Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1190/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1190/2012

Urteil vom 4. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.
Oktober 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012,
mit welchem dieses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus
Nigeria stammenden X.________ (geb. 1977) und dessen Wegweisung durch die
Migrationsbehörden des Kantons Bern geschützt hat,
in die von X.________ am 29. November 2012 hiegegen beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die beigezogenen vollständigen Akten,

in Erwägung,
dass der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer gestützt auf Art.
42 AuG sowie - zumal die Behörden trotz Zweifel von einer intakten Ehe
ausgegangen sind - gestützt auf Art. 8 EMRK einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb er befugt
ist, das genannte letztinstanzliche kantonale Urteil beim Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten (Art. 82 lit.
a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario), Art. 86 lit. d, Art. 89 und Art. 90
BGG),
dass die Ansprüche nach Art. 42 AuG u.a. erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), so etwa die
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen
von mindestens einem Jahr [BGE 135 II 377]), vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen
u.a. wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt worden ist, womit er - unbestrittenermassen - den
oben genannten Widerrufsgrund gesetzt hat,
dass sich bei gegebenen Voraussetzungen der Widerruf oder die Nichtverlängerung
der Bewilligung immerhin nur dann rechtfertigt, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt (wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind [Art. 96 AuG], vgl. - statt
vieler - Urteile 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1 sowie 2C_197/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 3),
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diese Interessenabwägung
qualifiziert unrichtig vorgenommen, womit sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erweise,
dass er zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen geltend macht,
- die verhängte Freiheitsstrafe liege unterhalb der Grenze von zwei Jahren
hinsichtlich der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angewendeten
"Reneja-Praxis",
- ihm sei zur Zeit des Strafurteils eine günstige Prognose gestellt und der
Strafvollzug bedingt ausgesprochen worden, womit sämtliche relevanten Tatsachen
für eine geringe Rückfallgefahr sprechen würden, zumal er seit dem Urteil in
keiner Weise mehr straffällig geworden sei und er heute in geordneten,
finanziell stabilen Verhältnissen lebe, womit von einer erfolgreichen
Integration gesprochen werden könne,
- sein Eheleben sei vom Verwaltungsgericht "relativiert" worden, obwohl er bzw.
seine Ehefrau dazu nicht befragt worden sei und das Gericht es unterlassen
habe, die eheliche Situation abzuklären,
-er verfüge über keinen Berufs- oder Universitätsabschluss, weshalb sich die
vorinstanzliche Feststellung, die berufliche Wiedereingliederung in Nigeria
werde problemlos möglich sein, als unzutreffend erweise,
dass die vom Beschwerdeführer angerufene "Reneja-Praxis" (seit BGE 110 Ib 201,
dazu ausführlich BGE 135 II 377) für sich allein nicht ausschlaggebend ist,
bildet die darin festgelegte "Zweijahresregel" doch keine feste Grenze, sondern
soll diese Regel im Sinne einer Vergleichsgrösse bzw. eines Richtwerts in die
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. Urteil 2C_240/2012 vom
15. März 2013 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen),
dass Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in
erster Linie die Schwere des Verschuldens ist, das sich in der Dauer der
Freiheitsstrafe - hier zwanzig Monate - niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom
25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1
S. 316),
dass - was das mitzuberücksichtigende Rückfallrisiko (BGE 136 II 5 E. 4.2 S.
20) betrifft - für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick
auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f. mit
Hinweisen),
dass das Bundesgericht ferner gerade bei Drogenhandel ausländerrechtlich eine
strenge Praxis verfolgt (BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a/
aa S. 526 f.), wobei angesichts der von diesen Delikten ausgehenden
potenziellen Gefahr für die Gesellschaft selbst ein relativ geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. Urteile 2C_864/2012 vom 21.
September 2012 E. 2.2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.2),
dass darüber hinaus - was das Fernhalteinteresse anbetrifft - bei Ausländern,
die sich wie hier nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142. 112.681)
berufen können, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen
werden darf (vgl. statt vieler Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3),
dass die Vorinstanz diese Rechtslage korrekt darstellt, eine ausführliche,
sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und insbesondere
ihre Ausführungen zur Rückfallgefahr nicht zu beanstanden sind, zumal der
Beschwerdeführer schon kurz nach der Einreise (2006) in die Schweiz aus rein
finanziellen Motiven delinquierte, den Grenzwert eines
betäubungsmittelrechtlich schweren Falls um ein Vielfaches überschritt und sich
auch durch die (Drogen-) Krankheit seiner Ehefrau nicht von der Delinquenz
abhalten liess,
dass ihm auch der Hinweis auf das Urteil 2C_454/2011 vom 24. November 2011
nichts nützt, ging es doch in diesem Grenzfall um einen Ausländer, der nicht
selber mit Drogen handelte, um sich zu bereichern, sondern bloss - ohne zu
wissen, was sich darin befand - einen Rucksack zur Lagerung entgegenommen
hatte,
dass diesem Ausländer ausserdem die ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens
vor dem Regierungsrat zu Gute gehalten wurde,
dass der hier zu beurteilende Fall anders liegt, indem der Beschwerdeführer
selber über längere Zeit aktiv Drogen in Verkehr gesetzt hat und sich das
migrationsrechtliche Verfahren auch nicht ausgesprochen in die Länge zog,
dass, was das Eheleben des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz trotz
vorhandener Zweifel von einer intakten Ehe ausgegangen ist, so dass sie in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428) davon absehen
durfte, ihn selber oder die Ehefrau zur ehelichen Situation anzuhören,
dass jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Ehe über längere
Zeit recht locker gelebt wurde, mithin das Interesse an dem gemeinsamen
Eheleben weniger ausgeprägt als üblich ist,
dass die Eheschliessung im Übrigen in Nigeria stattgefunden hat, die Ehefrau
die dort lebenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers kennt und nicht
ausgeschlossen erscheint, dass sie erneut besuchsweise in dessen Heimat reist
(S. 13 des angefochtenen Entscheides),
dass die Vorinstanz auch die übrigen persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers (keine besonders gelungene Integration in der Schweiz,
familiäre Verbundenheit mit der Heimat, dortige Ferienaufenthalte usw.)
ausführlich gewürdigt und in die Interessenabwägung mit einbezogen hat,
dass die Rückreise nicht für sich allein unzumutbar macht, wenn die allgemeinen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat weniger günstig sind als in der
Schweiz (vgl. Urteil 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.4 mit Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nigeria im Lichte der von der
Vorinstanz vorgenommenen korrekten Interessenabwägung zuzumuten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet
erweist, sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer
Begründung zu erledigen ist und für alles Weitere auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 65/66 BGG), aber keine Parteientschädigung leisten muss (Art.
68 Abs. 3 BGG)

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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