Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1161/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1161/2012

Urteil vom 24. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 22. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.

 Der 1985 geborene Kosovare X.________ reiste 1994 zu seinen Eltern in die
Schweiz ein, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt.
X.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass
straffällig:

- Am 27. Dezember 2001 erklärte ihn die Jugendanwaltschaft der Bezirke
Winterthur und Andelfingen des bandenmässigen Diebstahls (teilweise Versuch),
der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügiger Deliktsbetrag) sowie
des mehrfachen Hausfriedensbruchs in über 20 Fällen fehlbar. Die
Jugendanwaltschaft ordnete deshalb eine Erziehungshilfe an;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2006 wurde er des
mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruches, des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Vereitelung
einer Blutprobe, der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs sowie der Anstiftung zur
Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von
4½ Jahren verurteilt. Dieses Straferkenntnis wurde vom Obergericht des Kantons
Zürich (Urteil vom 31. August 2007) sowie vom Bundesgericht (Urteil 6B_815/2007
vom 15. April 2008) bestätigt;
- Am 17. Juni 2009 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem
Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
31. August 2007. Sodann wies ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge
Erwachsene ein.
Mit Verfügung vom 16. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen
Delinquenz. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29.
Juni 2012) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22.
Oktober 2012) abgewiesen.

2.

 Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung
und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig"
gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377
E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und
unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen
darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese
Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat
das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier
massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers
und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht
gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine
Heimat zurückkehrt.
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Den Verurteilungen des
Beschwerdeführers liegen insgesamt über 90 strafbare Einzelhandlungen zu
Grunde. Dies deutet auf eine sehr hohe kriminelle Energie und eine ausgeprägte
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hin. Dieser
Eindruck verstärkt sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der
Beschwerdeführer trotz den angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen nicht
besserte und er selbst nach knapp einjähriger Untersuchungshaft unbeirrt weiter
delinquierte. Ein derartiges Verhalten schliesst den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz in der Regel aus. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist eine
Ausreise auch zuzumuten, zumal er der albanischen Sprache mächtig ist und einen
Bruder im Kosovo hat, welcher ihn bei seiner Wiedereingliederung in die dortige
Gesellschaft unterstützen kann. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung
wird ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland
erleichtern.

3.

 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

 Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben