Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1159/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1159/2012

Urteil vom 26. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
Einzelrichter, vom 5. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Dr. X.________ hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau, wo er der unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegt; entsprechend wird er zur direkten Bundessteuer
ausschliesslich im Kanton Aargau veranlagt. Im Kanton Graubünden ist er (neben
seiner Schwester) zur Hälfte Eigentümer eines vom 2007 verstorbenen Vater
ererbten Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen in A.________ und eines in der
Gemeinde B.________ gelegenen Waldgrundstücks. Diesbezüglich ist er - allein
für die Staats- und Gemeindesteuern - im Kanton Graubünden beschränkt
steuerpflichtig. Im Rahmen der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern
2010 wurde im Hinblick auf die Einkommenssteuer für die einzige nicht
vermietete Wohnung des Mehrfamilienhauses ein Eigenmietwert von Fr. 18'000.--
und im Hinblick auf die Vermögenssteuer die Erhöhung des Schätzungswertes für
das Waldgrundstück von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- berücksichtigt. Gegen den
diesbezüglichen Einspracheentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil des
Einzelrichters vom 5. Oktober 2012 darauf nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid
an dieses zurückzuweisen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar im Sachverhaltsteil (S. 2 bis S. 8 oben) sowie
in E. 1b seines Urteils die Frage der Aufrechnung des Eigenmietwerts sowie der
Erhöhung des Steuerwerts der Waldliegenschaft erwähnt. Indessen beruht sein
Nichteintretensentscheid allein darauf, dass beide Werte keinen Einfluss auf
die Veranlagung hatten. Es hält fest, die Einkommensteuer 2010 betrage Fr. 0.--
und die Erhöhung des Steuerwertes der Waldliegenschaft habe den
Vermögenssteuerbetrag nicht erhöht; damit aber fehle es an der gemäss Art. 50
des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG) erforderlichen Beschwer und mithin an der Beschwerdelegitimation; mangels
Auswirkungen für die Folgejahre sei auch sonst kein Interesse an der
materiellen Beurteilung der Beschwerde gegeben. Dazu lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts entnehmen; namentlich zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf, inwiefern diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts in
seinem Fall schweizerisches Rechts verletzten. Seine Ausführungen zur Frage der
Anrechnung des Eigenmietwerts und der Eröffnung des Vermögenssteuerwertes sind
für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller