Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1160/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1160/2012

Urteil vom 26. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Luzern Stadtraum und Veranstaltungen.

Gegenstand
Gebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23.
Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 22. Dezember 2011 erteilte die Stadt Luzern X.________ und Y.________ eine
Bewilligung für den Christbaummarkt 2011 (vom 15. bis 24. Dezember 2011).
Hiefür setzte sie die Gebühren und Kosten auf Fr. 9'905.-- fest, bestehend aus
einer Platzgebühr von fr. 8'745.--, Kosten für den Energieanschluss/-verbrauch
von Fr. 1'080.-- sowie Ausfertigungskosten von Fr. 80.--. Gegen diese
Gebührenerhebung gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses hob den Entscheid der Stadt
Luzern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2012
auf und wies die Sache - allein - zur Neuverlegung der Kosten des Energiebezugs
an die Stadt zurück. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 21. November 2012 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die
Standplatzgebührenerhebung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzen.
Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) oder
die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 135 III 513 E. 4.3
S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E.
2.3 S. 566) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und
Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der gesetzlichen Grundlage
(kantonal bzw. kommunal) der streitigen Standplatzgebühr, deren Berechnung, den
gebührenrechtlichen Grundsätzen (wie Aequivalenzprinzip), der
Verhältnismässigkeit der Gebühr im konkreten Einzelfall, dem
Rechtsgleichheitsgebot (unterschiedliche Gebührenerhöhung im Vergleich zu
Konkurrenten) sowie mit den Gründen für die gegenüber dem Vorjahr 2010
erheblich erhöhte Gebühr (andere, sachgerechtere Berechnungsgrundlage) befasst.
Die Beschwerdeführer führen zur Beschwerdebegründung folgendes aus: "Die
Erhöhung der Standplatzgebühren für die ..., Beschwerdeführer, erfüllen das
Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Gleichbehandlungsgebot nicht.
Kausalabgaben müssen gesetzeskonform berechnet werden. Bei uns ergibt diese
Berechnungsart eine fast fünffache Erhöhung, bei unseren Mitbewerbern nur eine
(Z)weieinhalbfache bis (D)reifache. Wir schliessen daraus, dass die Beurteilung
der Verkaufsfläche nicht gleich gehandhabt wird. Die Erhöhung muss sich in
vernünftigen Grenzen bewegen. Eine fast 5-fache Erhöhung ist nicht zumutbar."
Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht
sämtliche diese schon im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen beurteilt. Mit
deren blossen Wiederholung kommen die Beschwerdeführer, die auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingehen,
ihrer vorne beschriebenen Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf
ihre Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller