Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1169/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1169/2012

Urteil vom 28. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. Strafanstalt Kanton Zug,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Khalid Mahmood Qureshi,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Haftrichterin, vom 15. November 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1973) stammt aus Pakistan. Das Bundesamt für Migration
(BFM) trat am 17. August 2011 auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn weg und
hielt ihn an, die Schweiz bis zum Tag nach der Rechtskraft seiner Verfügung zu
verlassen. Der Entscheid blieb unangefochten. Am 17. Oktober 2011 trat das
Bundesamt für Migration auf ein Wiedererwägungsgesuch von X.________ nicht ein.
Das entsprechende Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht endete am
15. Dezember 2011 mit einem Nichteintretensentscheid.

1.2 Am 28. Oktober 2011 nahm das Amt für Migration des Kantons Zug X.________
in Ausschaffungshaft (vgl. das Urteil 2C_1040/2011 vom 28. November 2011). Am
27. September 2012 wurde er aus dieser entlassen, da sich die pakistanischen
Behörden - trotz der inzwischen erstellten Personalien - geweigert hatten,
einen Laissez-passer auszustellen; X.________ hatte ihnen gegenüber erklärt,
nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Das Amt für Migration
untersagte X.________ in der Folge für die Dauer von zwei Jahren, die Gemeinde
Hünenberg bzw. das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft zu
verlassen. Das Bundesgericht schützte diese Anordnung letztinstanzlich am 5.
November 2012 (Urteil 2C_1044/2012).

1.3 Am 12. November 2012 nahm das Amt für Migration des Kantons Zug X.________
erneut in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des
Kantons Zug am 15. November 2012 prüfte und für die Dauer von drei Monaten,
d.h. bis zum 11. Februar 2013, bestätigte. X.________ beantragt vor
Bundesgericht sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm Asyl zu
gewähren.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen.
Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
bildete ausschliesslich die erneute Anordnung der Ausschaffungshaft vom 12./15.
November 2012. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf das
Asyl- und Wegweisungsverfahren beziehen, gehen an der Sache vorbei: Der
Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Seine
vorübergehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft hat hieran nichts geändert.
Er hat die Ausschaffung bewusst hintertrieben und ist seinen
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AuG [SR 142.20]) nicht
nachgekommen.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zu seiner erneuten Inhaftierung nicht weiter auseinander. Er legt
insbesondere nicht sachbezogen dar, inwiefern diese gegen Bundesrecht
verstossen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer erfüllt
mit seiner hartnäckigen Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, die
Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (Verletzung der
Mitwirkungspflichten und Untertauchensgefahr); im Übrigen ist auf sein
Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) nicht
eingetreten worden (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG). Das Amt für
Migration durfte ihn wieder in Ausschaffungshaft nehmen, nachdem die
pakistanischen Behörden sich nunmehr bereit erklärt haben, einen Laissez-passer
für ihn auszustellen, und wegen seines bisherigen renitenten Verhaltens die
konkrete Gefahr bestand, dass er sich für den am 23. November 2012 geplanten
Rückflug nicht zur Verfügung halten würde. Der Beschwerdeführer hat sich in der
Folge denn auch geweigert, diesen anzutreten, sodass jetzt versucht werden
muss, einen begleiteten Rückflug zu organisieren. Der Beschwerdeführer kann -
wie ihm bereits dargelegt worden ist - seine Festhaltung verkürzen, indem er
bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenwirkt.

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht. Die
Eingabe kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine
Eingabe als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist dem Gesuch nicht
zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen, nachdem seine bisherigen (aussichtslosen) Eingaben
jeweils kostenlos bearbeitet wurden (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG) und sich dies
jetzt nicht mehr rechtfertigt (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind keine
Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar