Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1155/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1155/2012

Urteil vom 8. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 56-jährige X.________ ist deutscher Staatsangehöriger. Im März 2011
ersuchte er das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, da er eine Beschäftigung bei einer in der Schweiz
ansässigen Unternehmung angetreten hatte. Mit Verfügung vom 9. November 2011
wies das Amt das Gesuch ab und setzte X.________ eine Frist zur Ausreise bis
zum 31. Januar 2012 an. Begründet wurde dieser Entscheid mit dessen Vorstrafen
in Deutschland:
Am 24. Oktober 1988 wurde X.________ durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen
Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à DM 40.-- verurteilt;
Am 19. April 1990 wurde er durch das Landgericht Stuttgart zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Bestechlichkeit in
Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses und falscher Verdächtigung
verurteilt;
Am 16. März 2005 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen banden-
und gewerbsmässigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren;
Am 18. August 2008 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main wegen
Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Einbezug des
Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 2005;
Am 9. Dezember 2009 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen Betruges
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Unter Einbezug der vorgenannten
Urteile des Landgerichts Mönchengladbach und des Landgerichts Frankfurt am Main
wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgelegt.

B.
Gegen die Verfügung des Amtes für Migration rekurrierte X.________ ohne Erfolg
beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Eine daraufhin beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte Beschwerde wurde von diesem mit
Urteil vom 19. September 2012 ebenfalls abgewiesen. Das Kantonsgericht
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei X.________ ein
erhebliches Rückfallrisiko bestehe.

C.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts führt X.________ mit Eingabe vom 21.
November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Er anerkennt die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts
ausdrücklich als richtig an, ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe sich
bei der Einschätzung der von ihm ausgehenden, gegenwärtigen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung von unsachlichen Überlegungen leiten lassen.
Das Kantonsgericht und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie das
Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der
Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt
(Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. E. 2.1 hiernach). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100
Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen gilt ferner nicht, soweit eine Verletzung von Grundrechten geltend
gemacht wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erkennt die
sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz indes ausdrücklich als richtig
an, weswegen sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind.

2.
2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das
Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den
Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht
der Fall ist. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA hat ein
Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsvertrages
unterschiedlich lange gültig ist.

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch
anerkennt, gilt dieser Anspruch jedoch nicht absolut. Er kann namentlich
eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/
EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten
der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels
können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese
Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des
Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als
Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das
Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer
ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil 2C_903/2010
vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2 S.
20; je mit Hinweisen).

3.
3.1 Anknüpfend an die obenstehende Erwägung ist vorweg festzuhalten, dass die
allenfalls drohenden Rechtsgüterverletzungen im hier zu beurteilenden Fall
erheblich sind: Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Betrugs verurteilt worden. Den Urteilen lag
zugrunde, dass er jeweils Dutzende bzw. Hunderte von Anlegern getäuscht und
Geldzahlungen von insgesamt mehreren Millionen Deutschen Mark bzw. Euro erwirkt
hat (vgl. E. 6.3.1 des angefochtenen Entscheids). Aus diesem Grund kann
vorliegend bloss ein geringes Rückfallrisiko hingenommen werden (zur Bedeutung
der Schwere der Delinquenz und des Rückfalls: Urteil 2C_238/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.3.1).

3.2 Die Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit schwerer
Körperverletzung (1988) sowie wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit
Verletzung des Dienstgeheimnisses und falscher Verdächtigung (1990) liegen
lange Zeit zurück und dürften auf einer hier nicht mehr relevanten
Konstellation beruhen, weshalb ihnen die Vorinstanz zu Recht kein grosses
Gewicht eingeräumt hat. Demgegenüber lassen die drei Verurteilungen wegen
Betrugs in den Jahren 2005, 2008 und 2009 die Rückfallgefahr in der Tat als
erheblich erscheinen: Zum einen handelt es sich um gleichgeartete Straftaten,
die eine gewisse Neigung des Beschwerdeführers zu dieser Art der Delinquenz
befürchten lassen. Zum andern hat er sich weder durch die erste noch durch die
zweite Verurteilung von weiteren strafbaren Handlungen abbringen lassen, was
auf eine gewisse Straf- und Einsichtsresistenz schliessen lässt. Ausserdem
liegen die von ihm begangenen Delikte noch nicht lange zurück. Bei dieser
Ausgangslage müsste der Beschwerdeführer gewichtige Argumente vorbringen
können, um das Fortbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung entgegen
dem Anschein als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen.

3.3 Der Beschwerdeführer sieht einen derartigen, zu seinen Gunsten sprechenden
Umstand in einem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2010, das offenbar in
Hinblick auf die teilweise Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Deutschland
erstellt worden ist. Demnach würden die spezifischen prognostischen und
diagnostischen Befunde gegen eine signifikante zukünftige Gefährlichkeit
sprechen und es bestehe "eine reelle Chance", dass er künftig straffrei zu
leben vermöge. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten
ableiten: Die Möglichkeit einer reellen Chance einer günstigen Entwicklung
impliziert zwingend auch das Fortbestehen einer signifikanten Gefahr einer
gegenläufigen Entwicklung, vorliegend also eines Rückfalls in die Delinquenz.
Weiter will der Beschwerdeführer in seiner familiären Bindung zu Ehefrau und
Tochter einen stabilisierenden, die Rückfallgefahr reduzierenden Faktor
erkennen. Dieser Umstand könnte sich zwar grundsätzlich zu seinen Gunsten
auswirken, doch hat seine Ehefrau bisher aus unbekannten Gründen darauf
verzichtet, mit ihm in die Schweiz zu ziehen, sodass dieser positive Faktor
faktisch nicht zum tragen kommt. Die Tochter des Beschwerdeführers hat gemäss
dessen Angaben inzwischen eine eigene Familie gegründet, weshalb sie nicht mehr
zu seinem engsten Familienkreis zählen kann.
Auf eine erhöhte Rückfallgefahr hat die Vorinstanz schliesslich auch wegen
geschäftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer
und einer Drittperson geschlossen. Letztere fungiert einerseits als
Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und sie übt
dieselbe Funktion auch in einem im Finanzbereich tätigen Unternehmen aus.
Anderseits bewohnt die Drittperson in der Schweiz dieselbe Wohnung wie der
Beschwerdeführer. Dieser beanstandet, die genannten Gegebenheiten hätten keinen
negativen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Seine
Einwendungen gehen jedoch ins Leere: Selbst wenn die genannten Umstände die
Rückfallgefahr nicht massgeblich erhöhen könnten, wären sie jedenfalls auch
nicht geeignet, das Gegenteil zu bewirken und eine konkrete Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Immerhin ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass der persönliche und berufliche Kontakt mit
seinem Wohnpartner eine gewisse Nähe zum Finanzsektor schaffen könnte, welche
aufgrund der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers prognostisch
ungünstig erscheinen würde.

3.4 Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr nach Deutschland für den
Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeuten würde und deshalb
unverhältnismässig sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich nur während
kurzer Zeit und bloss zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten, wogegen er
sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, wo sich auch seine
Ehefrau weiterhin aufhält.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der hiervor aufgezeigten
Umstände die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
erfüllt sind. Namentlich steht fest, dass sich die Vorinstanz keineswegs von
rein generalpräventiven Überlegungen hat leiten lassen, sondern - im Gegenteil
- auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt hat,
welche vom Beschwerdeführer ausgeht.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben