Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1184/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1184/2012
2C_1185/2012

Urteil vom 20. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und direkte Bundessteuer 12.7.2005-31.12.2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ fechten mit Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zwei einzelrichterliche Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2012 betreffend die
Staatssteuer (Verfahren 2C_1184/2012) und die direkte Bundessteuer (2C_1185/
2012) an. Darin hat das Verwaltungsgericht die Steuerhoheit der Schweiz bzw.
des Kantons Zürich gegenüber den Eheleuten X.________ für die Zeitspanne
zwischen dem 12. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2007 aufgrund folgender
Feststellungen geschützt: Einerseits hat es gestützt auf verschiedene
übereinstimmende Indizien erwogen, dass ein Wohnsitz des Ehepaars in Zürich
während der genannten Zeitspanne rechtsgenüglich bewiesen sei; andererseits hat
es geurteilt, die von den Betroffenen vorgebrachten vermeintlichen Wohn- bzw.
Geschäftsverhältnisse in Kairo seien nicht genügend spezifiziert und auf jeden
Fall nicht (hinreichend) belegt, soweit diese Vorbringen nicht schon gegen das
Novenverbot verstossen würden.

1.2 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien,
richten sich gegen praktisch übereinstimmende Urteile und werfen identische
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; siehe u.a. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.2 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde
führende Partei hat sich gezielt mit den das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen
des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art.
105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97
Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.3 Diesen Anforderungen vermögen die beiden Beschwerdeschriften klarerweise
nicht zu genügen. Sie enthalten nur (sehr) allgemeine Ausführungen, ohne sich
mit den Erwägungen der Vorinstanz gezielt auseinanderzusetzen. Inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre oder sich deren
Sachverhaltsfeststellungen als geradezu offensichtlich unrichtig erweisen
würden, ist nicht einmal ansatzweise dargetan.

2.4 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ist somit auf die Beschwerden im
vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten,
mit den entsprechenden Kostenfolgen (vgl. Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_1184/2012 und 2C_1185/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern
unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter