Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1193/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1193/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.a.________, Beschwerdeführer,
X.b.________, Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
15. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.a.________
und X.b.________ vom 29. November 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2012 betreffend Verweigerung des
Familiennachzugs für die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, bzw. die Mutter
der Beschwerdeführerin.
in die Verfügung vom 10. Dezember 2012, womit die Beschwerdeführer aufgefordert
wurden, bis spätestens am 17. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 17. Januar 2013, womit
um Erstreckung der Zahlungsfrist um 30 Tage ersucht wurde,
in die Verfügung vom 21. Januar 2013, womit die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ausdrücklich letztmals bis zum 8. Februar 2013 erstreckt
wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Fristerstreckung als
Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 8. Februar 2013, worin
er mitteilt, dass er von diesen erst am Vortag erfahren habe, dass sie nicht in
der Lage seien, den Kostenvorschuss auf einmal zu überweisen, ohne dass er von
ihnen Belege für ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhalten
habe, weshalb er um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht, wobei die erste
Rate frühestens am 28. Februar 2013 bezahlt werden könne und die Raten
höchstens Fr. 500.-- betragen dürften,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht
geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden
kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht
rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare
Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten
Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013
E. 2 mit Hinweis),
dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch
durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden
kann, aber nur denn, wenn dieses korrekt begründet und mit ausreichenden
Belegen zur (behaupteten prekären) wirtschaftlichen Situation des
Beschwerdeführers versehen ist (erwähntes Urteil 2C_1097/2012 E. 2 mit
Hinweisen),
dass den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführern Frist sowie Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
dass innert der Nachfrist weder der Vorschuss bezahlt noch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist,
dass mit dem am letzten Tag der Nachfrist unter Hinweis auf eine wirtschaftlich
schwierige Situation gestellten Gesuch um Ratenzahlungen keine ausnahmsweise
die Erstreckung der Nachfrist rechtfertigenden Gründe geltend gemacht werden
und mit einem derartigen Begehren die nicht erstreckbare Nachfrist nicht
gewahrt wird (vgl. Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012),
dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz,
Art. 66 Abs. 3 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführer unter solidarischer
Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller