Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1158/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1158/2012

Urteil vom 27. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2.  X.________ AG (als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG),
3.  X.________ Holding AG,
4.  X.________ Management AG,
5. Z.________ AG,
6. Dr. W. X.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch ERNST & YOUNG AG,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Kirchensteuerpflicht 2010,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 23. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 Dr. W.X.________ ist wohnhaft in A.________/TG. Er verfügt über eine
Beteiligung von 25 Prozent an der X.________ Holding AG, deren Präsident des
Verwaltungsrates er ist. Die Holdinggesellschaft hält verschiedene operativ
tätige Gesellschaften im In- und Ausland, so nebst anderen die X.________ AG
und die X.________ Management AG, dies je zu 100 Prozent. Die Z.________ AG ist
eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X.________ AG. Ende März 2012
übernahm die X.________ AG fusionsweise sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten
der Y.________ AG. Alle Gesellschaften haben ihren statutarischen Sitz in
B.________/TG. Dr. W.X.________ gehört keiner thurgauischen Landeskirche an.

B.

 Am 20. Februar 2012 erhoben die X.________ Holding AG, die X.________
Management AG, die Y.________ AG und die Z.________ AG, alsdann am 6. März 2012
die X.________ AG Einsprache gegen die Schlussrechnungen der Gemeinde
B.________/TG für die Staats- und Gemeindesteuern [inklusive Kirchensteuer]
2010. In der Hauptsache beantragten sie der Einsprachebehörde (Gemeinde
B.________/TG ), die jeweilige Schlussrechnung sei aufzuheben und unter Abzug
der Kirchensteuer neu vorzunehmen. Die Einsprachen blieben erfolglos, worauf
die streitbetroffenen Gesellschaften und überdies Dr. W.X.________ mit Rekurs
vom 23. März 2012 und unverändertem Sachantrag an die Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau gelangten. Die Steuerrekurskommission trat auf den Rekurs
von Dr. W.X.________ nicht ein und wies die übrigen Rekurse in einem
vereinigten Verfahren ab.

C.

 Mit Eingabe vom 22. November 2012 erheben Dr. W.X.________ (hiernach: der
Aktionär), die X.________ Holding AG (hiernach: die Holdinggesellschaft), die
X.________ AG, auch als Rechtsnachfolgerin der Y.________ AG, die X.________
Management AG und die Z.________ AG ( hiernach: die Betriebsgesellschaften)
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, auf die Beschwerde
des Aktionärs sei einzutreten und den Gesellschaften seien neue
Schlussrechnungen unter Abzug der Kirchensteuer zu eröffnen.

 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dies veranlasst den
Aktionär und die Gesellschaften zu abschliessenden Bemerkungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 139 V 42 E. 1 S.
44; 138 I 367 E. 1 S. 369).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt
(Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2.2. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen
"obere Gerichte" ein, soweit nicht nach einem Bundesgesetz Entscheide anderer
richterlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen. Im Bereich
der harmonisierten Steuern bestehen derartige Vorschriften (Art. 145 Abs. 1 und
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11] bzw. Art. 50 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

 Sieht das kantonale harmonisierte Recht einen bloss einstufigen Instanzenzug
vor, können die als einzige kantonale gerichtliche Behörde wirkenden
Steuerrekurskommissionen oder Steuergerichte unter bestimmten Voraussetzungen
als "oberes Gericht" betrachtet werden. Vorausgesetzt wird allem voran, dass
nicht von Harmonisierungsrechts wegen ein zweistufiger kantonaler Instanzenzug
erforderlich ist (Parallelität der Verfahren; BGE 130 II 65 insb. E. 6.6 S. 80
[Steuerrekurskommission Jura]). Im Bereich des rein kantonalen Steuerrechts -
wie hier die Kirchensteuer (unten, E. 1.2.3) - ist dieses Kriterium freilich
obsolet (zur "double instance cantonale": Urteile 2C_521/2012 vom 16. Januar
2013 E. 1.2 [StRK Bern], nicht publ. in: BGE 139 II 90; 2C_137/2011 vom 30.
April 2012 E. 1.2 [StRK Bern], nicht publ. in: BGE 138 II 169; BGE 131 II 548
E. 2.1 S. 550 [StRK Zürich]; Urteile 2C_564/2008 vom 12. September 2008 E. 1.1
[StRK Wallis] und 2C_491/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3 [StRK Wallis]). Das
Erfordernis eines oberen Gerichts setzt weiter voraus, dass die (Steuer-)
Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierarchisch keiner
anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist (BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 473; 135 II
94 E. 4.1 S. 98; 134 I 125 E. 3.5 S. 135). Schliesslich ist zu verlangen, dass
diese einzige kantonale Steuerjustizbehörde den Anforderungen von Art. 110 BGG
genügt (BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 472 f.; 135 II 94 E. 4.1 S. 97; 134 I 125 E.
3.5 S. 135; 134 II 318 E. 4.4 S. 323 f.).

 In Analogie dazu hat das Bundesgericht erwogen, in jenem Bereich des 
(teilweise) harmonisierten Steuerrechts, welcher der Gestaltung der Kantone
überlassen bleibt, müsse dasselbe gelten (Urteil 2C_589/2011 vom 17. November
2011 E. 1.3 [Aargau] zum einzelfallweisen Erlass der geschuldeten Steuer).

1.2.3. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine  nicht harmonisierte (Art.
129 Abs. 1 BV; Art. 1 und 2 StHG e contrario) und damit rein kantonalrechtliche
Steuerart (vgl. die Übersicht in: Raimund Süess/Christian R. Tappenbeck/René
Pahud de Mortanges, Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz,
2013). Steuerveranlagung und Steuerbezug erfolgen im Kanton Thurgau in zwei
separaten Verfahren. Während die Veranlagung zu einer Veranlagungsverfügung der
Veranlagungsbehörde führt (§ 142 Ziff. 4 i.V.m. § 163 Abs. 1 des Gesetzes [des
Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern
[StG/TG; RB 640.1]), mündet der Bezug in eine Schlussrechnung der
Bezugsbehörde. Diese wird den steuerpflichtigen Personen nach Vornahme der
Veranlagung zugestellt (§ 188a Abs. 1 StG/TG). Gegen die Schlussrechnung kann
bei der Bezugsbehörde Einsprache erhoben werden (§ 191a Abs. 1 StG/TG). In der
Folge unterliegen die Einspracheentscheide der Bezugsbehörden dem Rekurs an die
Steuerrekurskommission; deren Entscheid ist endgültig (§ 191a Abs. 2 StG/TG).

 Der einstufige gerichtliche Instanzenzug für das Steuerbezugsverfahren des
Kantons Thurgau ist vor dem Hintergrund von Art. 50 Abs. 3 StHG nicht zu
beanstanden, selbst wenn das Gesetz gegenüber der Veranlagungsverfügung (§ 176
Abs. 1 StG/TG) zwei gerichtliche Instanzen vorsieht (vgl. die Urteile 2C_793/
2012 vom 20. November 2012 E. 1.2.2 betreffend das Sicherstellungsverfahren
gemäss Art. 169 Abs. 3 i.V.m. Art. 146 DBG und § 181 Abs. 3 des Steuergesetzes
[des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; 2C_589/2011 vom 17.
November 2011 E. 1.3 zum Erlassverfahren gemäss § 231 Abs. 3 und 4 des
Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR
651.100]). Die Vorgaben von Art. 110 BGG sind eingehalten (§ 47 des Gesetzes
[des Kantons Thurgau] über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Der
streitbetroffene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau zum
Bezug der Kirchensteuer kann damit unmittelbar beim Bundesgericht angefochten
werden.

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art.
95 lit. a BGG; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3; 2C_708/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212,
nicht publ. in: BGE 139 I 64). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II
384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen
verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2
S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit
eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs.
2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E.
2.8 S. 494; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.5).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5)
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6. Materieller Streitgegenstand ist zum einen die Legitimation von Dr.
W.X.________ zur vorliegenden Beschwerde (E. 2 hiernach). In der Sache selbst
erblicken der Aktionär und die Gesellschaften im Bezug der Kirchensteuer eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; E. 3 hiernach). Schliesslich leiten sie eine
(weitere) Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV daraus ab, dass es sich bei der
Kirchensteuer thurgauischer Ausprägung um eine Kostenanlastungssteuer handle
(E. 4 hiernach).

2.

2.1. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs von Dr. W.X.________ nicht eingetreten,
weil ihm die Legitimation fehle. Der Aktionär hat ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und ist mithin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_232/2012 vom 23. Juli
2012 E. 1.2; 5A_120/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 III
219, aber in: RtiD 2012 II S. 886; 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 1; 2C_745
/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 I 296).

2.2. Die Legitimation vor der Vorinstanz des Bundesgerichts richtet sich
grundsätzlich nach dem jeweiligen kantonalen (oder eidgenössischen)
Verfahrensrecht. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt allerdings,
dass die vor der Vorinstanz massgebenden Legitimationsvorschriften nicht enger
gehalten sein dürfen als jene gemäss der Bundesgerichtsgesetzgebung (Art. 111
Abs. 1 BGG; BGE 138 II 162 E. 2.1.1; 137 IV 87 E. 3.1 S. 90; 135 II 145 E. 5 S.
149). Dementsprechend ist die Rüge im Lichte von Art. 89 BGG zu prüfen.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt die Legitimation zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten voraus, dass die beschwerdeführende
Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), dass sie durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist (lit. b), und dass sie ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der
formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Partei über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
Insoweit kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die zur Legitimationspraxis
bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3
53) entwickelt worden sind (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; 133 II 400 E. 2.2 S.
404 f. mit Hinweisen).

2.3.2. Mit Art. 89 Abs. 1 BGG schliesst der Gesetzgeber im bundesgerichtlichen
Verfahren die Popularbeschwerde aus. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde
einer (Dritt-) Person, die nicht Adressatin der Verfügung ist, nur in engen
Grenzen in Frage kommen (ausführlich zur Drittbeschwerde pro bzw. contra
Adressat: BGE 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.). Dritte können zur Beschwerde pro
Adressat legitimiert sein, soweit sie sich über ein "besonderes eigenes
Berührtsein" ausweisen (BGE 137 III 67 E. 3.5 S. 74). Das unerlässliche
schutzwürdige Interesse besteht in der Aussicht, einen materiellen oder
ideellen Nachteil abzuwenden, den der angefochtene Entscheid, würde er
bestätigt, mit sich brächte (Urteil 2C_119/2013 vom 9. Mai 2013 E. 2.2, zur
Publikation vorgesehen; BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 135 II 145 E. 6.1 S.
150 f.; 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 131 II 587 E. 2.1 und 3 S. 588 ff.).
Bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Verwaltungsakts sind unzureichend (BGE 138 V 292 E. 4 S. 296; 137
III 67 E. 3.5 S. 74; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 122 III 279 E. 3a S. 282).

2.3.3. Der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist nicht bereits wegen seiner
Stellung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses berechtigt,
einen Entscheid anzufechten, der die von ihm beherrschte Gesellschaft betrifft
(BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311 f. [einzeln zeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat]; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 124 II 499 E. 3b S. 505 [Allein-
oder Mehrheitsaktionär]; 125 II 65 E. 1 S. 69 f. [wirtschaftlich Berechtigter
an einer Stiftung]; 120 Ib 351 E. 3 S. 354 ff. [Inhaber von Anteilscheinen an
einem Anlagefonds]; 116 Ib 331 E. 1c S. 335 f. [Hauptaktionär]). Wohl hat das
Bundesgericht die Beschwerdebefugnis des Alleinaktionärs - nicht aber des
Kleinaktionärs - in einem singulären Fall bejaht (BGE 110 Ib 105 E. 1d S. 110),
auf den sich die Beschwerdeführer berufen. Der Entscheid hat indessen Kritik
hervorgerufen (Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der
Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 4/1986 S. 10, ZBJV 122/1986 S. 443),
nachdem die Frage im konkreten Fall ohnehin nicht entscheidrelevant war (so BGE
116 Ib 331 E. 1c S. 335 f.). Es handelte sich mithin um ein blosses obiter
dictum (so BGE 131 II 649 E. 3.4 S. 654).

 Bis dahin hatte gegolten, dem Aktionär fehle "un intérêt propre et immédiat" (
BGE 101 Ib 383 E. 1b S. 386 [Beteiligung von gegen 50 Prozent]). Im zitierten
BGE 116 Ib 331 nahm das Bundesgericht deutlich Abstand von BGE 110 Ib 105 und
erwog, die Legitimation des Aktionärs - gleichviel, ob Allein-, Mehrheits- oder
Kleinbeteiligter - sei  generell zu verneinen, auch aus der Überlegung, dass
ein von der Beteiligungsquote abhängiges und damit quantitatives Kriterium
grundsätzlich ungeeignet sei. Wenn auch in der seitherigen, oben zitierten
Praxis der Ausschluss des Aktionärs von der Legitimation mitunter
unterschiedlich begründet wurde, hat das Bundesgericht zuletzt wieder zur
Formel gefunden, dass der Beteiligungsinhaber als bloss mittelbar Betroffener 
generell nicht legitimiert zur Beschwerde "pro Adressat" sei, soweit es um
Verfügungen geht, die ausschliesslich an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind
(Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2). Daran ist festzuhalten.

2.3.4. Streitig und zu prüfen ist die Legitimation von Dr. W.X.________. Nach
den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105
Abs. 1 BGG) waren Verfügungsadressaten lediglich die Gesellschaften und trat
der nur an der Holdinggesellschaft unmittelbar beteiligte Aktionär überdies
erst im Rekursverfahren in Erscheinung. Mit Recht kommt die Vorinstanz zum
Schluss, es fehle dem Aktionär am "Berührtsein", da ihm in Bezug auf die
streitbetroffene Steuer keine Eigenschaft als Steuersubjekt zukomme und vermöge
er kein "aktuelles und schutzwürdiges erhöhtes persönliches Interesse"
anzurufen. Dies widerspiegelt die geschilderte bundesgerichtliche Praxis,
wonach der Aktionär  generell nicht zur Drittbeschwerde "pro AG" legitimiert
ist. Als Verwaltungsratspräsident der streitbetroffenen Gesellschaften stehe es
dem Aktionär offen, wie die Vorinstanz weiter darlegt, die Schlussrechnungen
"über die Gesellschaften" anzufechten. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

2.3.5. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Sie leiten die Legitimation des Aktionärs zur "Drittbeschwerde pro
Verfügungsadressat" im Wesentlichen aus dem Umstand her, dass dessen Interessen
und jene der Gesellschaften gleichgerichtet seien. Er sei aufgrund der
subjektiven Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften in eigener Person
Beeinträchtigungen finanzieller Natur (Schmälerung des Ausschüttungssubstrats,
Verminderung des Verkehrswertes der Beteiligung), aber auch ideellen Charakters
(keine Angehörigkeit zu einer Landeskirche des Kantons Thurgau) ausgesetzt.
Durch die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften besonders (unmittelbar)
berührt, verfüge er über ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weswegen er zur
Teilnahme am bundesgerichtlichen Verfahren zuzulassen sei. Dies überzeugt
nicht, ändert dies alles doch nichts an der Tatsache, dass der Aktionär kein
"intérêt propre et immédiat" anrufen kann, falls die Verfügung mit Recht nur an
die AG gerichtet worden ist. Er ist von der Kirchensteuerpflicht der
Holdinggesellschaft nur mittelbar und von jener der operativen Gesellschaften
bzw. deren Tochtergesellschaften noch weniger unmittelbar betroffen. Dem
Argument, die Kirchensteuerpflicht der Gesellschaften ziehe auf Ebene des
Aktionärs erhebliche Beeinträchtigungen  finanzieller Natur nach sich, ist
damit nicht weiter nachzugehen. Es wird damit ohnehin nur ein bloss faktisches
Interesse geltend gemacht, was unzureichend ist (vorne, E. 2.3.2).

2.3.6. Im Weiteren erblicken die Beschwerdeführer ein unmittelbares Recht zur
Beschwerde des Aktionärs darin, dass die Kirchensteuerpflicht der
Gesellschaften auch  ideelle Beeinträchtigungen hervorrufe. Er - aber auch die
beiden weiteren Aktionäre - gehörten "aus bewusster Überzeugung" keiner
Landeskirche an. Als "laizistisch denkende und handelnde Menschen" müssten sie
sich verletzt fühlen, wenn sie "direkt gezwungen werden, religiöse
Institutionen mitzufinanzieren".

 Im Fall eines Alleinaktionärs, der sich als konfessionslos und "entschiedener
Gegner der Kirchen" darstellte, konnte das Bundesgericht unlängst die
konstante, seit langer Zeit gefestigte Praxis in Erinnerung rufen (Urteil 2C_71
/2010 vom 22. September 2010 E. 7.1, in: RDAF 2011 II 37, StE 2010 A 25 Nr. 10,
StR 65/2010 S. 976). Danach sind für die Zwecke der Besteuerung juristischer
Personen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der hinter den
Gesellschaften stehenden natürlichen Personen von keiner Bedeutung (BGE 126 I
122 E. 5b S. 130 [Thurgau]; 102 Ia 468 E. 4 S. 475 ff. [Zürich]). Das
Bundesgericht hat dies mit der fehlenden Möglichkeit bzw. Gebotenheit des
"Durchgriffs" begründet. Im Ergebnis folgt auch daraus, dass dem Aktionär 
generell die Legitimation zur Drittbeschwerde "pro AG" abgeht. Die Vorinstanz
hat bundesrechtskonform die Legitimation des Aktionärs verworfen.

3.

3.1. In der Sache selbst rügen die Gesellschaften eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie stellen vorab die
(gegebenenfalls nicht der Kirchensteuerpflicht unterliegenden) Einzel- und
Personenunternehmen den (in jedem Fall kirchensteuerpflichtigen) juristischen
Personen gegenüber und vergleichen weiter die juristischen Personen mit und
ohne religiösen Zweck. Sodann erheben sie die Rüge der verletzten Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), einerseits auf Ebene der Gesellschaften,
anderseits auf jener des Aktionärs.

3.2. Mit ähnlichen oder gleichlautenden Vorbringen hat sich das Bundesgericht
unter ebenso vergleichbaren Umständen schon in einer Reihe von Fällen befasst.
Es ist dabei konsequent dem schon in BGE 4 533 E. 4 S. 536 [Schwyz]
eingeschlagenen Weg gefolgt, wonach "nur physische Personen mit leiblicher
Existenz des Rechtes der Glaubens- und Gewissensfreiheit fähig sind".
Periodisch zur Neubeurteilung aufgerufen, erwog das Bundesgericht, Träger
dieses Grundrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV; BS 1 3]) könnten lediglich natürliche
Personen sein. Nach ursprünglicher Bundesverfassung galt denn auch, dass
niemand gehalten sei, Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche
Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt
werden (Art. 49 Abs. 6 Satz 1 aBV). Ebenso praxisgemäss erwog das
Bundesgericht, diese Norm stehe in engem Zusammenhang zur Glaubens- und
Gewissensfreiheit, sodass auch sie auf die natürlichen Personen zugeschnitten
sei.

 Dem entspricht ein früher materieller Entscheid (Abweisung) der seinerzeitigen
Europäischen Kommission für Menschenrechte (Entscheid der EKMR  X. AG gegen
Schweiz vom 27. Februar 1979 [7865/77], in: VPB 47/1983 Nr. 190). Die
Kommission erkannte, "qu'une société anonyme, étant donné qu'il s'agit d'une
personne morale à but lucratif ne peut ni jouir ni se prévaloir des droits
mentionnés à l'article 9, paragrahpe 1, de la convention". Der heutige EGMR
hält an dieser Sichtweise fest (siehe die unten, E. 3.4 zitierte
Rechtsprechung) und verneint weiterhin, wie das Bundesgericht, die Möglichkeit
juristischer Personen, Träger der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(Art. 9 EMRK) sein zu können.

3.3. Neurechtlich bildet Art. 49 Abs. 6 Satz 1 aBV einen Teilgehalt von Art. 15
Abs. 1 BV (BGE 138 I 55 E. 2.5 S. 57; 128 I 317 E. 2.1 S. 319). Aus diesem
Grund kann die bisherige Auslegung weitergeführt werden. Es liegt damit auch
ein sachlicher Grund vor, natürliche und juristische Personen in Bezug auf die
Kirchensteuerpflicht unterschiedlich zu behandeln. In diesem Licht ist die
Verfassungsmässigkeit der subjektiven Kirchensteuerpflicht juristischer
Personen nach wie vor unbedenklich. Die geschilderte Praxis reicht weit zurück,
erfuhr laufende Überprüfung und betrifft einen breiten Teil der Kantone (BGE 4
538 E. 1 S. 539 [Schwyz]; 4 540 E. 2 S. 541 [Zürich]; 9 413 E. 2 S. 416 [St.
Gallen]; 17 557 E. 1 S. 559 [Luzern]; 35 I 333 E. 1 S. 335 [Zug]; 41 I 158
[Zürich]; 52 I 108 E. 3 S. 115 [Zürich]; 95 I 350 insb. 353 [Thurgau]; 99 Ia
739 E. 1 S. 741 f. [Waadt]; 102 Ia 468 E. 2a S. 470 [Zürich]; 126 I 122 E. 4a
S. 126 f. [Thurgau]; nebst zahlreichen nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlichten Entscheiden).

3.4. Das Bundesgericht greift nicht ohne Not in die kirchensteuerliche
Zuständigkeit der Kantone ein. Soweit diese in ihrer Souveränität nicht durch
die Bundesverfassung beschränkt sind, üben sie alle Rechte aus, die nicht dem
Bund übertragen sind (Art. 3 BV). Zu diesen Rechten zählt auch die
Steuerhoheit. Der Kanton kann diese ausüben, soweit er darin nicht durch
ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder durch allgemeine
grundrechtliche Vorgaben eingeschränkt ist (BGE 138 I 55 E. 3.1 S. 58). Der
EGMR verfolgt in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK einen weitgehend
vergleichbaren Ansatz, indem er den Konventionsstaaten bei der Finanzierung der
Kirchen und Religionsgemeinschaften einen erheblichen Gestaltungsspielraum
zubilligt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass in der - eng mit der
Geschichte und Tradition des jeweiligen Staates verbundenen - Frage der
Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den Mitgliedsstaaten
des Europarats kein einheitlicher Ansatz bestehe (Nichteintretensentscheide des
EGMR  José Alujer Fernández und Rosa Caballero García gegen Spanien vom 14.
Juni 2001 [53072/99], am Ende der Erwägungen;  Carlo Spampinato gegen Italien
 vom 29. März 2007 [23123/04], ebenfalls am Ende der Erwägungen). In jüngster
Zeit hat der EGMR dieses Prinzip ausdrücklich in Erinnerung gerufen (Urteil 
Johannes Wasmuth gegen Deutschland vom 17. Februar 2011 [12884/03] § 63). Auf
das Begehren des Beschwerdeführers um Verweisung der Rechtssache an die Grosse
Kammer (Art. 43 Abs. 1 EMRK) trat diese nicht ein (Medienmitteilung des EGMR
Nr. 186/2011 vom 12. Oktober 2011).

3.5. Soweit die beschwerdeführenden Gesellschaften auf gesellschaftsrechtliche
und strukturbezogene Aspekte hinweisen, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:
Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär
und seiner Aktiengesellschaft ist praxisgemäss vom Grundsatz der
Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Soweit die
Schranken der Gestaltungsfreiheit eingehalten sind, bei deren Überschreiten die
Steuerbehörde zwingend einzuschreiten hat, bleibt es der Steuerbehörde
verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe
zu setzen. Dementsprechend darf auch die Steuerjustiz nur mit Zurückhaltung in
den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt
(Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7; 2C_708/2012 vom 21. Dezember
2012 E. 4.2, in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212, nicht publ. in:
BGE 139 I 64; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3, in: StR 67/2012 S.
127; nun BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.). Im Umkehrschluss muss sich die
natürliche Person auf die von ihr gewählten Strukturen behaften lassen. Einen
(wirtschaftlichen) Konzern auch rechtlich als solchen, d.h. als Einheit, zu
qualifizieren, geht schon zivilrechtlich nicht an. Umso weniger am Platz ist
der Konzerngedanke im kantonalen Kirchensteuerrecht. Im Kanton Thurgau beruht
dieses ohnehin auf dem harmonisierten Einkommens- bzw. Gewinnsteuerrecht, das
kein Konzernrecht kennt.

3.6. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise
erkannt, die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaften zur
Kirchensteuer stelle keine Verletzung der gerügten Verfassungsnormen dar (Art.
8, 15, 27 und 127 Abs. 2 BV). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten
der Gesellschaften erübrigt sich, bringen sie doch keine rechtlichen
Standpunkte vor, welche neuer Erörterungen bedürften.

4.

4.1. Schliesslich machen die Gesellschaften geltend, die Kirchensteuer
thurgauischer Ausprägung falle unter die Kostenanlastungssteuern und stelle
mithin keine Fiskalsteuer dar. Daraus leiten sie eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) ab. Die juristischen Personen, die
zur subjektiven Kirchensteuerpflicht herangezogen würden, könnten die damit
finanzierten Leistungen gar nicht beanspruchen. Anders aber als die natürlichen
Personen, die sich der Steuerpflicht durch Austritt aus der Landeskirche
entziehen könnten, stehe ihnen diese Möglichkeit nicht offen.

4.2. Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern ("impôt d'affectation")
fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt
werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren
Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 131 II 271 E. 5.3 S.
277 [Abgabe zur Sanierung von Altlasten]; 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f. [Beitrag
an die Investitionskosten von Heimen]; 128 I 155 E. 2.2 S. 160
[Sondergewerbesteuer in Samnaun]; 124 I 289 E. 3e S. 293
[Strassenreinigungsabgabe]; 122 I 305 E. 4b S. 309 f. [Steuer auf Gebäuden als
Feuerschutzabgabe]). Die Steuerpflicht knüpft an die abstrakte Interessenlage
des belasteten Personenkreises an und erfordert keinen konkreten besonderen
Nutzen des Einzelnen (BGE 131 I 1 E. 4.5 S. 10 [Gemeinwerk in Grindelwald]).
Das Erfordernis der spezifischen Aufwandnähe schafft eine klare systematische
Schranke gegenüber den allgemeinen, reinen Fiskalsteuern. Eine Gemeinsamkeit
besteht immerhin darin, dass Kostenanlastungssteuern und Fiskalsteuern
voraussetzungslos geschuldet, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom
konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person sind. Darin
unterscheiden sie beide sich von den Kausalabgaben ("taxe causale"; BGE 131 II
271 E. 5.1 S. 276; so schon BGE 24 I 185 E. 6 S. 191).

4.3. Die beschwerdeführenden Gesellschaften können zwar legitimerweise
vorbringen, sie dürften nicht zur Bezahlung einer Kostenanlastungssteuer
herangezogen werden, wenn und weil sie der Gruppe nicht angehören, die von den
damit finanzierten Leistungen profitieren kann. Dies überzeugt im vorliegenden
Zusammenhang allerdings nicht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die
evangelisch-reformierten und die römisch-katholischen Kirchgemeinden nach der
thurgauischen Konzeption als echte Territorialkörperschaften ausgebildet sind.
Dies zeigt sich darin, dass die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen sich
auf das gesamte Kantons- bzw. Gemeindegebiet erstreckt (§ 93 Abs. 2 der
Verfassung [des Kantons Thurgau] vom 16. März 1987 [SR 131.228, von den
Eidgenössischen Räten gewährleistet am 4. Dezember 1988; BBl 1989 III 873]).
Danach können die Kirchgemeinden im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung
Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben. Sodann regelt § 222
Abs. 1 StG/TG die Steuerhoheit zur Erhebung von Gemeindesteuern. Infolgedessen
sind die Politischen, Schul- und Kirchgemeinden befugt, Gemeindesteuern in
Prozenten der einfachen Steuer zu erheben. Die kommunal steuerpflichtigen
juristischen Personen haben in der Folge sowohl den evangelisch-reformierten
als auch den römisch-katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten (§ 224
Abs. 1 StG/TG). Die Kirchensteuer knüpft an die Gebietshoheit
(Territorialitätsprinzip) an. Sie stellt sich nicht als Personalhoheit
(Personalitätsprinzip) dar, was sie zu einer Kostenanlastungssteuer machen
könnte (vgl. zu den Prinzipien BGE 139 II 90 E. 2.1 S. 91; Andreas Auer/Giorgio
Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band I, 3. Aufl.
2013, N. 237 f.; Pierre Moor/Alexandre Flückiger/Vincent Martenet, Droit
administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 155 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/
Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 357; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.
2009, § 24 N. 3). Die Kirchensteuer dient mithin dazu, durch  allgemeine
 Beanspruchung sämtlicher juristischen Personen einer Gebietskörperschaft den 
allgemeinen Finanzbedarf der beiden Landeskirchen zu decken. Es handelt sich
bei ihr um eine Fiskalsteuer.

4.4. Nachdem die thurgauische Kirchensteuerpflicht voraussetzungslos geschuldet
ist und von keiner Kirchenzugehörigkeit abhängt, kann sie schliesslich auch
nicht als Gemengsteuer ("impôt mixte") verstanden werden. Diese kennzeichnet
sich durch die Verbindung einer Kausalabgabe mit einer Fiskalsteuer in einer
einheitlichen Abgabe (vgl. BGE 131 I 386 E. 3.5 S. 392 f. [Gebühr im Kanton
Genf für die Benützung öffentlichen Grundes; Kausalabgabe]; 128 I 102 E. 4b S.
107 [Gebühr im Kanton Solothurn für die Erteilung des Gastgewerbepatents;
Gemengsteuer]; 126 I 180 E. 2b/cc S. 185 [Grundbuchabgabe im Kanton Solothurn;
Kausalabgabe]; 121 I 129 E. 3a S. 131 [Taxistandplatzgebühr in der Stadt
Zürich; Charakter offengelassen]; 118 Ib 60 E. 3b S. 65
[Einregistrierungsgebühr im Kanton Genf; Kausalabgabe]; zum Ganzen Urteil
2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.1). Eine für diese Steuerart qualifizierende
nicht-fiskalische Komponente ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5.

5.1. Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Verletzung von Bundesrecht
(Art. 95 lit. a BGG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist infolge Unbegründetheit
abzuweisen.

5.2. Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem
Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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