes
unverzüglich erfolgen (vgl. E. 4.1 hiernach), was eine Androhung bereits auf
der Ebene des Wortlauts ausschliesst. Angesichts des Kontexts (vorsorgliche
Beschlagnahme aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos und nachträgliche
definitive Entziehung des Hundes) ist es jedenfalls nicht willkürlich, auf eine
Androhung zu verzichten. Dem Beschwerdeführer hilft auch der Hinweis auf das
Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2 nicht, denn dort ging es um die
Auslegung von Bundesrecht, welche das Bundesgericht - im Gegensatz zum hier
anwendbaren kantonalen Recht - frei prüfen kann (vgl. E. 2.1). Die
Vorgehensweise des Veterinäramts ist somit nicht zu beanstanden.

3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie
nach Art. 26 Abs. 1 BV und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13
Abs. 1 BV. Es steht ausser Frage, dass die Entziehung des Hundes "A.________"
den Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt. Hingegen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Auferlegung eines teilweisen Hundehalteverbots einen
Eingriff in die Privatsphäre darstellen soll; auf diese Rüge ist daher nicht
einzugehen. Hinsichtlich des teilweisen Hundehaltungsverbots könnte
grundsätzlich geprüft werden, ob die Massnahme einen Eingriff in die
persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV darstellt (vgl. zum Schutzbereich
BGE 133 I 249 E. 2 S. 252). Weil der Beschwerdeführer diese Rüge nicht
vorbringt, fällt eine entsprechende Prüfung ausser Betracht (vgl. E. 2.1).

4.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Entziehung des Hundes mit der
verfassungsmässigen Eigentumsgarantie vereinbar ist oder diese verletzt. Gemäss
Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen
Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe in einem formellen Gesetz vorgesehen
sein müssen. Die Einschränkung muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein.

4.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich die
gesetzliche Grundlage für die Entziehung des Hundes weder im Tierschutzgesetz
vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) noch in der Tierschutzverordnung vom 23.
April 2008 (TSchV; SR 455.1). Art. 24 Abs. 1 TSchG erlaubt die vorsorgliche
Beschlagnahme von Tieren, wenn festgestellt wird, dass diese vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Diese
Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Entsprechend der
verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des TSchG
im Tierschutz, nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren. In Bezug
auf das Halten von Hunden enthält zwar die TSchV einzelne Bestimmungen, welche
die Sicherheit von Mensch und Tier bezwecken (Art. 77-79 TSchV). Aufgrund der
bundesstaatlichen Kompetenzordnung sind jedoch die Kantone zuständig für den
Erlass von Bestimmungen, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit beschränken (BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254; 133 I 172 E. 2 S. 174).
Weil die Beschlagnahme des Hundes "A.________" nicht aus Gründen des
Tierschutzes, sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte, ist die
Rechtsgrundlage dafür im kantonalen Recht zu suchen.

 In § 18 Abs. 1 HuG werden die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und
Tier erforderlichen Massnahmen (nicht abschliessend) aufgezählt; § 18 Abs. 1
lit. j HuG sieht den "Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die
Zuchtstätte" vor. Die vom Veterinäramt verfügte "definitive Beschlagnahme" ist
unter diese Bestimmung zu subsumieren. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut
von § 19 Abs. 2 HuG, welcher "unverzüglich" (zu verstehen als vorsorgliche
Massnahme im Vorfeld einer Anordnung im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG; im Randtitel
als "Sofortmassnahme" bezeichnet) die vorsorgliche Beschlagnahme erlaubt, wenn
feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt. "Beschlagnahme" und "Entzug
zur Neuplatzierung" sind somit in diesem Kontext gleichbedeutend. § 18 Abs. 1
lit. j HuG stellt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die
dauerhafte Entziehung eines Hundes dar, was der Beschwerdeführer anerkennt.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die verfügte Massnahme im
öffentlichen Interesse liegt, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

4.3. Der Beschwerdeführer erachtet die Entziehung des Hundes als
unverhältnismässig. Aufgrund der Ermahnungen des Veterinäramts habe er
lediglich mit einer (weiteren) Busse rechnen müssen. Zudem habe er sich per 31.
Juli 2012 pensionieren lassen, um mehr Zeit für seinen Hund zu haben. Damit sei
gewährleistet, dass sich die Vorfälle der Vergangenheit nicht wiederholen
würden.

 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht besondere
Bedeutung zu. Er verlangt, dass behördliche Massnahmen im öffentlichen oder
privaten Interesse geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen
in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und
verhältnismässig erweisen. Erforderlich ist eine vernünftige
Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit
einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 137 I 31
E. 7.5.2 S. 53 mit Hinweis auf BGE 136 I 87 E. 3.2 S. 91).

4.3.1. Die Eignung der Massnahme zur Vermeidung weiterer Beissvorfälle ist
unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

4.3.2. Es fragt sich, ob die Entziehung des Hundes "A.________" erforderlich
ist, um Gefahren abzuwenden, welche von ihm mit dem Beschwerdeführer als Halter
ausgehen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Leinen- und Maulkorbpflicht
und der Besuch von Erziehungskursen stellen im Vergleich zur Entziehung des
Tieres mildere Mittel dar, deren Einsatz zu prüfen ist.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. April 2010 verpflichtet, den
Hund "A.________" im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine zu führen.
Obwohl dieser Anordnung ein Beissvorfall und mehrere Beanstandungen
vorangegangen waren, hielt er sich in der Folge nicht konsequent daran. Selbst
nachdem er am 14. Februar 2011 schriftlich ermahnt worden war, liess er seinen
Hund in der Nähe eines Kindergartens frei laufen, worauf sich der Beissvorfall
vom 8. September 2011 ereignete.

 Das Mittel des Leinenzwangs hat sich im Fall des Beschwerdeführers als
untauglich erwiesen, weil er sich nicht daran zu halten vermochte. Es spricht
auch nicht für den Beschwerdeführer, dass er während eines Telefongesprächs mit
dem Veterinäramt am 1. April 2011 die Ansicht äusserte, die Leinenpflicht sei
infolge des absolvierten Hundetrainings aufgehoben; eine Auffassung, die er
anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahme des Hundes "A.________" am 23.
September 2011 wiederholte. Die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Leinenpflicht und die in diesem Zusammenhang an den Tag gelegten
Verharmlosungen lassen auch eine Maulkorbpflicht nicht als taugliches Mittel
zur Gefahrenabwendung erscheinen, zumal ein Maulkorb insbesondere für Kinder
keinen umfassenden Schutz vor einem 25 kg schweren Hund bietet. Dies fällt umso
mehr ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer das Hundetraining bereits Ende
Oktober 2010 aufgab. Nachdem der Beschwerdeführer sich nur beschränkt motiviert
gezeigt hatte, das Training zu absolvieren bzw. fortzuführen, kann darin kein
taugliches milderes Mittel zur Gefahrenabwendung erblickt werden.

 An der Erforderlichkeit der Entziehung des Hundes "A.________" vermag auch die
vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 2012
nichts zu ändern, sind doch die Gründe für diesen Schritt nicht bekannt. Es mag
zutreffen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich nun mehr um seinen Hund
zu kümmern. Jedoch bietet diese Tatsache keine Gewähr dafür, dass von
"A.________" unter der Hand des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr ausgehen
wird. Dieser hat sich zu oft den behördlichen Anordnungen widersetzt und sich
von Bussen und Ermahnungen unbeeindruckt gezeigt, als dass nun angenommen
werden könnte, er würde sich künftig regelkonform verhalten. Zu erwähnen ist in
diesem Zusammenhang, dass bereits am 17. Juni 2007 der damalige Hund
"B.________" des Beschwerdeführers einen Fahrradfahrer ins Bein gebissen hatte,
so dass dieser zu Fall kam; das Veterinäramt hatte es damals bei einer
Ermahnung des Beschwerdeführers bewenden lassen. Aufgrund der Vergangenheit ist
auch nicht zu erwarten, dass die geltend gemachte emotionale und finanzielle
Zäsur, welche der Beschwerdeführer durch den Entzug des Hundes "A.________" und
die damit verbundenen Kosten erlebt haben will, sein Verhalten nachhaltig
beeinflussen wird. Die Vorinstanz hat die Erforderlichkeit der Massnahme zu
Recht bejaht.

4.3.3. Angesichts der mehrfach manifest gewordenen Gefahr, welche vom Hund
"A.________" mit dem Beschwerdeführer als Halter ausgeht, muss diesem der
Verzicht auf das Tier zugemutet werden, auch wenn ihn diese Massnahme hart
trifft. Das Interesse an der Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere von
schwächeren Personen wie Rentnern oder Kindern, ist höher zu gewichten als das
private Interesse des Beschwerdeführers, seinen Hund behalten zu dürfen.
Immerhin ist es ihm (weiterhin) erlaubt, einen Gesellschaftshund bis zu einem
Gewicht von 10 kg zu halten.

4.4. Die Entziehung des Hundes "A.________" erweist sich somit als
verhältnismässig; eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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