Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1186/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1186/2012

Urteil vom 18. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002
Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.

1.1. Der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1972) reiste anfangs
2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 19. September 2002
heiratete er eine 21 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Am 12.
Oktober 2007 ersuchte er um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem
die Ehegatten am 24. Oktober 2007 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons
Luzern unterschriftlich bestätigt hatten, in einer intakten ehelichen
Gemeinschaft zu leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu haben,
wurde X.________ am 10. Dezember 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am
21. Januar 2008 stellte die Ehefrau einen Antrag um Aufhebung des gemeinsamen
ehelichen Haushalts. Mit Entscheid des Amtsgerichtes Luzern-Stadt (heute
Bezirksgericht Luzern) vom 20. Mai 2008 wurde das Getrenntleben geregelt und
der gemeinsame Haushalt aufgehoben.

1.2. Mit Verfügung vom 10. August 2011 widerrief das Amt für Migration die
Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 7. Mai 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und lehnte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Erfolglos
beschwerte sich X.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember
2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober
2012 aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu
belassen, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das
Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie das Amt für
Migration liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember
2012 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der
Beschwerdeführer beansprucht zudem eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 AuG (SR 142.20). Auch insofern steht das vorliegende Rechtsmittel offen
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

3.

3.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht verneint, sondern hat die Frage im
Unterschied zu den unteren Instanzen trotz zahlreicher auf eine Scheinehe
hindeutender Indizien offen gelassen, da verschiedene Umstände bereits bei der
erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bekannt waren. Den
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG hat sie zu
Recht als erfüllt betrachtet, weil die eheliche Beziehung im Zeitpunkt (24.
Oktober 2007), als der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt hatte, die
Ehe sei intakt und es werde weder eine Trennung noch eine Scheidung
beabsichtigt, nicht mehr gelebt wurde und damit die Angaben des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht der wahren Sachlage entsprachen. Dies
ergibt sich bei Berücksichtigung der gesamten Umstände namentlich aus der
definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens nur kurz nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung, aus den nachträglichen Erklärungen der Ehegattin
sowie aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in einer E-Mail vom 26.
Oktober 2007. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
Sachverhaltsfeststellungen oder die Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig erscheinen liesse. Wären der Ausländerbehörde damals die
tatsächlichen ehelichen Verhältnisse bekannt gewesen, hätte sie dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt.

3.2. Die Vorinstanz hat sodann die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 mit Hinweis; vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG) zu Recht bejaht. Der Staat kann nicht dulden, dass
Anwesenheitsbewilligungen erschlichen werden; die Anordnung der entsprechenden
Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was ein
öffentliches Interesse darstellt. Demgegenüber ist das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gering. Der Beschwerdeführer
ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine
Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. In der
Schweiz ist er weder beruflich noch sozial erfolgreich integriert. In Nigeria
verfügt er über Verwandte und Freunde, zu denen er durch Ferienaufenthalte und
Telefonate noch engen Kontakt pflegt. Eine Rückkehr nach Nigeria ist dem
Beschwerdeführer somit ohne weiteres zumutbar.

4.
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Ehegemeinschaft habe drei Jahre
gedauert, und hat dargelegt, weshalb nicht von einer erfolgreichen Integration
des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen
sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG. Ob bei Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch
falsche Angaben überhaupt noch eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf eine gelungene Integration in Frage käme, kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben.

4.2. Offenbar will der Beschwerdeführer sinngemäss einen weiteren Aufenthalt
zudem gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG beanspruchen (s. zu den
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls nach dieser Bestimmung BGE
138 II 393 E. 3 S. 394 ff. mit Hinweisen). Er macht in diesem Zusammenhang
geltend, er habe sich derart gut integriert und auch für die Belange der
nigerianischen Diaspora eingesetzt, dass es ihm heute nicht mehr zumutbar sei,
dieses Netzwerk aufzugeben und in sein Heimatland zurückzukehren. Abgesehen
davon, dass - wie erwähnt - keine erfolgreiche Integration vorliegt, bringt der
Beschwerdeführer damit jedenfalls nichts vor, was seine soziale
Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet erscheinen liesse. Damit
fällt ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG ausser Betracht.

5.
Zudem rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "verschiedentlich
wesentliche Umstände bzw. Akten, welche für die Darstellung des
Beschwerdeführers sprächen, nicht berücksichtigt bzw. in willkürlicher Weise zu
Ungunsten des Beschwerdeführers interpretiert" und damit das rechtliche Gehör
verletzt und insgesamt ein unfaires Verfahren durchgeführt. Diese pauschale
Kritik vermag den Anforderungen an die Begründung einer Grundrechtsverletzung
nicht zu genügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494),
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dass die
Vorinstanz gewisse Umstände anders gewichtet und gewürdigt hat als der
Beschwerdeführer, stellt im Übrigen ohnehin keine Gehörsverletzung dar (zu Art.
29 Abs. 2 BV vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127 mit Hinweisen).

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art.
66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons
Luzern, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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