Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.115/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_115/2012, 2C_116/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
2C_115/2012
Kantons- und Gemeindesteuer 2005,

2C_116/2012
Direkte Bundessteuer 2005,

Beschwerden gegen die Urteile vom 23. November 2011 der Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis.

Sachverhalt:

A.
Der damals als selbständiger Unternehmensberater tätige X.________ erwarb am
25. August 2000 von Z.________ für Fr. ... die Hälfte der Aktien der S.________
Holding SA, deren Aktienkapital 12 Millionen Franken betrug. Ende 2000 hielt
die S.________ Holding SA sämtliche Aktien der S. V.________ SA mit einem
Aktienkapital von Fr. 300'000.-- sowie der U.________ SA mit einem solchen von
Fr. 100'000.-- Beide Tochtergesellschaften waren im Bereich der
Verpackungsindustrie tätig. Ende 2000 waren die Gesellschaften notleidend,
weshalb Restrukturierungs- und Sanierungsmassnahmen getroffen wurden:
Die S.________ Holding SA ging mittels Fusionsvertrag vom 18. Oktober 2002 auf
ihre Tochtergesellschaft, die S. V.________ SA, über (Mutterabsorption).
Die T.________ Bank verzichtete auf Guthaben von Fr. ... und die Steuerbehörden
erliessen ausstehende Steuerschulden (Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. ...
und direkte Bundessteuern von Fr. ...) der S. V.________ SA.
Die Aktionäre (Z.________ und X.________) leisteten Kapitaleinlagen von je Fr.
250'000.--, so dass das Aktienkapital der S. V.________ SA nun Fr. 800'000.--
betrug.
In der Folge trat X.________ dem Verwaltungsrat der S. V.________ SA bei und
wurde am 29. Januar 2003 deren Verwaltungsratspräsident. Mit Vertrag vom 9./14.
November 2005 verkaufte er seine Beteiligung (400 Aktien im Nominalwert von Fr.
1'000.--) an dieser Gesellschaft für Fr. ... an die P.________ SA und trat
sodann aus dem Verwaltungsrat der S. V.________ SA zurück.

B.
Für die Steuerperiode 2005 deklarierten X.________ und Y.________ ein
steuerbares Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuer von Fr. ... und für
die direkte Bundessteuer von Fr. .... Die kommunale Steuerkommission erachtete
den aus dem Aktienverkauf erzielten Gewinn als steuerbares Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. ... = Fr. ... abzüglich Fr. ...
Sozialversicherungsbeiträge) und veranlagte das Ehepaar XY.________ am 25. Mai
2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr.
... und für die direkte Bundessteuer von Fr. .... Hiergegen erhobene
Einsprachen wies die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen
mit Entscheiden vom 21. Oktober 2010 ab. Die anschliessend angerufene
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hiess die von den Eheleuten
XY.________ erhobenen Rechtsmittel am 23. November 2011 gut und setzte das
steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuer auf Fr. ... und für
die direkte Bundessteuer auf Fr. ... fest.

C.
Gegen diese Urteile der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 23.
November 2011 erhebt die Steuerverwaltung des Kantons Wallis vor Bundesgericht
Beschwerde mit dem Antrag, die Urteile der Steuerrekurskommission vom 23.
November 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegner bei den Kantons- und
Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... sowie bei der
direkten Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... zu
veranlagen.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
sowie eine Verletzung von Bundesrecht.

D.
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerden, die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt deren Gutheissung und die
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonale
letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG (SR
642.14) sowie mit Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.
d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG bzw. Art. 73 Abs. 2 StHG legitimierten
Beschwerdeführerin ist einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1
2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter diesen Begriff fällt allgemein jede
Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit
und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der
Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann
haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine
selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen
des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht
isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität
auftreten (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; Urteil
2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Keine selbständige
Erwerbstätigkeit liegt aber vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird.
Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt,
ist ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen. Bezüglich der zu berücksichtigenden Indizien erwog das
Bundesgericht in seinem Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7 (StE
2010 B 23.1 Nr. 68) für die Frage, ob Wertschriftenhandel vorliege, seien
insbesondere die Kriterien der "Höhe des Transaktionsvolumens" (betragsmässige
Summe aller Käufe und Verkäufe) sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel
zur Finanzierung der Geschäfte" zu berücksichtigen. Demgegenüber seien die
Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes
spezieller Fachkenntnis nicht mehr zeitgemäss und hätten nur noch
untergeordnete Bedeutung im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch Urteil
2C_403/2009, 2C_404/2009 vom 1. März 2010 E. 2.4 in fine).
2.1.3 Diese von der Literatur unterschiedlich gewürdigte Verdeutlichung der
Praxis ist allerdings auf den Fall des sog. Quasi-Wertschriftenhändlers
zugeschnitten, wo es um Portfolio-Anlagen geht. Vorliegend hat aber die
hälftige Beteiligung an der S. V.________ SA die Hand geändert, weshalb sich
hier die Frage stellt, ob man es mit einem "Beteiligungshändler" zu tun hat
(vgl. Urteil 2C_385/2011, 2C_386/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1, in: StR 66
/2011 S. 950 ff., 952). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die
Vorinstanz den Fall allzu sehr unter dem - hier offensichtlich nicht gegebenen
- Aspekt eines Quasi-Wertschriftenhändlers beurteilt. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob sich mit Blick auf die Rechtsprechung zum nebenberuflichen
"Beteiligungshandel" ein anderes Resultat ergibt.
2.2
2.2.1 Bei steuerpflichtigen Personen, die hauptberuflich unselbständig
erwerbstätig sind, hat das Bundesgericht bisher einen nebenberuflichen
"Beteiligungshandel" nur vereinzelt und bei besonders gelagerten Sachverhalten
angenommen. Wurde eine solche selbständige Nebenerwerbstätigkeit bejaht,
obschon im Extremfall nur gerade eine Beteiligung zum Verkauf gelangt war,
spielten durchwegs die Indizien der "Berufsnähe" bzw. der eingesetzten
"Spezialkenntnisse" eine gewisse Rolle. Den Ausschlag gaben aber stets entweder
die massive Fremdfinanzierung und das dadurch entstandene grosse (Unternehmer-)
Risiko oder aber das besonders systematische und planmässige Vorgehen (Urteil
2C_385/2011, 2C_386/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1, in: StR 66/2011 S. 950
ff., 952, mit Hinweisen).
Vorbehalten bleiben die nachfolgend unter E. 2.4 behandelten Fälle, wo bereits
eine selbständige Erwerbstätigkeit besteht und sich nur die Frage stellt, ob
die verkaufte Beteiligung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen gehört hat
(vgl. hierzu Urteil 2C_361/2011, 2C_364/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3 und
2.4, in: ZStP 21/2012 S. 32 ff., 34 f., mit Hinweisen).
2.2.2 Untersucht man das Vorgehen des Beschwerdegegners im Lichte der
vorstehenden Kriterien, gibt es kaum Indizien, die für eine selbständige
Nebenerwerbstätigkeit als "Beteiligungshändler" sprechen. Zunächst ist
festzustellen, dass der Beschwerdegegner sowohl den Kauf der 50%-Beteiligung an
der S.________ Holding SA sowie die Kapitalerhöhung der verbliebenen S.
V.________ SA aus seinem Privatvermögen bestritt und keine Fremdmittel in
Anspruch nehmen musste. In diesem finanziellen Engagement lag zwar auch ein
erhebliches Wagnis, aber dieses überstieg kaum das Mass an Risiken, das
praktisch jeder Investor auf sich nehmen muss. Ebenso wenig können die
unentgeltlichen (intensiven) Bemühungen des Beschwerdegegners zur
Sicherstellung des Fortbestands der S. V.________ SA als "Unternehmerrisiko"
eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um das
"Anlegerrisiko", indem anfänglich völlig ungewiss war, ob dereinst etwas für
das Engagement lukrierbar sein werde. In seiner früheren Funktion als
R.________ bewegte sich der Beschwerdegegner in einer anderen Branche als der
Verpackungsindustrie. Man kann deshalb schwerlich von besonderer "Berufsnähe"
bzw. "spezieller Branchenkenntnis" des Beschwerdegegners mit Bezug auf die
Tätigkeiten der S.________ Unternehmen sprechen. Hingegen besass und besitzt er
einen hohen Bekanntheitsgrad (u.a. auch als ehemaliger R.________ und später
als Q.________), verfügt über ein grosses Beziehungsnetz sowie über Fachwissen
im Finanzbereich und war u.a. Verwaltungsrat der T.________ Bank. Entsprechend
wird als Ziel des damaligen Engagements im Aktienkaufvertrag vom 25. August
2000 unter "Préambule" u.a. aufgeführt: "L'objectif de MM X.________ et
Z.________ tend à la consolidation et au développement des affaires de S.
V.________ SA [d.h. einer der Töchter des Kaufsobjektes], à la recherche
d'investisseurs potentiels et à la constitution d'un noyau dur d'actionnaires
assurant la pérennité de l'entreprise". Aufgabe des neuen 50%-Aktionärs war
mithin nicht die - zu diesem Zeitpunkt bereits in die Wege geleitete -
Sanierung der S.________ Holding SA bzw. die Restrukturierung dieser Gruppe,
sondern er hatte neue Investoren zu suchen und das langfristige Überleben des
Unternehmens mit einem starken Partner sicherzustellen. Diese Zielsetzung kann
ohne weiteres auch ein privater Investor verfolgen und es lässt sich daraus -
angesichts des singulären Engagements - nichts für die Qualifikation als
"Beteiligungshändler" ableiten. Der vom Beschwerdegegner erzielte Kapitalgewinn
kann daher nicht gestützt auf einen nebenberuflichen "Beteiligungshandel"
steuerlich erfasst werden.
2.3
2.3.1 Weiter bleibt die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdegegner seine
Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater auch nach 2002 weitergeführt
hat. Im Urteil der Vorinstanz wird ausgeführt, der Beschwerdegegner habe seine
selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2002 aufgegeben und dies gegenüber der
Steuerbehörde kundgetan. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dies sei
mit Bezug auf die Beteiligung an der S.________ Holding SA bzw. S. V.________
SA unbeachtlich, da der Beschwerdegegner diese Beteiligung erstmals im Jahr
2003 deklariert habe. Der Beschwerdegegner stellt Letzteres nicht in Frage,
doch bringt er vor, dass die (Un-)Kenntnis der Steuerverwaltung vom
Aktienbesitz keinen Einfluss auf die Frage nach dem Ende der Erwerbstätigkeit
habe.
2.3.2 Der Beschwerdegegner hat für die hier massgebende Steuerperiode 2005
keine Einkünfte aus einer Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater
deklariert. Die Funktion als Verwaltungsratspräsident der S. V.________ SA
bildete eine unselbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil 2C_292/2007
vom 9. Januar 2008 E. 2.1, in: RtiD 2008 II S. 533 ff., 535). Auch die weiteren
Indizien, welche die Beschwerdeführerin zum Nachweis einer weiterlaufenden
selbständigen Erwerbstätigkeit anführt, sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung beruhend erscheinen zu lassen. Namentlich ist die fehlende
Deklaration der Beteiligung an der S.________ Holding SA bzw. der S. V.________
SA kein Grund, um eine Ausnahme von den Grundsätzen zur Bestimmung des
Zeitpunktes der Erwerbsaufgabe zu machen (vgl. BGE 126 II 473 E. 3b S. 475 f.).
2.3.3 Damit ist der Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
(Art. 105 Abs. 2 BGG), und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner
jedenfalls in der hier massgebenden Steuerperiode 2005 keine (allenfalls bloss
nebenberufliche) selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und ebenso wenig über
eine entsprechende Einzelfirma verfügte.
2.4
2.4.1 Aber selbst wenn der Beschwerdegegner im Jahr 2005 noch als selbständiger
Unternehmensberater tätig gewesen sein sollte, könnte die Beteiligung an der S.
V.________ SA nicht zum Geschäftsvermögen gerechnet werden. Beteiligungen
dienen nach der Rechtsprechung dann dem Geschäft des Steuerpflichtigen, wenn
zwischen ihnen und dem Geschäft eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht.
Dem Geschäftsvermögen sind Beteiligungen auch dann zuzuordnen, wenn sie für
Geschäftszwecke erworben worden sind. Eine wirtschaftliche Beziehung ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerb einer Beteiligung dem
Einzelunternehmen erlaubt, einen beherrschenden Einfluss auf eine in einem
verwandten Gebiet tätige Unternehmung auszuüben. Mit einer solchen Beteiligung
erweitert der Steuerpflichtige sein Geschäft. Indes vermag eine enge
wirtschaftliche Beziehung für sich allein noch nicht für eine Zuordnung der
Aktien zum Geschäftsvermögen zu genügen. Erforderlich ist in jedem Fall der -
in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte -
Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis
des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (zum Ganzen
Urteil 2A.110/1989 vom 17. November 1989 E. 2c, in: Basellandschaftliche
Steuerpraxis [BStPra] X/1990 S. 299 ff., 301 f.; jüngst Urteil 2C_361/2011,
2C_364/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZStP 21/2012 S. 32
ff.).
2.4.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner in den
Jahren 2000 bis 2005 seine Beteiligung nicht gehandelt und keine Aktien dazu
gekauft oder verkauft. Ein Handel mit Beteiligungen war angesichts des
singulären Engagements des Beschwerdegegners (vgl. auch E. 2.2.2) nicht
Geschäftszweck seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater. Was die
Tätigkeit für die S.________ Unternehmen betrifft, kann man nicht sagen,
Unternehmensberatung und Verpackungsindustrie seien "verwandte Gebiete". Ebenso
wenig steht fest, dass der Beschwerdegegner dank seiner Tätigkeit für die
S.________ Unternehmen das Geschäftsergebnis seines Einzelunternehmens konkret
verbessert hat: Neben seinen Bezügen als Verwaltungsratspräsident erhielt er
von der S. V.________ SA keine Entschädigung.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin und die Eidgenössische Steuerverwaltung halten
sodann dafür, das Vorgehen des Beschwerdegegners habe den Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung gesprengt. Der Beschwerdegegner habe selbst anerkannt, er
habe sehr viel für die S. V.________ SA gearbeitet und sei erst als deren
Verwaltungsratspräsident auch honoriert worden (zur Qualifikation dieser Bezüge
vgl. E. 2.3.2). Die Wertsteigerung der Aktien der S. V.________ SA (bzw. der
erzielte Kapitalgewinn) stelle - wirtschaftlich betrachtet - das
(nachträgliche) Entgelt für diese intensiven Bemühungen dar.
2.5.2 Diese Feststellung ist an sich zutreffend und wird auch von der
Vorinstanz übernommen. So stellt die Steigerung des Wertes des
Veräusserungsobjektes bei Liegenschaften ein mögliches Indiz für die Annahme
von Liegenschaftshandel dar (namentlich durch Einzonung, Parzellierung,
Erstellung der Baureife, Erschliessung, Einholung der Baubewilligung,
Überbauung etc.; vgl. dazu PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N.
38 zu Art. 18 DBG). Allerdings erfolgt dort die Wertvermehrung am veräusserten
Objekt selbst, wogegen hier formell nur die Gesellschaft gestärkt wird und -
als Reflex - ebenfalls der innere Wert der Aktien steigt. Genau genommen wird
vorliegend somit nicht das Veräusserungsobjekt als solches (Aktie) werterhöhend
bearbeitet. Verwischt man diesen Unterschied, wird die Existenz der
Aktiengesellschaft als selbständiger juristischer Person verneint und durch sie
"hindurchgegriffen". Ein solcher Durchgriff wäre aber nur bei einem
missbräuchlichen Vorgehen zulässig, was hier von keiner Seite behauptet wird
und offensichtlich nicht gegeben ist.
2.5.3 Schliesslich kommt hinzu, dass es einem Inhaber von Beteiligungsrechten
unbenommen ist, deren Wert durch Mitwirkung in der Gesellschaft mehren zu
wollen, sei es als Aktionär mit Anträgen an die Generalversammlung, sei es als
Mitglied des Verwaltungsrats im Rahmen seines Mandats. Auch hier ist aber die
Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft zu beachten: Der Inhaber von
Beteiligungsrechten handelt bei den genannten Tätigkeiten für die Gesellschaft
als Mitglied der Gesellschaftsorgane (Generalversammlung, Verwaltungsrat) bzw.
als Organträger. Zu Recht misst daher das Bundesgericht dem Indiz der
Wertsteigerung im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten keine entscheidende
Bedeutung zu (Urteil 2A.145/1995 vom 18. September 1997 E. 2c, in: ASA 67 S.
483 ff., 489).
Wohl profitiert hier der Beschwerdegegner dank seinem Gewinn indi-rekt und mit
Verzögerung auch vom seinerzeitigen Forderungsverzicht (T.________ Bank und
Fiskus) gegenüber der S. V.________ SA, was nicht zu befriedigen vermag. Diese
Feststellung allein vermag jedoch die in E. 2.1 und 2.2 aufgeführten Kriterien
nicht zu ersetzen.

2.6 Zusammenfassend sind hier weder die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 DBG
noch von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG erfüllt. Damit konnten die
Beteiligungsrechte an der S. V.________ SA in der hier massgebenden
Steuerperiode 2005 nur Privatvermögen bilden. Der darauf erzielte Gewinn stellt
mithin einen steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen
im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG dar.

II. Kantons- und Gemeindesteuern

3.
Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Wallis
vom 10. März 1976 (SGS 642.1) entsprechen Art. 16 Abs. 1 bzw. 3 und Art. 18
Abs. 1 DBG und harmonieren mit Art. 7 und 8 StHG. Der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit ist daher unter dem Geltungsbereich des StHG und im kantonalen
Recht nicht anders auszulegen als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer.
Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung
zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der
Rechtsanwendung vereiteln (Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1 mit
Hinweisen, in: StE 2010 B 23.1 Nr. 68). Das zum DBG Ausgeführte, wonach die
fragliche Transaktion des Beschwerdegegners nicht im Rahmen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit abgewickelt wurde, gilt damit auch für die Kantons- und
Gemeindesteuern.

III. Kosten und Entschädigung

4.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweisen sich damit
als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Kanton Wallis, der Vermögensinteressen verfolgt, kostenpflichtig (Art. 65 f.
BGG). Er hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_115/2011 und 2C_116/2011 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_116/2012) wird
abgewiesen.

3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_115/2012) wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.

5.
Der Kanton Wallis hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli