Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.114/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_114/2012

Urteil vom 26. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1982) stammt aus Spanien. Er kam am 1. Februar 1995 im
Familiennachzug in die Schweiz, wo er in die Niederlassungsbewilligung seiner
Eltern einbezogen wurde. In der Folge ist X.________ wiederholt straffällig
geworden (Diebstahl, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
usw.), was am 2. Dezember 2003 zu einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung
führte. Am 17. März 2005 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten ihn wegen
Raubs, Gehilfenschaft dazu und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und
einer Busse von Fr. 500.--. Am 14. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Muri
X.________ im Zusammenhang mit einem am 6. April 2006 verursachten schweren
Verkehrsunfall der mehrfachen fahrlässigen Tötung für schuldig und verurteilte
ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

B.
Gestützt auf diese Vorkommnisse verwarnte das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau X.________ am 27. April 2011 unter Androhung des Widerrufs
seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz erneut; es
machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich inskünftig "wohl zu verhalten" habe.
Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2011
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen.
X.________ macht geltend, die gegen ihn ausgesprochene Verwarnung verletze
materielle und verfahrensrechtliche Vorgaben des Freizügigkeitsrechts.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hat darauf verzichtet,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das Amt für Migration und Integration
sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht
angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer
unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG [SR 142.20]).
Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein
erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen.
Die Massnahme greift in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie
schwächt deren Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen
Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (Interessenabwägung im Rahmen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von Art. 62 und 63 AuG; erfolgreiche Integration bei
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG usw.; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], 2010, N. 21 ff. zu Art. 96 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG
ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme (Urteil 2A.737/2004 vom
30. März 2005 E. 2, publ. in: Pra 2006 Nr. 26 S. 184), welche das Verfahren mit
einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung
der Bewilligung abschliesst und bildet einen Endentscheid (Art. 90 AuG). Das
entsprechende kantonal letztinstanzliche Gerichtsurteil kann deshalb beim
Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
angefochten werden, soweit dieses Rechtsmittel auch gegen die angedrohte
Massnahme selber offen steht (Einheit des Verfahrens). Da die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4),
kann auch die entsprechende Androhung beim Bundesgericht mit diesem
Rechtsmittel beanstandet werden (vgl. zur altrechtlichen Ausweisung: Urteil
2A.436/2002 vom 26. Februar 2003 E. 1).
1.2
1.2.1 Auf die Eingabe ist mit folgenden Vorbehalten einzutreten: Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie
die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig
oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4). Er hat sich dabei in rechtlicher wie tatbeständlicher Hinsicht
sachbezogen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen.
1.2.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, sie sei kein Sonder- oder Ausnahmegericht,
sondern ein gesetzlich vorgesehenes Spezialgericht, das sämtliche
ausländerrechtlichen Streitigkeiten zweit- und kantonal letztinstanzlich
behandle. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter
auseinander; es ist auf die entsprechende Problematik deshalb nicht mehr
einzugehen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einwendet, die
Zuständigkeit des Rekursgerichts verletze Art. 2 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681). Das Rekursgericht im Ausländerrecht behandelte bis zum
Inkrafttreten des total revidierten aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes
am 1. Januar 2013 auf kantonaler Ebene letztinstanzlich sämtliche Fragen in
fremdenrechtlichen Streitigkeiten, so etwa auch den Nachzug von
Familienangehörigen von Schweizer Bürgern (vgl. Art. 42 AuG [SR 142.20]); es
ist nicht ersichtlich und wird nicht hinreichend dargelegt, inwiefern Bürger
aus EU-Staaten verfahrensrechtlich dadurch schlechter behandelt worden wären
als Schweizer Staatsangehörige.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das
Verfahrensrecht des Kantons Aargau gewähre in Missachtung von Art. 29 und 29a
sowie 8 BV keine unabhängige und selbständige Ermessenskontrolle. Das
Rekursgericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, den Einspracheentscheid des
Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau einer Ermessenskontrolle
zu unterziehen. Zwar erfolge eine solche Prüfung im Einsprachverfahren, doch
werde dieses von der gleichen Behörde geführt, wie das ausländerrechtliche
Verfahren selber. Art. 29 und 29a BV geböten, dass eine obere und unabhängige
Instanz auch das Ermessen der verfügenden Verwaltung überprüfe und
kontrolliere. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits könne die
Unangemessenheit etwa einer Einreisesperre prüfen; eine entsprechende Kognition
müsse auch auf kantonaler Ebene bestehen.

2.2 Die Kritik überzeugt nicht: Nach § 9 des aargauischen Einführungsgesetzes
vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR; 122.600) steht gegen den
Einspracheentscheid der Rechtsweg an das Rekursgericht im Ausländerrecht offen
(Abs. 1). Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften können
bei diesem Rechtsverletzungen, einschliesslich einer Überschreitung oder eines
Missbrauchs des Ermessens (Abs. 2 lit. a) sowie eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, gerügt werden.
Diese Regelung deckt sich mit den Vorgaben von Art. 110 BGG, wonach die
kantonalen gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängige
zuständige andere richterliche Behörde gehalten sind, den Sachverhalt frei zu
prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Damit wird die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV umgesetzt, welche eine uneingeschränkte
Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens eine gerichtliche Instanz
vorschreibt (vgl. das Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2).

2.3 Zwar ist die Prüfung der Angemessenheit des Verwaltungsentscheids
ausgeschlossen, doch besteht diesbezüglich auf Einsprache hin eine
verwaltungsinterne Kontrolle durch den Rechtsdienst des Amts für Migration und
Integration; dessen Entscheid bildet in der Folge Gegenstand der Prüfung durch
das Rekursgericht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist von Bundesrechts
wegen keine doppelte kantonale richterliche Kontrolle geboten (vgl. ESTHER
TOPHINKE, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 86 mit Hinweisen). Der Ermessens- bzw.
Angemessenheitsbegriff ist von der Frage der Verhältnismässigkeit und der
korrekten Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu unterscheiden. Während diese
vom zuständigen Gericht frei zu prüfen sind, darf die Kontrolle der
Ermessensausübung auf Fälle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
bzw. -unterschreitung beschränkt werden (vgl. zur Abgrenzung: RHINOW ET AL.,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N. 1123 ff.). Weder die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch die allgemeinen Verfahrensgarantien von
Art. 29 BV oder die Kognitionsvorgaben von Art. 110 BGG verlangen eine
richterliche Kontrolle der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Urteile
1C_310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.2 und E. 2.2.3 mit Hinweisen sowie 2C_690/
2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.2). Die Kantone können hierüber hinausgehen und,
wie dies für das Bundesverwaltungsgericht der Fall ist (vgl. Art. 37 VGG [SR
173.32] und Art. 49 lit. c VwVG [SR 172.021]; zu den dogmatischen Bedenken:
RHINOW ET AL., a.a.O., N. 1599 u. 1602), auch eine richterliche Prüfung der
Angemessenheit vorsehen; sie sind hierzu jedoch bundesrechtlich nicht
verpflichtet (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 15 zu Art. 110 mit weiteren
Hinweisen; TOPHINKE, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/
von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 11 zu
Art. 110). Zwar hat das Bundesgericht in BGE 137 V 71 E. 5.2 festgestellt, dass
die kantonalen Verwaltungsgerichte in Anlehnung an die Prüfungsbefugnisse des
Bundesverwaltungsgerichts die Angemessenheit bzw. die einfache Verletzung des
Ermessens zu prüfen hätten; diese Aussage bezog sich jedoch ausdrücklich nur
auf das Sozialversicherungsrecht und kann nicht generalisiert werden.

3.
3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zu
Unrecht verwarnt worden. Eine Verwarnung eines Bürgers aus einem EU-Staat setze
voraus, dass eine gegenwärtige und künftige, schwere Gefährdung der Sicherheit
und Ordnung der Öffentlichkeit in der Schweiz vorliege, was bei ihm nicht der
Fall sei. Er sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten
verurteilt worden; bis an sein Lebensende werde er invalid bleiben und die
öffentliche Ordnung als Fahrzeuglenker nie mehr gefährden; weder besitze er
heute einen Führerausweis, noch sehe er sich psychisch oder physisch in der
Lage, weiter ein Fahrzeug zu lenken. Seine Verwarnung bilde unter diesen
Umständen eine im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA unzulässige generalpräventive
Massnahme.

3.2 Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfen die durch das Abkommen eingeräumten Rechte
nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Verwarnung soll als
Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) verhindern, dass
es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den
Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen,
indem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht
rechtfertigt. Es wird damit weder in das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang
zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Niederlassung als
Selbstständiger oder in das Recht auf Verbleib im Land eingegriffen. Die im
Rahmen von Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochene Ermahnung entbindet die zuständige
Behörde nicht davon, bei einer allfälligen späteren Anwesenheitsbeendigung
erneut umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und
der Rechtsprechung dazu erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa das Urteil 2C_902/
2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). In der Zwischenzeit kann sich der verwarnte
EU-Staatsangehörige im Land aufhalten und von sämtlichen mit der Freizügigkeit
verbundenen Rechten profitieren. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes gelten,
soweit das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung enthält oder das
Gesetz günstiger ist als das Abkommen (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt die
Verwarnung nicht und es steht ihr nicht entgegen, weshalb Art. 96 Abs. 2 AuG
auch bei Staatsangehörigen aus EU- und EFTA-Staaten angewendet werden darf. Die
entsprechende Massnahme dient im Sinne des Abkommens und dessen möglichst
weitgehender Umsetzung dazu, (auch) Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten
darauf hinweisen zu können, dass ihre Freizügigkeitsrechte gefährdet erscheinen
und von ihnen erwartet wird, dass sie ihr Verhalten korrigieren.

3.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit 16 Jahren erstmals straffällig. In
der Folge beging er weiterhin eine Vielzahl von Delikten, wovon er sich jeweils
trotz früheren Verurteilungen und einem teilweisen Strafvollzug nicht abhalten
liess. Selbst vor einer Anwendung von Gewalt schreckte er nicht zurück: Das
Bezirksgericht Bremgarten verurteilte ihn am 17. März 2005 wegen Raubs,
Gehilfenschaft zu Raubs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt. Am 6. April 2006 verursachte er
einen schweren Verkehrsunfall, wobei er in diesem Zusammenhang wegen mehrfacher
fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und wiederum zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Wenn das Amt für Migration und
Integration ihn unter diesen Umständen verwarnt und darauf aufmerksam gemacht
hat, dass er sich inskünftig wohl zu verhalten habe, verletzt dies kein
Bundesrecht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, stützte sich die
Verwarnung nicht allein auf den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden
Verkehrsunfall (mit Todesfolge), sondern auf sein ganzes bisheriges Verhalten,
das durch zahlreiche Delikte und einer allgemeinen Gleichgültigkeit der
hiesigen Rechtsordnung gegenüber geprägt erscheint. Insgesamt musste er zu 20
Monaten und 7 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Seine letzte
Verurteilung beruhte darauf, dass er während einer Lernfahrt ohne berechtigten
Beifahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit den Tod zweier Menschen
verursacht hatte; sein Verhalten durfte gesamthaft als schwerwiegender Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG; Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE [SR 142.201]). Die Verwarnung diente
damit nicht generalpräventiven Zwecken, sondern einem künftig rechtskonformen
Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz trotz wiederholter Mahnungen immer wieder beeinträchtigt
bzw. gefährdet hat.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht; die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend wird der
unterliegende Beschwerdeführer für dieses kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar