Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1197/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1197/2012

Urteil vom 17. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 30. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der indische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 27. Juli 1964) reiste am 14.
Dezember 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Dezember 1988 abgelehnt wurde. Am
29. April 1989 heiratete A.X.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 11. Oktober 1995 geschieden. Am 23.
Februar 1996 heiratete A.X.________ in der Schweiz die Landsfrau B.X.________
(geb. 1. Mai 1972). Am 30. August 1996 kam der gemeinsame Sohn C.X.________ zur
Welt. Die Ehefrau und der Sohn wurden am 1. März 2011 in der Schweiz
eingebürgert.
Nachdem A.X.________ bereits 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
bestraft werden musste, wurde er erneut straffällig und wie folgt verurteilt:
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 1995 wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln: vier Monate Gefängnis
unbedingt und Busse von Fr. 400.--.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 1999 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes: fünf Monate Gefängnis bedingt, Probezeit von vier
Jahren.
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. Januar 2001 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: drei Monate Gefängnis
unbedingt, Verlängerung der angesetzten Probezeit um ein Jahr.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2005 wegen
Körperverletzung, Drohung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes: drei Monate Gefängnis unbedingt und Busse von Fr.
500.--. Weitere Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.
Urteil des Geschworenengerichts vom 12. Juni 2008 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung: Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 (6B_239/2009)
ab.

B.
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A.X.________ am 4. Juni 1992, am 21.
Februar 1996, am 18. Februar 2000, am 6. März 2001 sowie am 26. Mai 2005
fremdenpolizeilich verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er
wiederum gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 12. April 2010 die Niederlassungsbewilligung von
A.X.________ und wies ihn an, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug zu verlassen. Dagegen rekurrierte A.X.________ mit Eingabe vom
19. Mai 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich A.X.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf
den "Zwei-Drittel-Termin" (10. September 2010). Die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung
vom 23. November 2010 ab. Ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung auf
September 2011 wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 10. November
2011 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 22. August 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs vom 19. Mai
2010 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Hauptsache ab und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen
beschwerte sich A.X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Am 10. September 2012 wurde A.X.________ aus dem Strafvollzug entlassen. Ein
Gesuch des Migrationsamts um Bestätigung einer angeordneten Ausschaffungshaft
wies das Bezirksgericht Zürich ab.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012
beantragen A.X.________ (Beschwerdeführer 1), B.X.________ (Beschwerdeführerin
2) und C.X.________ (Beschwerdeführer 3), das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2012 aufzuheben, A.X.________ die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und ihm zu erlauben, sich während der
Dauer des Verfahrens im Kanton Zürich aufzuhalten. Zudem ersuchen sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich, im Auftrag des Regierungsrates, sowie das
Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario],
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Da die
Ehefrau und der Sohn in der Schweiz eingebürgert sind und die eheliche bzw.
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, können sich die Beschwerdeführer
für den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zudem auf Art. 8 EMRK
berufen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Als Adressaten des angefochtenen
Urteils sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Eingabe grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304
E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf
rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG;
vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).

2.
2.1 Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre
dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz
widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei es keine Rolle spielt, ob
die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 12. Juni 2008 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Damit besteht nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. 62 lit. b AuG unbestrittenermassen ein
Grund, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

2.3 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur,
wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.;
vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011
vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.
41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des
Ausländers zu beenden (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.1 und
2.3.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die
gleichen Aspekte (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3, zur
Publikation bestimmt, mit Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS
ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen
Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens,
EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 sei unverhältnismässig.

3.1 Gestützt auf das Urteil des Geschworenengerichts durfte die Vorinstanz ohne
weiteres von einem schweren Verschulden ausgehen. Bei der Festsetzung des
Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt,
womit im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum bleibt, die
Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren
(vgl. Urteil 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers 1 hat er sich in der Schweiz nicht vorwiegend
klaglos verhalten und liegt somit nicht eine einmalige Straftat vor. Anstatt
sich nach erfolgten früheren Verurteilungen (immerhin insgesamt 15 Monate
Freiheitsentzug) unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Körperverletzung und
Drohung zu bessern, wurde der Beschwerdeführer 1 vielmehr erneut straffällig,
wobei zudem eine Steigerung des deliktischen Verhaltens ersichtlich ist.
Die fünf fremdenpolizeilichen Verwarnungen, mit denen ihm jedes Mal schwerer
wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, falls er
erneut zu Klagen Anlass geben sollte, vermochten ihn ebenfalls nicht von
weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Die Vorinstanz führt aus, der
Beschwerdeführer 1 neige dazu, die begangenen Delikte zu bagatellisieren oder
sich als Opfer darzustellen und sei im Strafvollzug nicht bereit gewesen, sich
mit seiner vergangenen Delinquenz sowie den deliktrelevanten
persönlichkeitsstrukturellen Defiziten auseinanderzusetzen. Sie stützt sich
dafür namentlich auf die umfassenden Feststellungen in der Verfügung des Amts
für Justizvollzugs vom 10. November 2011 betreffend die Verweigerung der
bedingten Entlassung, wo auf eine mittelgradige Rückfallgefahr für vorsätzliche
Tötungen und schwere Körperverletzungen geschlossen wird. Der Beschwerdeführer
1 bringt dagegen nichts Schlüssiges vor. Dass die Vorinstanz von einer weiter
bestehenden Rückfallgefahr ausgeht und das öffentliche Interesse an der
Entfernung des Beschwerdeführers 1 angesichts des Werts der von den Straftaten
betroffenen Rechtsgüter als schwer wiegend erachtet, ist daher nicht zu
beanstanden. Die erst kurze Zeit der Bewährung in Freiheit vermag die
wiederholte Deliktstätigkeit nicht aufzuwiegen und stellt insbesondere keinen
Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren, hat dort seine schulische
Ausbildung absolviert und die prägenden Jugendjahre verbracht. In der Schweiz
ging er zwar mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nach, was ihm positiv
anzurechnen ist. Trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht von
einer beruflichen und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der
Schweiz gesprochen werden. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 1 würde
seine Ausreise auch nicht die finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführer 2
und 3 gefährden, nachdem die Beschwerdeführerin 2 bereits in den vergangenen
Jahren allein für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen ist, wobei diesem
Aspekt hier ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass er mit den
Verhältnissen im Heimatland sowie mit der heimatlichen Sprache nach wie vor
vertraut ist. Er macht aber geltend, er verfüge über kein tragfähiges
Beziehungsnetz mehr in Indien, nachdem nun auch seine Schwester in die
Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist sei, wo bereits seine Eltern lebten.
Einerseits steht dies im Widerspruch mit den Angaben der Ehegattin, wonach die
Eltern des Beschwerdeführers 1 die Hälfte des Jahres in Indien lebten,
andererseits wäre er wohl schon deshalb in Indien nicht auf sich allein
gestellt, weil jedenfalls die Familie seiner Ehefrau dort lebt. Ob die
Grundstücke, die sich im Besitze seiner Familie befanden, inzwischen verkauft
wurden, ist vorliegend nicht entscheidend.
Die Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet
gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber
bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt und
andererseits hat der Beschwerdeführer 1 seither mehrmals in seinem Heimatland
mehrwöchige Ferien verbracht, ohne dort irgendwelche Beeinträchtigungen wegen
angeblich früherer politischer Aktivitäten zu erleiden. Der Beschwerdeführer 1
bringt nichts vor, was ein aktuelles Verfolgungsrisiko glaubhaft erscheinen
liesse. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dem Beschwerdeführer 1 sei die
Rückkehr nach Indien zumutbar.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid richtet, steht das
vorliegende Rechtsmittel nicht offen. Kantonale Wegweisungsentscheide sind
ausschliesslich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 83 Abs.
1 lit. c Ziff. 4 BGG), wobei die Betroffenen sich lediglich auf eine Verletzung
besonderer verfassungsmässiger Rechte berufen können wie etwa den Schutz des
Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot grausamer und unmenschlicher
Behandlung bzw. Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das
Non-Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 2 BV; BGE 137 II 305 E. 3.3). Die
Behauptung, dem Beschwerdeführer 1 drohe in Indien Folter und die Wegweisung
verletze damit Art. 3 EMRK, vermag jedoch den Anforderungen an die Begründung
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
137 II 305 E. 3.3) offensichtlich nicht zu genügen. Insoweit könnte daher auf
die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
3.2.2 Der Beschwerdeführerin 2 sowie dem gemeinsamen Sohn, die über die
schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, würde eine Übersiedlung nach
Indien gewiss sehr schwer fallen und wäre vor allem für den hier geborenen,
sich in der Berufsausbildung befindenden Sohn, der nie in Indien gelebt hat und
die dortige Sprache nur beschränkt kennt, mit grossen Schwierigkeiten
verbunden. Die Ehegattin stammt allerdings ursprünglich ebenfalls aus Indien,
wo - wie erwähnt - ihre Eltern und weitere Angehörige immer noch leben. Die
Vorinstanz hat sich zur Frage, ob es ihr zumutbar wäre, ihrem Ehemann nach
Indien zu folgen, nicht geäussert, da die Beschwerdeführerin 2 erklärt hatte,
sie werde im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 mit dem Sohn in der
Schweiz verbleiben, was ihr selbstverständlich frei steht.
In diesem Fall käme es zur Trennung der Familie, was die Beschwerdeführer
gewiss hart träfe. Im Zeitpunkt der Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 war der
Beschwerdeführer 1 indessen bereits wegen seiner Straffälligkeit zweimal
fremdenpolizeilich verwarnt worden, weshalb sein weiterer Aufenthalt in der
Schweiz schon damals nicht gesichert war. Die Beschwerdeführerin 2 musste
folglich damit rechnen, die Ehegemeinschaft eventuell nicht in der Schweiz
leben zu können, falls ihr Ehegatte erneut zu Klagen Anlass geben sollte (vgl.
dazu Urteile 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar
2012 E. 3.4.3 sowie die Urteile des EGMR Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.
Juli 2008 § 57 und Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 §
39). Es trifft zu, dass bei ausländerrechtlichen Entscheiden auch den
Kindsinteressen angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, ist das Kindeswohl jedoch nur einer von mehreren zu
berücksichtigenden Faktoren und nicht ein für sich allein ausschlaggebender
Aspekt. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer
Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die
Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu
einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Schwere der Straffälligkeit
sowie das Verschulden des Beschwerdeführers 1 und das vorliegend bestehende
Rückfallrisiko lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das
öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 1 überwiegt sein
privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem Verbleib in der
Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb eventuell nur noch unter
erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1
S. 218; zu der hier zwar nicht anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E.
4b S. 14, unter Hinweis auf BGE 110 Ib 201). Die verfügte fremdenpolizeiliche
Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig.

4.
Der Entfernung des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen auch der in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des
Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie
erwähnt (E. 1.1) - aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem
Sohn gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz; im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser
Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62
lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt
die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff.
2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie
dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2 S. 251 f.;
135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit Hinweisen).

5.
5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erweist
sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Die Beschwerdeführer haben zwar anfänglich um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ersucht, aber in der Folge trotz Aufforderung den fehlenden
Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht und den Kostenvorschuss bezahlt, womit
auf einen stillschweigenden Verzicht auf das Gesuch zu schliessen ist. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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