Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1191/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1191/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 24. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Brasilien. Sie heiratete am 26. Mai 2010
den portugiesischen Staatsangehörigen Y.________, worauf ihr eine bis zum 30.
November 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei diesem
erteilt wurde.

1.2 Am 17. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung von X.________, da es sich bei der Beziehung zu ihrem
Mann um eine Scheinehe handle. Die Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die entsprechende Verfügung
am 5. Juli bzw. 24. Oktober 2012.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben; eventuell sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, um den
Sachverhalt zu ergänzen.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in
willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür
liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder
sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche
Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an
der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S.
104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen kaum (vgl.
LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art.
42): Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, bloss die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit deren Ausführungen dazu
setzen sie sich nicht weiter auseinander. Zwar behaupten sie, die
Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich, sie
legen indessen nicht dar, inwiefern die Darlegungen der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG;
"qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat als Ehegattin eines EU-Bürgers gestützt auf das
Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf die Bewilligung, solange
die Ehe formell fortbesteht (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR
0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985
C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Dieses
Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113
E. 9 S. 129 ff.); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften
zu umgehen, fällt der entsprechende Anspruch dahin (Urteile 2C_886/2011 vom 28.
Februar 2012 E. 3.1, 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004 E. 5). Die abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels
Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP
(SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. a (falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen) oder lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs.
2 AuG).

3.2 Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, bei der Beziehung der
Beschwerdeführer handle es sich um eine Scheinehe. Diese Annahme ist aufgrund
der verschiedenen Indizien nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführer haben
über die Umstände ihres Kennenlernens widersprüchliche Angaben gemacht. Der
Gatte wusste den Namen seiner Schwiegermutter nicht, obwohl er sie in Brasilien
kennengelernt haben will. Der Beschwerdeführer bewohnt ein separates Zimmer an
einer anderen Adresse, was den Behörden nicht mitgeteilt wurde und wo er
regelmässig auch Einkäufe tätigt, weshalb der Einwand, es handle sich dabei um
ein "Ruhezimmer", wenig glaubwürdig erscheint. Die Adresse des angeblich
gemeinsamen Haushalts konnte der Beschwerdeführer erst nennen, nachdem er ihn
auf seinem Ausweis konsultiert hatte. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde
am 20. Juli 2010 im Badezimmer kein einziger Herrenartikel vorgefunden;
amtliche Dokumente, welche auf den Beschwerdeführer lauteten, konnte die Gattin
nicht vorweisen. Diese hatte auch keine Kenntnis davon, dass ihr Mann einen
Sohn hat, der in Frankreich lebt.

3.3 Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf ohne Verletzung von Bundesrecht
annehmen, dass es sich bei der Ehe um eine reine "Zweckallianz" handelte, zumal
die Beschwerdeführer bereits nach zwei Monaten Ehe getrennt in die Ferien
reisten, der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Trauzeuginnen machen konnte
und die Ehegatten, was sie in ihrer Beschwerdeschrift auch gar nicht
bestreiten, erstaunlich wenig voneinander wissen: Sie konnten jeweils keine
spezifischen Körpermerkmale des Partners nennen und keine genaueren Angaben zu
den Familienangehörigen des jeweils anderen liefern. Unter diesen Umständen ist
- entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer - nicht mehr entscheidend, welchen
Vorteil der portugiesische Ehegatte aus der Ausländerrechtsehe gezogen haben
könnte. Die Beschwerdeführerin ist erst mit 47 Jahren in die Schweiz eingereist
und hat sich hier weniger als drei Jahre aufgehalten; ihr ist eine Rückkehr in
die Heimat zumutbar, zumal sich ihre Eltern und Kinder nach wie vor dort
aufhalten.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die
Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer (solidarisch) kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs.
5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar