Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1168/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1168/2012

Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Messerli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.

Gegenstand
Diplomanerkennung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 22. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erlangte 1998 am Institut für angewandte Psychologie (IAP) in Zürich
das Diplom in Angewandter Psychologie. Am 6. November 2003 teilte ihm das
Generalsekretariat der Erziehungsdirektorenkonferenz mit, sein Diplom werde
gesamtschweizerisch als Fachhochschuldiplom anerkannt und er sei berechtigt,
den Titel "Psychologe FH" zu tragen. Am 24. September 2010 ersuchte er das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD; heute: Eidg. Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF) um Feststellung, dass er berechtigt
sei, den Mastertitel zu führen. Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte das
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation, SBFI) fest, dass X.________ im Sinne der
Erwägungen nicht berechtigt sei, den Titel "Master of Science (Hochschule für
Angewandte Psychologie Zürich) in Angewandter Psychologie mit Vertiefung in
Diagnostik und Beratung" bzw. den abgekürzten Titel "MSc (Hochschule für
Angewandte Psychologie Zürich)" zu führen.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 22. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt
sei, den Titel "Master of Science (Hochschule für Angewandte Psychologie
Zürich) in Angewandter Psychologie mit Vertiefung in Diagnostik und Beratung"
bzw. den abgekürzten Titel "MSc (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich)"
zu führen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SBFI beantragt
Abweisung der Beschwerde. X.________ hält mit Eingabe vom 18. März 2013 an
seinem Antrag fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich
zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Ausnahmegrund
liegt nicht vor, namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t BGG, da es nicht
um die Beurteilung einer individuellen Fähigkeit geht, sondern um die
Voraussetzungen zur Tragung eines Berufstitels aufgrund einer bestimmten
Ausbildung (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.2; Urteile 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012
E. 1; 2C_731/2010 vom 16. November 2011 E. 1.1.3). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
2 BGG).

3.
3.1 Die Ausbildung der Psychologieberufe war ursprünglich kantonal geregelt.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die
Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG; SR 414.71) vom 17. Dezember 2004,
in Kraft seit 5. Oktober 2005 (AS 2005 4635) wurde die Ausbildung in
angewandter Psychologie in das eidgenössische Fachhochschulrecht überführt
(Art. 1 Abs. 1 lit. j FHSG; s. Botschaft vom 5. Dezember 2003 zur Änderung des
FHSG, BBl 2004 145, 151, 155) und zugleich die zweistufige Ausbildung mit
Bachelor- und Masterdiplom auch in den Fachhochschulbereich übernommen (a.a.O.,
152, 157). Nach Art. 4 FHSG bieten die Fachhochschulen Diplomstudien auf zwei
Stufen an; die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem
Masterdiplom ab (Abs. 1). Auf der Bachelorstufe vermitteln die Fachhochschulen
den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie in der
Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor (Abs. 2). Auf der
Masterstufe vermitteln sie zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und
forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen weiter gehenden
berufsqualifizierenden Abschluss vor (Abs. 3).

3.2 Die Übergangsbestimmungen B der Änderung des FHSG vom 17. Dezember 2004
lauten wie folgt:
"Anerkennung von Diplomen und Titelführung
1 Für die Fachbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g-k gilt Folgendes:
a. Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes
von den zuständigen kantonalen Direktorenkonferenzen anerkannten
Fachhochschuldiplome und Titel gelten als eidgenössisch anerkannt.
b. Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes
hängigen Gesuche um Anerkennung der Fachhochschuldiplome werden nach bisherigem
Recht durch das WBF beurteilt.
c. Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses
Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen
Titeln. Das WBF regelt die Einzelheiten.
2 Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom
erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben."

3.3 Am 14. September 2005 änderte der Bundesrat gestützt auf die in E. 3.2
hievor erwähnte Regelung die Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996
(FHSV; SR 414.711) und erliess dabei in Ziffer III neue Übergangsbestimmungen
(AS 2005 4645). Nach lit. A Abs. 1 dieser Übergangsbestimmungen darf, wer vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der FHSV oder gemäss
Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des FHSG in den
Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h-k FHSG ein Fachhochschuldiplom
nach bisherigem Recht erworben hat, je nach Bereich die geschützten Titel
gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 2001 (Anhang des
Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] vom 10. Juni 1999 über die
Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen. Gestützt darauf wurde dem
Beschwerdeführer die Führung des Titels "Psychologe FH" erlaubt. Lit. B der
Übergangsbestimmung lautet sodann:
"Zusätzliche Titel
1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der
Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17.
Dezember 2004 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat,
kann ab dem 1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der
Übergangsbestimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der
Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen:
a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit
Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der
FH]); oder
b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit
Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der
FH]).
2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1
Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen
Fachhochschuldiplomen."

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, diese Übergangsbestimmung berechtige nach ihrem
Wortlaut die Inhaber altrechtlicher Fachhochschuldiplome lediglich zur Führung
des Bachelor-, nicht aber des Mastertitels. Die Übergangsbestimmung sei auch
nicht lückenhaft.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass er nach dem Wortlaut
der zitierten Bestimmungen nicht berechtigt ist, den Mastertitel zu führen; er
macht jedoch geltend, die Verordnung sei lückenhaft; mittels teleologischer
Reduktion müsse lit. B Abs. 1 der Übergangsbestimmung dahin eingeschränkt
werden, dass Hochschulabsolventen, deren Ausbildung ein Masterniveau erreiche,
den Mastertitel führen dürfen.

4.3 Eine richterrechtlich zu füllende echte Lücke liegt vor, wenn sich eine
Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich
stellende Rechtsfrage schuldig bleibt, mithin der Gesetzgeber etwas zu regeln
unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder
nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine
Vorschrift entnommen werden kann. Ist dem Gesetz zwar eine Antwort zu
entnehmen, aber keine befriedigende, liegt keine echte Lücke vor; es ist nicht
Sache des Gerichts, sondern des Gesetzgebers, die allenfalls als unbefriedigend
erachtete Regelung zu ändern (BGE 138 II 1 E. 4.2; 136 III 96 E. 3.3; 135 III
385 E. 2.1; 135 V 279 E. 5.1).

4.4 Eine echte Lücke liegt hier nicht vor: Die einschlägige
Verordnungsbestimmung regelt, welche neurechtlichen Titel die Inhaber
altrechtlicher Diplome tragen dürfen; e contrario dürfen andere neurechtliche
Titel nicht getragen werden. In Bezug auf den Mastertitel bleibt die Regelung
damit nicht eine Antwort schuldig, sondern gibt eine klare (negative) Antwort.

5.
5.1 Die umstrittene Regelung findet sich nicht in einem Bundesgesetz, an
welches die Gerichte gebunden sind (Art. 190 BV), sondern in einer Verordnung,
die von den Gerichten im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre
Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, solange das Gesetz
den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen (BGE 136
II 337 E. 5.1; 131 II 735 E. 4.1). Mit Recht hat daher die Vorinstanz geprüft,
ob die Verordnungsregelung gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstösst, indem sie den
Inhabern altrechtlicher Diplome die Führung des Mastertitels verwehrt. Sie hat
erwogen, die Verweigerung des Rechts auf Führung des Mastertitels wäre ein
Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn die altrechtlichen
Fachhochschuldiplome effektiv dem neurechtlichen Masterniveau entsprächen; dies
sei jedoch nicht der Fall: Das altrechtliche Fachhochschuldiplom habe
insbesondere in der Forschung, den psychologischen Grundlagenfächern sowie den
ergänzenden psychologischen Fächern deutlich weniger Kompetenzen vermittelt als
der heutige Masterstudiengang (so habe das Curriculum nur ca. 217 anstatt der
heute verlangten 300 ECTS-Credits verlangt).

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die dargelegten Sachverhaltsfeststellungen
(weniger Kompetenzen in der Forschung, den psychologischen Grundlagenfächern
sowie den ergänzenden psychologischen Fächern; nur ca. 217 Credits) als solche
nicht. Diese sind daher für die rechtliche Beurteilung verbindlich (E. 2).

5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz
der Nichtrückwirkung verletzt, indem es bei seinem Vergleich die altrechtlichen
Diplome an den neuen Anforderungen gemessen habe. Diese Rüge ist unbegründet:
Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung könnten an sich nur diejenigen, welche
das neurechtliche Masterstudium absolviert haben, den neurechtlichen
Mastertitel führen. Wenn das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch den
Inhabern altrechtlicher Diplome das Führen neurechtlicher Titel erlaubt, so ist
dies bereits eine Rückwirkung zu Gunsten dieser Inhaber. Es liegt dann auf der
Hand, dass diese rückwirkende Rechtswohltat nur denjenigen zu Gute kommen kann,
welche über eine äquivalente altrechtliche Ausbildung verfügen; es muss deshalb
geprüft werden, ob die altrechtlichen Diplome den neurechtlichen Anforderungen
entsprechen. Andernfalls würde beim Publikum ein unzutreffender Eindruck über
die Qualifikationen der entsprechenden Titelinhaber erweckt (vgl. ebenfalls zu
einer übergangsrechtlichen Regelung der Titelumwandlung Urteil 2P.74/2004 vom
1. April 2005 E. 3.3).

5.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Vorgehen der Vorinstanz sei
methodisch falsch, weil es mit dem Vergleich der ECTS-Credits ein heute
gebräuchliches Instrument zur Messung von Studienleistungen auf ein Studium
übertrage, das anders strukturiert gewesen sei. Es trifft zu, dass das
altrechtliche Studium nicht auf dem ECTS-System beruhte. Indessen ist es
angemessen oder gar unvermeidlich, das altrechtliche Curriculum anhand der
neurechtlichen Kriterien zu bemessen, um die Gleichwertigkeit der Studiengänge
beurteilen zu können. Die Vorinstanzen haben sich auf den Bericht einer vom BBT
eingesetzten Arbeitsgruppe bezogen, welche die Curricula in verschiedenen
Studiengängen verglich. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Eingabe des
Direktors des Departements Psychologie der Zürcher Hochschule für angewandte
Wissenschaften (ZHAW), welche den Vergleichsansatz des BBT detailliert
kritisiert habe. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dieser
Eingabe auseinandergesetzt; sie hat aber auf den Bericht der Arbeitsgruppe
verwiesen, welcher seinerseits auf diese Eingabe eingeht und ausführt, die ZHAW
komme darin trotz des auch von ihr aufgeführten Defizits im Bereich der
Forschungskompetenz zum Schluss, dass dies für die Führung des Mastertitels
nicht entscheidend sei. Der Bericht kommt unter Berücksichtigung dieser
Stellungnahme zum Ergebnis, dass der altrechtliche Fachhochschulstudiengang das
Niveau des Bachelors wesentlich übersteige, aber nicht dasjenige des Masters
erreiche. Nach den Überlegungen der Arbeitsgruppe könnte die Lösung aus der
Anrechnung des altrechtlichen Diplomstudiengangs und aus einer zusätzlichen
Bildungsleistung bzw. einem zusätzlichen äquivalenten Kompetenznachweis
bestehen. Dementsprechend hat das BBT in seiner Verfügung vom 28. April 2011
erwogen, es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das altrechtliche Diplom
in angewandter Psychologie das Niveau eines Bachelors überschreite. Es - das
BBT - habe den Trägern der Fachhochschulen mitgeteilt, dass diesem höheren
Niveau mit der Anrechnung erbrachter Studienleistungen und Praxis an das
Masterstudium gebührend Rechnung getragen werden könne. Die Inhaber
altrechtlicher Diplome könnten so auf verkürztem Weg zu einem Mastertitel
gelangen.

5.5 Diese Überlegungen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, überzeugen.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die geringere
Forschungskompetenz im altrechtlichen Diplomstudium (vorne E. 5.1) bei der
Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt wird, zumal die Vermittlung
forschungsgestützten Wissens nach Art. 4 Abs. 3 FHSG eines der wesentlichen
zusätzlichen Elemente des Master- gegenüber dem Bachelorstudium ist. Insgesamt
ist es bei der massgebenden Sachlage (E. 5.2) nicht rechtswidrig, die
Gleichwertigkeit von Fachhochschulstudium und Masterstudium zu verneinen.

5.6 Ist das altrechtliche Fachhochschulstudium nicht gleichwertig mit dem
neurechtlichen Masterstudium, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die
in Art. 27 BV enthaltene Gleichbehandlung der Konkurrenten von vornherein fehl,
ohne dass näher zu prüfen wäre, ob und wie weit die Wirtschaftsfreiheit im
Rahmen der akademischen Titel überhaupt zum Tragen kommt.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 27
BV (Gleichbehandlung der Konkurrenten) darin, dass durch Art. 6a der
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003 für
die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der
Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1) den
Inhabern altrechtlicher Universitätsabschlüsse (Lizentiat) pauschal und ohne
nähere Prüfung der Gleichwertigkeit die Führung des Mastertitels erlaubt wurde,
während ihm dies verweigert wird.

6.2 Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung oder Gleichbehandlung der
Konkurrenten bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben
Behörde oder Gebietskörperschaft; dass eine bestimmte Körperschaft in ihrem
Zuständigkeitsbereich einen Sachverhalt anders behandelt als eine andere
Körperschaft, stellt grundsätzlich keine Verfassungsverletzung dar (BGE 125 I
173 E. 6d; 121 I 49 E. 3c; Urteile 2C_147/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5.2; 2C_367/
2008 vom 20. November 2008 E. 4.4; ZBl 111/2010 S. 172). Das gilt namentlich
auch für die Führung akademischer Titel (Urteil 2P.74/2004 vom 1. April 2005 E.
2.2). Die hier beanstandete Regelung stammt vom Bund, die vergleichsweise
herangezogene Regelung hingegen von der Schweizerischen Universitätskonferenz;
diese ist ein gemeinsames universitätspolitisches Organ des Bundes und der
Universitätskantone (Art. 2 und 4 ff. der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000
zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im
universitären Hochschulbereich, SR 414.205). Der Bund hat darin nur eine
Minderheitsstellung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 der Vereinbarung). Schon aus
diesem Grund kann das Handeln des Bundes beim Erlass der
Fachhochschulgesetzgebung nicht ohne weiteres mit demjenigen der
Universitätskonferenz verglichen werden.

6.3 Auch abgesehen davon wäre die Rüge unbegründet: Universitäten und
Fachhochschulen sind "gleichwertige, aber andersartige" Ausbildungsstätten
(Urteil 2A.284/2004 vom 5. Oktober 2010 E. 2.6.1); sie unterscheiden sich in
mehrfacher Hinsicht, so in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen, die Praxis-
und Berufsorientierung der Ausbildung sowie die Gewichtung der Forschung (vgl.
Art. 2-5 FHSG; Urteil 2P.228/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3; zit. Urteil 2A.284/
2004 E. 2.6.2). Das Lizentiat war früher der ordentliche Abschluss eines
Universitätsstudiums und wies seinen Inhaber über eine wissenschaftliche
Arbeits- und Forschungskompetenz aus. Mit der neurechtlichen Zweistufigkeit in
Bachelor- und Masterabschluss wurde das universitäre Studium zwar
umstrukturiert, aber nicht prinzipiell qualitativ wesentlich angehoben. Es ist
daher folgerichtig und jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Bologna-Richtlinien das bisherige Lizentiat dem neurechtlichen Masterabschluss
gleichstellen, auch wenn möglicherweise nicht in jedem einzelnen Fall die
Abschlüsse völlig gleichwertig sind. Die früheren Fachhochschuldiplome beruhten
demgegenüber auf einer grundsätzlich bloss dreijährigen Ausbildung (Art. 6 Abs.
2 FHSG in der ursprünglichen Fassung, AS 1996 2588) und entsprechen deshalb
nicht dem Mastertitel. Das Diplom des Beschwerdeführers liegt zwischen den
neurechtlichen Bachelor- und Masterniveaus (E. 5). Es ist nicht rechtsungleich,
wenn es - anders als die früheren Universitätslizentiate - nicht dem
Mastertitel gleichgestellt wird.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich wie schon vor der Vorinstanz
auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe
(Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81). Die Vorinstanz hat dazu erwogen,
der Beschwerdeführer könne daraus nichts ableiten, da diese Bestimmung noch
nicht in Kraft sei. Deren Anwendung käme einer unzulässigen Vorwirkung gleich.

7.2 Das PsyG wurde am 18. März 2011 erlassen; nach seiner Schlussklausel werden
die Art. 36 und 37 auf den 1. Mai 2012, die übrigen Bestimmungen zu einem
späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (AS 2012 1944). Die Vorinstanz hat damit
mit Recht die Sache aufgrund des im Zeitpunkt ihres Urteils in Kraft stehenden
Rechts beurteilt (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer positiven Vorwirkung
vgl. BGE 129 V 455 E. 3 S. 459). Aber auch die Anwendung von Art. 2 PsyG würde
am Ergebnis nichts ändern:

7.3 Art. 2 PsyG lautet:
"Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von
einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1994
beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995
akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und
Diplomabschlüsse in Psychologie."
Daraus folgt, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Materialien
zutreffend darlegt, dass der Bachelortitel nicht als anerkannter
Hochschulabschluss im Sinne dieses Gesetzes betrachtet wird; Inhaber des
Bachelortitels können sich daher nicht "Psychologin" oder "Psychologe" nennen
(Art. 4 PsyG) und nicht zu akkreditierten Weiterbildungsgängen zugelassen
werden (Art. 7 PsyG; Botschaft zum PsyG, BBl 2009 6928). Wie dargelegt (E. 5),
entspricht das altrechtliche Diplomstudium des Beschwerdeführers zwar nicht dem
neurechtlichen Masterstudium, ist aber höherwertig als das neurechtliche
Bachelorstudium. Es ist daher verständlich, dass der Gesetzgeber das
altrechtliche Diplom - anders als den neurechtlichen Bachelorabschluss - als
Hochschulabschluss anerkennt; doch kann daraus entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, dass es dem Mastertitel
gleichgestellt ist: Wenn das Gesetz bestimmte Anforderungen aufstellt, die
erfüllt sein müssen, bedeutet das keineswegs, dass alle Ausbildungen, welche
diesen Anforderungen genügen, unter sich gleichwertig sind. Es ist daher nicht
zwingend, dass alle anerkannten Hochschulabschlüsse auch einem Mastertitel
gleichgestellt werden. Im Übrigen wurde bereits in der Botschaft zum PsyG
darauf hingewiesen, dass die (vorne in E. 5.4 erwähnte) Arbeitsgruppe aktuell
mit der Klärung der Frage befasst sei, ob und unter welchen Bedingungen die
Inhaber eines FH-Diploms den Mastertitel führen können (BBl 2009 6927 f.). Der
bundesrätliche Entwurf zu Art. 2 entsprach bereits der nachmals Gesetz
gewordenen Fassung. Im Ständerat (Erstrat) wurde diskutiert, ob auch der
Bachelorabschluss als anerkannter Abschluss genügen soll (Amtl. Bull. 2010 S
630 ff.). Es wurde ein Antrag gestellt (aber dann wieder zurückgezogen), in
Art. 2 auch den Bachelortitel als Hochschulabschluss anzuerkennen (a.a.O.,
633-636). Über die Frage der Gleichsetzung von altrechtlichen Diplomen und
neurechtlichen Mastertiteln wurde hingegen nicht diskutiert. Es kann deshalb
nicht gesagt werden, der Gesetzgeber habe bedingungslos die
Fachhochschuldiplome den Masterdiplomen gleichstellen wollen (wie dies der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint).

8.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der unterliegende
Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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