Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1174/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1174/2012

Urteil vom 16. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Hotel X.________ GmbH,
vormals Y.________, Hotel X.________,
handelnd durch Y.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sirkka Messerli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand
Einfuhr von Koscherfleisch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19.
Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Bundesamt für Landwirtschaft erliess am 13. Januar 1999 eine auf das Hotel
X.________ in Z.________/GR lautende unbefristete Generaleinfuhrbewilligung
(GEB). Dem Dispositiv der Verfügung lassen sich folgende Anordnungen entnehmen
(Auszug) :

 1. Dem Hotel X.________ wird die Generaleinfuhrbewilligung (Nr. 845'263) für
die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Tieren der Zolltarifnummern
0101-0104 erteilt.

 2. Dem Hotel X.________ wird ein Zollkontingentsanteil für Koscherfleisch von
Tieren der Rindviehgattung (Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der
AEV) von 200 kg brutto zugeteilt.

B.

 Gestützt auf die Generaleinfuhrbewilligung Nr. 845'263 ersteigerte das Hotel
X.________ für die Einfuhrperiode des vierten Quartals 2010 einen
Zollkontingentsanteil von 1'500 kg brutto Koscherfleisch der Rindviehgattung,
was das Bundesamt für Landwirtschaft in seiner Zuschlagsverfügung vom 15.
September 2010 festhielt. Am 3. Dezember 2010 meldete die beauftragte
Spediteurin an der Zollstelle Rheinfelden-Autobahn eine auf den Importeur
lautende und für das Hotel X.________ bestimmte Fleischsendung zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr an. Der Einfuhrzollanmeldung lagen u.a.
zwei Positionen koscheren Kalb- und Rindfleischs mit einer Rohmasse von rund
225 kg zugrunde. Die Spediteurin deklarierte das Fleisch unter der
Zolltarifnummer 0202.2011 bzw. 0202.3091 ["Fleisch von Tieren der
Rindviehgattung, gefroren; ausgebeint; innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)
eingeführt"] zum Normal-Zollansatz von Fr. 109.-- pro 100 kg brutto.

C.

 Mit Blick auf die Kreditorenrechnung vom 1. Dezember 2010, wonach es sich bei
einer Teilrohmasse von 27,2 kg um "Roulade basse côte fumée" handelte,
beanstandete die Zollstelle die Selbstveranlagung. Sie wandte ein, geräuchertes
(Rind-) Fleisch falle nicht unter die Tarifposition 0202 ("Fleisch von Tieren
der Rindviehgattung, gefroren"). Richtigerweise sei solches unter der
Tarifposition 0210 ("Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen
oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert" etc.) einzureihen. Am 13.
Dezember 2010 übermittelte die Spediteurin der Eidgenössischen Zollverwaltung
eine berichtigte Einfuhrzollanmeldung, die nunmehr auf der Zolltarifnummer
0210.2090 beruhte  ["Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen
oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von
Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Fleisch von Tieren der Rindviehgattung;
andere"]. Die Zollstelle Rheinfelden-Autobahn erliess am 14. Dezember 2010 die
Zollveranlagungsverfügung, basierend auf der berichtigten Einfuhrzollanmeldung,
und wandte den Normal-Zollansatz von Fr. 1'190.-- pro 100 kg brutto an.

D.

 Mit Beschwerde vom 14. Februar 2011 focht "Y.________, Hotel X.________" (so
die von ihm verwendete Parteibezeichnung), die Veranlagungsverfügung bei der
Zollkreisdirektion Basel an. Er beantragte, die geräucherte Rinderroulade sei
zu einem Zollansatz von Fr. 146.-- pro 100 kg brutto [Zolltarifnummer
0210.9911;  "Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch
oder Schlachtnebenprodukten; andere, einschliesslich geniessbares Mehl und
Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; innerhalb des Zollkontingents
(K-Nr. 5) eingeführt (von Tieren der Nrn. 0101, 0102, 0104) "] zu veranlagen.
Die Eingabe blieb erfolglos (Entscheid vom 4. August 2011). Am 14. September
2011 erhob Y.________, Hotel X.________, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte nunmehr, die 27,2 kg koscherer
geräucherter Rinderroulade seien zum selben Zolltarif zu veranlagen, wie er auf
innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte, nicht koschere geräucherte
Rinderroulade Anwendung fände. Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 wies das
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die Beschwerde ab.

E.

 Y.________, Hotel X.________, erhebt mit Eingabe vom 26. November 2012 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2012 aufzuheben und die von ihm am 3. Dezember 2010 eingeführten 27,2 kg brutto
koscherer geräucherter Rinderroulade seien zum gleichen Zolltarif zu
veranlagen, zu welchem innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte, nicht
koschere geräucherte Rinderroulade veranlagt wird.

 Während das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Vernehmlassung
verzichtet, nimmt die Eidgenössische Zollverwaltung Stellung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei das
Bundesamt für Landwirtschaft zu einer Vernehmlassung einzuladen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369;
138 III 471 E. 1 S. 475).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen (End-) Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben
(Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 89 Abs. 1 und 90 BGG i.V.m. Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0] und Art. 19 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1]). Im
Bereich des Zollrechts sieht Art. 83 lit. l BGG allerdings eine Einschränkung
vor. Danach ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über die
Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der
Ware erfolgen (Urteile 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.3; 2C_1049/2011
vom 18. Juli 2012 E. 1.1).

 Im vorliegenden Fall wird zwar formell die Anwendung eines anderen,
niedrigeren Zolltarifs auf eine bestimmte Warenart beantragt. Materiell stellen
sich freilich reine Rechtsfragen, indem hauptsächlich die Vereinbarkeit einer
bundesrätlichen Rechtsverordnung mit Verfassungs-, Gesetzes- und
Konventionsrecht zu prüfen ist. Schon unter Herrschaft des früheren
Verfahrensrechts (Art. 100 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; BS 3 53]) entfiel die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit, als es um die "technischen" - und
damit nicht justiziablen - Aspekte von Tarifierung und Gewichtsbemessung ging (
BGE 119 Ib 103 E. 1 S. 106 f.; 115 Ib 202 E. 2b S. 204; 106 Ib 270 E. 1 S. 271
f.; 102 Ib 227 E. a S. 228). Neurechtlich ist die ständige frühere Praxis
weiterzuführen (Urteile 2C_231/2010 vom 3. April 2011 E. 2.1; 2C_276/2008 vom
27. Juni 2008 E. 1.2). Damit ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden auf die
Beschwerde einzutreten.

1.3. Die Beschwerden an die Zollkreisdirektion, an das Bundesverwaltungsgericht
und zuletzt jene vom 26. November 2012 an das Bundesgericht wurden durchwegs
unter der Parteibezeichnung "Y.________, Hotel X.________" erhoben. Dem
Handelsregister ist zu entnehmen, dass Y.________ als Gesellschafter und
Geschäftsführer der am 5. Februar 2013 gegründeten Hotel X.________ GmbH wirkt,
welche die Rechtsnachfolge der bisherigen Einzelunternehmung Y.________, Hotel
X.________, angetreten hat. Die Parteibezeichnung ist entsprechend zu ändern.

1.4. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S.
540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 2.2 S.
550).

1.5. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art.
95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212,
nicht publ. in: BGE 139 I 64). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II
384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen
verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2
S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit
eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.
2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E.
2.8 S. 494; Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.5; 2C_596/2012 vom 19.
März 2013 E. 5.2, in: StR 68/2013 S. 474).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5)
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.7.

1.7.1. Anders als im Fall kantonalrechtlicher Erlasse (Art. 82 lit. b BGG)
besteht auf Ebene des Bundesrechts keine Möglichkeit zur abstrakten
Normenkontrolle. Bundesgesetze (BGE 137 I 128 E. 4.3.1 S. 132) sind für das
Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV), ebenso wie das Völkerrecht (BGE 139 I
16 E. 4.3.4 S. 28). Allerdings bezweckt Art. 190 BV nicht ein Verbot der
Prüfung der Verfassungsmässigkeit; vielmehr bringt er das Gebot der Anwendung
des Gesetzes zum Ausdruck (BGE 137 I 23 E. 2.4.4 S. 28; 136 I 49 E. 3.1 S. 55;
136 I 65 E. 3.2 S. 70 f.; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130; 135 II 384 E. 3.1 S.
391). Eine eingeschränkte Tragweite kommt dem Anwendungsgebot zu, soweit es um
Rechtsverordnungen des Bundesrats geht, die auf einer gesetzlichen
Delegationsnorm beruhen (Art. 182 Abs. 1 BV). Im Einzelfall kann das
Bundesgericht, über die Prüfung des individuell-konkreten Einzelakts hinaus,
vorfrageweise auch über die Vereinbarkeit einer solchen unselbständigen
Verordnung mit übergeordnetem Recht befinden (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 I 107
E. 1.4.2 S. 109; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 110 Ia
211 E. 3 S. 214 f.; 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.). Gegenständlich beschränkt sich
das Bundesgericht auf jenen Teil der Verordnung, der gerügt und für den
konkreten Fall massgeblich ist (BGE 136 I 65 E. 2.3 S. 69 f.).

1.7.2. In vorfrageweiser Normenkontrolle unterzieht das Bundesgericht die
bundesrätliche Rechtsverordnung vorab einer  Geltungskontrolle. Die
Gesetzmässigkeit der Rechtsverordnung prüft es anhand dessen, ob der Bundesrat
die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat (Art.
164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.4 S. 413; 130 I 26 E. 5.1 S. 43). Es
beschränkt seine Prüfung darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat
gesetzlich delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt (BGE 137 III 217 E.
2.3 S. 220 f.; 137 V 321 E. 3.3.2 S. 331; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 131 II
562 E. 3.2 S. 566; zum Generaltarif insbesondere BGE 114 Ib 17 E. 2, 3 S. 19
f.; je mit Hinweisen). Soweit das formelle Gesetz den Bundesrat als
Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das
Bundesgericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Verfügt der Bundesrat aufgrund der gesetzlichen Delegation über
einen weit gefassten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe, ist
dieser Freiraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich.

1.7.3. Anlässlich der  Inhaltskontrolle der soweit als gesetz- und
verfassungsmässig erkannten Rechtsverordnung sieht das Bundesgericht davon ab,
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Exekutive zu setzen. Die
Sachkompetenz liegt beim Bundesrat. Er erlässt die Verordnung aufgrund seiner
Sachkenntnisse und von Zweckmässigkeitsüberlegungen. Er trägt hierfür auch die
politische Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zur
wirtschaftlichen, politischen oder anderweitigen Sachgerechtigkeit zu äussern (
BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f. mit zahlreichen Hinweisen).

1.7.4. Erweist sich die Rüge der mangelnden Gesetzes- oder
Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Rechtsverordnung als begründet,
bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm in Kraft. Gegenstand der
bundesgerichtlichen Aufhebung ist ausschliesslich der gestützt auf die
angefochtene Bestimmung ergangene individuell-konkrete Anwendungsakt.

2.

2.1. Ursprünglich aufgrund von Art. 25bis aBV (zunächst "Schächtartikel", dann
"Tierschutzartikel"; vgl. Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 3b) und
in der Folge gemäss Art. 20 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
(aTSchG; AS 1981 562), mit Wirkung ab dem 1. September 2008 nunmehr nach Art.
21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) gilt,
dass das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten
ist (zur vorrevidierten Tierschutzgesetzgebung das Urteil 2A.143/1992 vom 5.
Februar 1993 E. 2a). Allerdings verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 TSchG dem
Bundesrat die Kompetenz, aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes die
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen zu
knüpfen, einzuschränken oder zu verbieten. Vorbehalten bleibt gemäss Satz 2
dieser Norm die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende
Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch
sicherzustellen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 TSchG sind die Einfuhr- und die
Bezugsberechtigung den Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen
juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.

2.2. Mit der Kombination von unzulässiger inländischer Schächtung von
Säugetieren (Art. 21 TSchG) und zulässiger, wenn auch mengenmässig beschränkter
Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch ins Inland (Art. 14 TSchG) verfolgten
Bundesrat und Eidgenössische Räte die ausdrückliche Absicht, der
Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II) der
Angehörigen jüdischer und islamischer Gemeinschaften Rechnung zu tragen
(Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
[Agrarpolitik 2007], BBl 2002 4980). Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts und der Strassburger Organe erstreckt sich der Schutzbereich der
Religionsfreiheit denn auch auf das Einhalten religiöser Speisevorschriften
(Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8; zum Schächten von Geflügel BGE
33 I 723 E. 3 S. 731; Urteil des EGMR  Cha'are Shalom Ve Tsedek gegen
Frankreich vom 27. Juni 2000 [27417/95] § 74, 80 ff. zu Art. 9 EMRK). Die
Religionsfreiheit schützt die Individuen darin, Zugang zu koscherem Fleisch zu
haben (René A. Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2.
Aufl., 2009, N. 1467 f.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 5. Aufl.
2008, S. 288; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit
constitutionnel suisse, Volume II: Les droits fondamentaux, 2. Aufl., 2006, N.
508).

2.3.

2.3.1. Über die Aspekte von Art. 15 BV und Art. 9 EMRK hinaus widerspräche ein
Einfuhrverbot für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren dem
welthandelsrechtlichen Nichtdiskriminierungsprinzip (BBl 2002 4982), wie es
namentlich dem Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO; SR 0.632.20) und dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21) innewohnt.

2.3.2. Im unilateralen Zollrecht der Schweiz findet sich der Generaltarif in
Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10). In Anhang
2 sind die Zollkontingente aufgeführt, d.h. die Mindestmenge eines
landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nach Massgabe der im Rahmen der WTO
eingegangenen Verpflichtungen zu einem tieferen, privilegierten Zollansatz
(Kontingentszollansatz; KZA) eingeführt werden kann. Einfuhren
landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausserhalb des jeweiligen Zollkontingents
unterliegen in diesem zweistufigen Einfuhrmodell der höheren, regulären
Zollbelastung (dazu Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 568 und 625
ff.; Thomas Cottier/David Herren, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher,
Zollgesetz, 2009, N. 101 der Einleitung). Der Ausserkontingentszollansatz
(AKZA) zieht regelmässig eine merklich höhere Zollbelastung nach sich (vgl. BGE
129 II 160 E. 2.1 S. 163 ["à des droits volontairement dissuasifs"]; 128 II 34
E. 2b S. 38 ["gewöhnlich prohibitive Wirkung"]; Urteile 2C_89/2007 vom 14.
November 2007 E. 3.1; 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 2). Die Obergrenze wird
durch den höchstzulässigen Ansatz des Generaltarifs gebildet ( Arpagaus,
a.a.O., N. 623).

2.3.3. Im hier interessierenden Zusammenhang kennt der Generaltarif die
Tarifgruppen  0201 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder
gekühlt); 0202 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren);  0206 
(Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-
oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,  frisch,
gekühlt oder gefroren), und 0210 (Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten).

2.4.

2.4.1. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(LwG; SR 910.1) stellt die Verbindung zwischen Landwirtschafts- und Zollrecht
her. Die beiden ersten Absätze der Norm lauten:

 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des
Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) festgelegt.

 2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche
Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.

 Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 LwG unterzog der Bundesrat die Zollkontingente in
Art. 14 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und
Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV; SR 916.341) einer weitergehenden
Gliederung. Demgemäss besteht namentlich ein Zollkontingent Nr. 5 "rotes
Fleisch":

 1 Das Zollkontingent Nr. 5 "rotes Fleisch" (vorwiegend auf Raufutterbasis
produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a) T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b) T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven;
c) T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
d) T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e) T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f) T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g) T-K Nr. 5.7: Übriges.

2.4.2. Basierend auf Art. 21 Abs. 2 LwG und weiteren Bestimmungen des Gesetzes
erliess der Bundesrat die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, aAEV; AS
1998 3125; in der hier massgebenden Fassung in Kraft vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2011). Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die
Richtmengen sind in Anhang 4 der Verordnung festgelegt (Art. 10 aAEV); er steht
unter dem Titel "Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und
Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten". Das
Verzeichnis zerfällt in mehrere Unterkategorien. Ziffer 3 des Anhangs 4 regelt
die Marktordnung der "Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-,
Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel". Ihr zufolge fallen unter
das Teilzollkontingent Nr. 5.3 (Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung)
nur die abschliessend genannten Tarifpositionen (AS 1998 3125, insb. 3175).
Dabei handelt es sich um:

0201:       1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091;
0202:       1011, 1091, 2011, 2091, 3011, 3091;
0206:       1011, 1021, 1091, 2110, 2210, 2910.

2.4.3. Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen,
dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer
Bewilligung bedürfen (Art. 24 Abs. 1 LwG). Im Anschluss daran führt Art. 1 Abs.
1 aAEV aus, die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der in einem der
Anhänge zu dieser Verordnung aufgeführten Zolltarifnummern bedürfe einer
Bewilligung. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung ("permis
général d'importation") für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Sinn und Zweck
dieser Bewilligung ist die statistische Erfassung im Hinblick auf die Vorgaben
der WTO (dazu Arpagaus, a.a.O., N. 624), ferner die Kontrolle der Verteilung
und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; Urteil 2A.53/2004 vom 2.
August 2004 E. 2.3).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vollständigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen. Insbesondere habe die Vorinstanz es unterlassen,
die "unbestrittene Tatsache" festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Einfuhr der koscheren geräucherten Rinderroulade über [noch nicht
beanspruchte] Anteile des Teilzollkontingents Nr. 5.3 verfügt habe. Dieser
Aspekt war freilich, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, gar nicht
kontrovers und bleibt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
bedeutungslos. Der tatbeständlichen Rüge ist demnach nicht nachzugehen. Steht
der Sachverhalt folglich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest
(Art. 105 Abs. 1 BGG), erübrigt sich die von der Eidgenössischen Zollverwaltung
beantragte Einladung des Bundesamts für Landwirtschaft zur Vernehmlassung. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen sind allein durch das Bundesgericht zu beantworten.

3.2. Die Beschwerdeführerin weist darüber hinaus auf die - in ihren Augen
ebenso zu beanstandende - weitere Zollveranlagung vom 30. Dezember 2010 hin.
Diese ebenfalls angefochtene Veranlagungsverfügung ist vorliegend weder
Streitgegenstand noch kann sie sachverhaltsergänzend berücksichtigt werden.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170, 138
II 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V 362 E. 3.2 f. S. 364 f.). Tatsachen, die sich
erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach
entstanden sind ("echte" Noven), können nicht durch das weitergezogene Urteil
veranlasst worden sein. Sie sind denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren in
jedem Fall unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 134 IV 97 E. 5.1.3 S.
103; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; zum ganzen Urteil 2C_1257/2012 vom 18. April
2013 E. 4.7).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 14. November 2011 allem voran
abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Erteilung
die Generaleinfuhrbewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft anzufechten
gehabt, wolle sie die Tarifierung bestreiten. Die Vorinstanz leitet dies daraus
ab, dass die Verfügung vom 13. Januar 1999 ausdrücklich auf Anhang 4 der
Agrareinfuhrverordnung von 1998 Bezug nehme.

3.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist die am 13. Januar 1999 erteilte
Generaleinfuhrbewilligung unangefochten geblieben und damit vor langer Zeit in
Rechtskraft erwachsen. Der Rechtskraft fähig ist grundsätzlich nur die
Entscheidformel (Dispositiv) einer Verfügung, nicht aber deren Begründung
(Motive); nur das Dispositiv kann Bindungswirkung entfalten (Urteil 8C_821/2012
vom 3. Juli 2013 E. 3.2) und nur das Dispositiv ist anfechtbar (Urteile 2C_423/
2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2; 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht
publ. in: BGE 138 V 298; 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ.
in: BGE 137 I 327; 120 V 233 E. 1a S. 237). Wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich festhält, nimmt das Verfüngsdispositiv in Ziff. 2
zwar auf das "Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der AEV" Bezug.
Daraus ableiten zu wollen, der Adressat der "generellen Bewilligung" erkläre
sich gleichsam mit einem bestimmten Tarif einverstanden, hält einer näheren
Prüfung nicht stand.

3.3.3. Die Generaleinfuhrbewilligung dient hauptsächlich statistischen Zwecken
(Einhaltung der Vorgaben der WTO bzw. Kontrolle der Zollkontingente; vorne E.
2.4.3). Sie ist ein polizeirechtliches Instrument mit landwirtschaftlichem
Hintergrund, das seine Begründung auch im zweistufigen Tarifmodell findet (E.
2.3.2). Unterliegt eine vordefinierte Teilmenge einzuführender
landwirtschaftlicher Erzeugnisse einer privilegierten tarifarischen Behandlung,
erfordert dies ein Kontrollinstrument. Dies gilt umso mehr, als der (reguläre)
Ausserkontingentszollansatz den Kontingentszollansatz beträchtlich übersteigt
(auch dazu E. 2.3.2). Wie schon der Bezeichnung "Generaleinfuhrbewilligung"
entspringt, handelt es sich bei ihr um einen von mehreren Rechtsakten im Rahmen
eines "gestaffelten", teils landwirtschafts-, teils zollrechtlichen
Einfuhrverfahrens. Gestützt auf die Generaleinfuhrbewilligung kann der Inhaber
an der Versteigerung der Zollkontingentsanteile für Koscher- oder für
Halalfleisch mitwirken (Art. 187b Abs. 4 LwG). Wird er berücksichtigt, ergeht
eine Zuschlagsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft. Darin teilt das
Bundesamt dem Zuschlagsempfänger eine bestimmte Menge eines bestimmten
landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu. Die zoll- und zolltarifrechtliche
Behandlung ist hingegen alleinige Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung. Sie
vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren
Vollzug der Zollverwaltung obliegt (Art. 94 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG; SR 631.0]).

3.3.4. Den anwendbaren Zolltarif stellt die Eidgenössische Zollverwaltung erst
anlässlich der tatsächlichen Einfuhrverzollung fest. Grundlage bildet die
Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag im individuell-konkreten Fall
bemisst sich in der Folge nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im
Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und
Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten
(Art. 19 Abs. 1 ZG). Der Generaleinfuhrbewilligung kommt mithin
individuell-abstrakte, hauptsächlich landwirtschaftsrechtliche Bedeutung zu.
Sie unterscheidet sich schon im Ansatz von der verbindlichen Zolltarif- oder
Ursprungsauskunft (Art. 20 ZG). Mit diesen soll Rechtssicherheit erzielt werden
(Arpagaus, a.a.O., N. 589 und 593). Hierzu begründen sie ein
Dauerrechtsverhältnis zwischen auskunftersuchender Person und
auskunfterteilender Zollverwaltung. In zeitlicher Hinsicht (Art. 20 Abs. 2 ZG)
erstreckt sich das Rechtsverhältnis über den Zeitraum von sechs
(Zolltarifauskunft) bzw. drei Jahren (Ursprungsauskunft). In sachlicher
Hinsicht soll die Auskunft auf eine unbestimmte Zahl gleichartiger Fälle der
auskunftsersuchenden Person Anwendung finden (Urteil 2C_423/2012 vom 9.
Dezember 2012 E. 3.1, in: ASA 81 S. 588). In tariflicher Hinsicht bleibt die
Generaleinfuhrbewilligung zwangsläufig unbestimmt. Infolge dessen vermag sie
für die später im konkreten Einzelfall zu den augenblicklichen Zollansätzen
vorzunehmende Tarifierung nicht zu präjudizieren.

3.3.5. Das Bewilligungsdispositiv vom 13. Januar 1999 nimmt in Ziff. 2 auf das
"Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der AEV" Bezug (vorne, lit. A).
Vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Generaleinfuhrbewilligung ist die
Bezugnahme eher systematisch-deklaratorischer als konstitutiv-einschränkender
Natur. Die seinerzeitige Nichtanfechtung ist dem Inhaber der
Generaleinfuhrbewilligung jedenfalls nicht anzulasten. Mangels Vorliegens einer
konkreten Einfuhrsituation bestand kein Anlass zum Ergreifen eines
Rechtsmittels.

3.3.6. Der von der Vorinstanz vertretenen Sichtweise ist damit nicht zu folgen.
Konsequenterweise hat die Vorinstanz die Hauptfrage nach dem anwendbaren
Zolltarif in der Folge offen gelassen. Immerhin hat sie festgehalten, die von
der Beschwerdeführerin beanspruchte Tarifnummer 0210.2010 würde auch unter dem
Teilzollkontingent Nr. 5.7 nicht zur Anwendung eines Kontingentzollansatzes
führen (Entscheid, E. 4.3). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde
ausdrücklich gegenteiliger Auffassung. Da es sich um eine Rechtsfrage handelt,
zu der sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin geäussert haben, kann das
Bundesgericht in der Sache selber entscheiden (vorne E. 1.4 zur
Motivsubstitution).

3.4.

3.4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person
unter gegebenen Umständen Anspruch auf Schutz eines objektiv berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden (Urteil 1C_231/2012 vom 29. November 2012
E. 2.3, nicht publ. in: BGE 139 II 106; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182
E. 3.6.2 S. 193). Im Ergebnis erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen
(Entscheid, E. 4.4) als bundesrechtskonform.

3.4.2. Die angeblich gefestigte Veranlagungspraxis der Zollstelle St. Jakob
beruhte auf der Zolltarifnummer 1602.5091. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) meldete die
beauftragte Spediteurin die Rinderroulade am 3. Dezember 2010 an der Zollstelle
Rheinfelden-Autobahn hingegen unter der Zolltarifnummer 0202.3091 an. Im
Beschwerdeverfahren vor der Zollkreisdirektion Basel wollte die heutige
Beschwerdeführerin die Zolltarifnummer 0210.9911 angewandt wissen. Vor
Bundesgericht - wie schon vor der Vorinstanz - beantragt sie nunmehr dieselbe
Veranlagung, wie sie bei nicht koscherer geräucherter Rinderroulade vorgenommen
würde. Wenn sie ausführt, die Tarifgruppe 0210 bleibe in Ziffer 3 des Anhangs 4
zur Agrareinfuhrverordnung 1998 zu Unrecht unerwähnt (dazu hinten, E. 3.5),
gibt sie damit gleichermassen zu verstehen, dass koschere geräucherte
Rinderroulade an sich unter diese Tarifgruppe falle. Unter diesen Umständen
kann eine Berufung auf den angeblich während geraumer Zeit angewandten, aber
unbewiesen gebliebenen Zolltarif von vornherein nicht in Betracht fallen.

3.4.3. Die zollrechtliche Veranlagungsverfügung hat ohnehin eine konkrete,
augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand. Jede spätere Zollanmeldung
ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die
zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen berufen könnte
(Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 588). In
ähnlicher Form gilt dasselbe für die periodischen Steuern. Dort beschränken
sich die Wirkungen definitiver Steuerveranlagungen, insbesondere ihre
Rechtskraftwirkungen, regelmässig auf die Steuerperiode, für die sie ergangen
sind (Urteile 2C_383/2012 vom 6. September 2012 E. 3, in: StE 2013 B 23.43.2
Nr. 17, StR 67/2012 S. 836; 2C_383/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3).

3.5.

3.5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlachtviehverordnung enthalte
zu Unrecht im Teilzollkontingent Nr. 5.3 (Art. 14 Abs. 1 lit. c SV) keine
Position für bearbeitetes Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung. Weiter
bestreitet sie die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Anhang 4 der
Agrareinfuhrverordnung von 1998. Dem Anhang zufolge sei geräuchertes
Koscherfleisch vom Teilzollkontingent Nr. 5.3 ausgenommen und damit dem
"prohibitiven", "dissuasiven" Ausserkontingentszollansatz ausgesetzt. Die
Teilzollkontingente für nicht koscheres Fleisch seien "sehr viel detaillierter"
gehalten als jene im Bereich des Koscherfleischs. Im konkreten Fall erweise
sich die Einreihung, wie sie aufgrund des geltenden Verordnungsrechts [an sich
korrekt] vorgenommen worden sei, als verfassungs-, konventions- und
gesetzeswidrig. Die Beschwerdeführerin erblickt in der verordnungsgemäss
vorgenommenen Veranlagung eine Verletzung der verfassungsmässigen
Delegationsgrundsätze sowie verschiedener Grundrechtsansprüche (Gebot der
Rechtsgleichheit, Verbot der Diskriminierung, Glaubens- und Gewissensfreiheit,
Wirtschaftsfreiheit).

3.5.2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der fehlenden
Rechtmässigkeit bezieht sich primär auf die Agrareinfuhrverordnung 1998. Aus
der ebenso gerügten Norm der Schlachtviehverordnung (Art. 14 Abs. 1 lit. c SV)
folgt einzig, dass das Zollkontingent Nr. 5 "rohes Fleisch" weiter aufgeteilt
wird, so namentlich in das Teilzollkontingent Nr. 5.3 "Koscherfleisch von
Tieren der Rindviehgattung" (E. 2.4.1). Im Anschluss daran ergeben sich aus der
präzisierenden Ziffer 3 des Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung die unter das
Teilzollkontingent Nr. 5.3 fallenden Tarifnummern. Dabei handelt es sich um
gewisse Tarifpositionen der Tarifgruppen  0201 (Fleisch von Tieren der
Rindviehgattung, frisch oder gekühlt), 0202(Fleisch von Tieren der
Rindviehgattung, gefroren) und  0206 (Geniessbare Schlachtnebenprodukte von
Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln,
Maultieren oder Mauleseln,  frisch, gekühlt oder gefroren; vgl. E. 2.4.2).
Unerwähnt bleibt die Tarifgruppe 0210 (Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten). Unter
den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit, dass die Eidgenössische
Zollverwaltung die gegebene Agrareinfuhrverordnung und deren Anhang 4 Ziffer 3
insoweit "korrekt" angewendet hat. Fraglich ist die Vereinbarkeit dieses Teils
der Verordnung mit dem übergeordneten Recht.

3.5.3. Der Bundesrat verfügt im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
über weitreichende Verordnungskompetenzen. Im hier interessierenden
Zusammenhang ist er  landwirtschaftsrechtlich befugt, die Zollkontigente für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im
Rahmen des Generaltarifs zu ändern (Art. 21 Abs. 2 LwG). Zollrechtlich kann er
die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs
festsetzen (Art. 10 Abs. 1 ZTG). Beides erfordert eine Ausführungsverordnung
(E. 1.7.1). Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen die
verfassungsmässigen Delegationsgrundsätze (Art. 164 Abs. 2 i.V.m. Art. 182 Abs.
1 BV).

3.5.4. Anlässlich der Prüfung eines individuell-konkreten Einzelakts kann das
Bundesgericht vorfrageweise auch über die Vereinbarkeit solcher unselbständiger
Verordnungen mit übergeordnetem Recht befinden (Art. 82 lit. a BGG; E. 1.7.1).
Bei der vorfrageweisen Geltungskontrolle ist von Art. 21 Abs. 2 LwG auszugehen.
Die Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
(Agrarpolitik 2002) führt hierzu aus, im Einzelnen bedeute die Befugnis,
Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre allfällige
zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zu ändern, dass der Bundesrat
die "Möglichkeit [hat], die Zollkontingentsmenge zu erhöhen sowie die Dauer zu
verlängern" (BBl 1996 IV 1, insb. 116). Schon der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2
LwG greift freilich weiter, indem allgemein von "ändern" die Rede ist. Dies
umfasst auch die Kompetenz, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom
Zollkontingent auszuschliessen, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art.
190 BV; E. 1.7.1). Die streitbetroffene Verordnungsbestimmung - Ziffer 3 des
Anhangs 4 zur Agrareinfuhrverordnung 1998 - hält sich im Rahmen der gesetzlich
delegierten Kompetenzen und sprengt diesen jedenfalls nicht offensichtlich (E.
1.7.3). Umso mehr gilt dies für den weniger weitreichenden Art. 14 Abs. 1 lit.
c SV.

3.6.

3.6.1. Zu prüfen bleibt der gerügte Inhalt der Verordnungen. Ein Erlass
verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (Art. 8 Abs. 1 BV),
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem Gesetzgeber
bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum
der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene
Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f.; 138 I 265
E. 4.1 S. 267; 137 V 334 E. 6.2.1 S. 348; 136 I 1 E. 4.1 S. 5; 135 V 361 E.
5.4.1 S. 369; 134 I 23 E. 9.1 S. 42).

3.6.2. Die Beschwerdeführerin verlangt, die von ihr am 3. Dezember 2010
eingeführte koschere geräucherte Rinderroulade sei zum Zolltarif zu veranlagen,
der auf innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte nicht koschere
geräucherte Rinderroulade anwendbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der
Schlachtviehverordnung besteht ein Teilzollkontingent Nr. 5.3 ("Koscherfleisch
von Tieren der Rindviehgattung"; E. 2.4.1). Aufgrund von Ziffer 3 des Anhangs 4
zur Agrareinfuhrverordnung 1998 fallen nur gewisse Tarifpositionen der
Tarifgruppen 0201, 0202 und 0206 in dieses Teilzollkontingent; Waren der
Tarifgruppen 0210 gehören nicht dazu (E. 2.4.2).

3.6.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Importeur nicht
koscheren Fleischs innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 geräuchertes oder
getrocknetes Rindfleisch zu einem Kontingentszollansatz von Fr. 375.-- je 100
kg brutto (Tarifnummer 0210.2010) oder innerhalb des Teilzollkontingents Nr.
6.3 Salami (Tarifnummer 1601.0011) zu einem solchen von Fr. 110.-- je 100 kg
brutto einführen. Diese Ansicht überzeugt nicht. Das Teilzollkontingent Nr. 6.3
("Wurstwaren") regelt eine von geräucherter Rinderroulade verschiedene
Warenart. Rechtsgleichheitsüberlegungen hat grundsätzlich derselbe Sachverhalt
zugrunde zu liegen ("Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich"). Wie die Vorinstanz
bundesrechtskonform festhält, ist die Aussage der Beschwerdeführerin
unzutreffend, wonach eine Einfuhr nicht koscheren geräucherten Rindfleisches
innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 unter der Tarifnummer 0210.2010
(geräuchertes Rindfleisch innerhalb des Zollkontingents Nr. 5) möglich sein
soll. Die Tarifgruppe 0210 wird in Ziffer 3 des Anhangs 4 der
Agrareinfuhrverordnung 1998 lediglich in den Teilzollkontingenten 5.1
("Luftgetrocknetes Trockenfleisch"; 0210.2010) und 5.7 ("Übriges"; 0210.9011)
erwähnt (vgl. AS 1998 3125, insb. 3175 ff.). Beides ist auf geräucherte
Rinderroulade nicht anwendbar, unabhängig davon, ob koscher oder nicht koscher.
Weder im einen noch im anderen Fall kommt ein Kontingentszollansatz zum Tragen.

3.6.4. Damit treffen Schlachtvieh- und Agrareinfuhrverordnung 1998 keine
rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder unterlassen sie Unterscheidungen, die
sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
Ebenso wenig begründet die Gleichbehandlung von koscherem und nicht koscherem
Fleisch einen Diskriminierungstatbestand (Art. 8 Abs. 2 BV). Mit der vom
Bundesrat getroffenen Lösung, wonach geräucherte Rinderroulade in jedem Fall
dem Ausserkontingentsansatz unterliegt, entfällt eine direkte, rechtliche (BGE
138 I 265 E. 4.2.1 S. 267; 136 I 121 E. 5.2 S. 127; 135 I 49 E. 4.1 S. 53)
ebenso wie eine indirekte, tatsächliche Glaubensdiskriminierung (BGE 138 I 205
E. 5.5 S. 213 f.; 138 I 265 E. 4.2.2 S. 267 f.; zur Diskriminierung im
Zollrecht Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.3, in: ASA 81 S. 509.).

3.7.

3.7.1. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der verletzten Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 9 BV, Art. 15 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II). Sie umfasst
die innere Freiheit zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen
Anschauungen zu ändern und die äussere Freiheit, die damit verbundenen
Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und
zu verbreiten oder nicht daran teilzunehmen. Auf diese Weise schützt die
Glaubens- und Gewissensfreiheit in erster Linie vor staatlichem Zwang. Darüber
hinaus enthält sie die Verpflichtung des Staates zu religiöser und
konfessioneller Neutralität (Urteil 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.2,
in: JdT 2013 I 100 [Zusammenfassung]; BGE 135 I 79 E. 5.1 S. 84 f.; 125 I 347
E. 3 S. 354 ff.; 124 I 247 E. 7b S. 253; 123 I 296 E. 4b/bb S. 308).

3.7.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, der Praxis des EGMR und
einhelliger Doktrin ist unstreitig, dass die Religionsfreiheit die Individuen
darin schützt, Zugang zu koscherem Fleisch zu haben (E. 2.2). Die
Bundesgesetzgebung trägt diesem Anliegen mit Art. 14 Abs. 1 TSchG Rechnung. Ihm
zufolge bemisst sich der Umfang der zulässigen Einfuhr von Koscher- und von
Halalfleisch anhand des Versorgungsbedarfs (objektives Kriterium) der
Angehörigen der jüdischen und der islamischen Gemeinschaften (subjektives
Kriterium; E. 2.1). Weitergehende Verhaltenspflichten des Staates, die über das
allgemeine Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität und das besondere
Gebot der Versorgung mit Koscher- und mit Halalfleisch hinausgehen, bestehen
nach bisheriger Praxis nicht. Insbesondere ist die Eidgenossenschaft nicht
verpflichtet, für koscheres oder für Halalfleisch Kontingentszollansätze zu
schaffen, wo für nicht koscheres Fleisch keine solchen vorgesehen sind.

3.8. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV) für verletzt. Diese Beanstandung bleibt ohne Begründung, was aber
unerlässlich ist: Vor dem Hintergrund von Art. 106 Abs. 2 BGG wäre die Rüge
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides
darzulegen gewesen (E. 1.5). Der Rüge ist nicht nachzugehen.

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundesrecht (Art. 95 lit.
a BGG) noch Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der
angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

4.2. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der
Eidgenössischen Zollverwaltung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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