Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1180/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1180/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 24. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1987) stammt aus der Türkei. Er reiste wiederholt illegal
in die Schweiz ein, wo er am 4. Januar 2010 schliesslich eine Schweizer
Bürgerin (geb. 1968) heiratete. Am 28. September 2011 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich sein Gesuch ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Gattin zu erteilen, da er sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe
berufe.

1.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am
16. Juli 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die von
X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde am 24. Oktober 2012 insofern
teilweise gut, als es die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt
auferlegte. In der Sache selber wies es die Beschwerde ab.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Entgegen der
Annahme der Vorinstanz liege keine Scheinehe vor.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in
willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür
liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder
sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche
Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an
der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S.
104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den dargelegten Anforderungen kaum (vgl.
LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art.
42): Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und deren Darlegungen zu
bestreiten; er legt indessen nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der
Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar gelten könnte (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254). Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei
ist im Wesentlichen auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen. Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
können und die Familiengemeinschaft fortdauert. Nicht geschützt ist die Schein-
oder Umgehungsehe. Das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne jede sachliche
Begründung gilt als gewichtiges Indiz dafür, dass die Ehe geschlossen wurde,
allein um das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als weitere Hinweise
hierfür gelten (etwa) die unmittelbar drohende Wegweisung, der hohe
Altersunterschied oder eine nur kurze Bekanntschaft (vgl. MARC SPESCHA,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Rz. 2 ff. zu Art. 51 AuG).

3.2 Wenn die Vorinstanz angenommen hat, im vorliegenden Fall bestünden
hinreichende Indizien, welche auf eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Ehe
hinwiesen, ist dies nicht zu beanstanden: Weder der Beschwerdeführer noch seine
neunzehn Jahre ältere Gattin konnten je an der gemeinsamen Adresse angetroffen
werden. Die Gattin hält sich oft beruflich in Italien auf, wo sie regelmässig
ihre Tochter und deren Vater besucht. Der Beschwerdeführer räumt selber ein,
dass sich die Eheleute nicht sehr häufig sähen, macht jedoch geltend, dass
dennoch ein "inniges" Verhältnis bestehe. Seine Ausführungen erschöpfen sich in
reinen Behauptungen, die er in keiner Weise auch nur zu substanziieren
versucht. Auf die Frage, ob sie mit ihm im gleichen Haushalt wohne, antwortete
die Ehefrau "ich denke schon". Die Namen der Verwandten des Beschwerdeführers,
welche die gemeinsamen Räume der Wohnung mitbenützen sollen, konnte sie nicht
nennen. Bei der Abmeldung im Januar 2010 gab der Beschwerdeführer nicht an, zu
seiner Ehefrau zu ziehen, sondern zu seiner Schwester nach Dietikon, bei der er
sich bereits im Rahmen seiner illegalen Anwesenheit im Jahr 2006 aufgehalten
hatte. Das Lokal, in dem er als Serviceangestellter arbeitet, befindet sich in
der gleichen Gemeinde. Nach seinen illegalen Einreisen konnte der
Beschwerdeführer kaum damit rechnen, ohne die umstrittene Heirat zu einer
Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Der Eheschluss erfolgte dementsprechend nur
drei Monate, nachdem sich die Gatten kennengelernt hatten. Der Beschwerdeführer
kann sich höchstens gebrochen in Deutsch verständigen und spricht Türkisch und
Kurdisch; seine Gattin beherrscht diese Sprachen indessen nicht. Der
Beschwerdeführer hatte schliesslich keinerlei Kenntnisse von den beruflichen
Tätigkeiten seiner Ehefrau, sondern wies unzutreffenderweise darauf hin, dass
diese auf Arbeitssuche sei.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm zu Unrecht nicht
ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, verkennt er, dass
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur insofern gegeben
ist, als ein Rechtsanspruch auf die behauptete Bewilligung besteht, was im
Ermessensbereich der Behörden nicht der Fall ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;
Art. 30 AuG). Sein Hinweis, dass bereits verschiedene seiner Familienmitglieder
in der Schweiz leben würden, verschafft ihm keinen Anspruch, ebenfalls hier
verbleiben zu können. Bei seinen Angehörigen handelt es sich nicht um
Mitglieder der Kernfamilie. Er behauptet nicht, es bestehe ein
Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das ihm gestützt auf Art. 8 EMRK allenfalls
einen Bewilligungsanspruch vermitteln könnte (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Zwar hat
der Beschwerdeführer während der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens in
der Schweiz gelebt. Aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein
Aufenthaltsrecht indessen nur, wenn die betroffene Person über besonders
intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verfügt (BGE 130
II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Hiervon kann nicht die Rede
sein, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die
Eingabe kann ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache
selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar