Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1147/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1147/2012

Verfügung vom 10. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9000 St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober
2012, womit die Beschwerde gegen die Verweigerung des Nachzugs der Gattin von
X.________ abgelehnt wurde,
in dessen hiergegen gerichtete Eingabe vom 19. November 2012,
in das Schreiben von X.________ vom 9. Juli 2013, wonach er seine Beschwerde
zurückziehe, da sich das Migrationsamt des Kantons St. Gallen inzwischen bereit
erklärt habe, seine negative Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,

in Erwägung,
dass gestützt auf den Beschwerderückzug das bundesgerichtliche Verfahren
hinfällig geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter als
gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers er nicht als obsiegend gelten
kann, da er seine Eingabe vor Erlass des Urteils zurückgezogen hat und keine
Rolle spielt, aus welchem Grund dies geschehen ist,
dass jedoch seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Bettina Surber als unentgeltliche
Rechtsvertreterin beigegeben und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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