II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1147/2012
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_1147/2012 Verfügung vom 10. September 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber, gegen Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen. Gegenstand Familiennachzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2012. Nach Einsicht in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2012, womit die Beschwerde gegen die Verweigerung des Nachzugs der Gattin von X.________ abgelehnt wurde, in dessen hiergegen gerichtete Eingabe vom 19. November 2012, in das Schreiben von X.________ vom 9. Juli 2013, wonach er seine Beschwerde zurückziehe, da sich das Migrationsamt des Kantons St. Gallen inzwischen bereit erklärt habe, seine negative Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, in Erwägung, dass gestützt auf den Beschwerderückzug das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers er nicht als obsiegend gelten kann, da er seine Eingabe vor Erlass des Urteils zurückgezogen hat und keine Rolle spielt, aus welchem Grund dies geschehen ist, dass jedoch seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 2.1. Es werden keine Kosten erhoben. 2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Bettina Surber als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben