Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1149/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1149/2012

Urteil vom 23. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Verfahrenskosten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 29. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des 1971
geborenen Algeriers X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ab. Begründet wurde dies damit, dass die am 8. Februar 2008 eingegangene und am
14. Juli 2012 geschiedene Ehe mit einer Schweizerin eine
Bewilligungsverlängerung nicht rechtfertige. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Juni
2012 ab. Einerseits hielt sie die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 50
Abs. 1 und 2 AuG für nicht erfüllt, andererseits hielt sie fest, dass die
Beziehung von X.________ zu seiner Schweizer Freundin, mit welcher er seit
September 2011 zusammenwohne, keine Bewilligungserteilung unter dem Aspekt von
Art. 8 EMRK erlaube. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte X.________ am 4./6.
Juli 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mitte
August 2012 gab er diesem bekannt, dass er am 25. Juli 2012 seine Schweizer
Freundin geheiratet hatte; am 16. Oktober 2012 erteilte ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen
Ehefrau. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 31. Oktober 2012 schrieb das
Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Die
Gerichtskosten von total Fr. 640.-- auferlegte es X.________.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener
Eingabe vom 11. November 2012 erklärt X.________ dem Bundesgericht, der Ausgang
des Beschwerdeverfahrens bzw. die Auferlegung der Gerichtskosten an ihn sei
nicht korrekt. Am 19. November 2012 leistete er der Auflage, die angefochtene
Verfügung nachzureichen, fristgerecht Folge; beigelegt waren verschiedene
Unterlagen sowie ergänzende Bemerkungen.

Es sind keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Sollen die Anwendung
kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134
I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466)
oder vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 und
2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer
Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf
kantonales Verfahrensrecht für die Kostenregelung summarisch die
Erfolgsaussichten der bei ihm eingereichten Beschwerde geprüft und ist zum
Schluss gekommen, dass dem Rechtsmittel wohl kein Erfolg beschieden gewesen
wäre, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Dazu hält es fest, der
Beschwerdeführer habe den Entscheid der Sicherheitsdirektion einzig mit der
Begründung angefochten, der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz müsse ihm aus
gesundheitlichen Gründen gestattet werden, befinde er sich doch in einer
intensiven Therapie wegen der durch den Tod seines Sohnes ausgelösten
erheblichen psychischen Probleme; diese Gesundheitsproblematik reiche nicht
aus, um - abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid - den Aufenthalt zu
bewilligen. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht vor allem geltend,
dass er das Migrationsamt schon längst über die Absicht, seine Freundin zu
heiraten, informiert habe. Dass er dies auch vor Verwaltungsgericht getan habe,
wie er dort das unmittelbare Bevorstehen der Heirat dokumentiert bzw. wie er
sich zur die Frage der Konkubinatsbeziehung betreffenden E. 6c des
Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2012 geäussert hätte,
lässt sich seiner Beschwerde nicht entnehmen; namentlich widerspricht er nicht
der Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass er in der dort eingereichten
Beschwerde einzig die Gesundheitssituation problematisiert habe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich weder in Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch hinsichtlich von dessen
Anwendung des kantonalen Rechts eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller