Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1140/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1140/2012

Urteil vom 27. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Manser,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1967) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 30. März 1990
heiratete er eine Schweizer Bürgerin; ein Jahr darauf verliess er das Land. Im
Januar 1994 reiste X.________ zur Durchführung eines Asylverfahrens erneut in
die Schweiz ein. Er liess sich drei Monate später scheiden und heiratetet am
20. Januar 1995 eine hier eingebürgerte Landsfrau, worauf er wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erhielt und das
Asylverfahren abgeschrieben wurde. Aus der Ehe ging am 13. August 1997 eine
gemeinsame Tochter hervor.

1.2 Am 21. Februar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen es ab,
die Aufenthaltsbewilligung von X.________ ein weiteres Mal zu verlängern.
Hiergegen beschritt dieser erfolglos den kantonalen Rechtsmittelweg. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies am 15. Oktober 2012 seine
Beschwerde mit der Begründung ab, dass "mit Blick auf sein gravierendes
Fehlverhalten, seinen zahlreichen und immer wiederkehrenden Straftaten und
insbesondere den erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden, den er trotz
zahlreicher Abmahnungen und förmlicher Verwarnungen angerichtet" habe, sich der
damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV) "als geeignet und erforderlich" sowie "selbst im Hinblick auf die
Auswirkungen auf das Leben seiner Ehefrau und Tochter als verhältnismässig"
erweise.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen
anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung "ordentlich" zu verlängern.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern dieser
Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1- 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum (vgl. LAURENT
MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42). Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt bezüglich der Annahme, er könne sein Familienleben mit seiner
Gattin und seiner 15-jährigen Tochter gegebenenfalls auch besuchsweise pflegen,
willkürlich festgestellt und gewürdigt; inwiefern diese Annahme offensichtlich
unhaltbar sein soll, tut er indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich:
Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung dient anders als die
Ausweisung nicht seiner Fernhaltung; ein Einreiseverbot ist zurzeit noch nicht
ergangen (Art. 67 AuG [SR 142.20]). Im Übrigen kann - was der Beschwerdeführer
übersieht - ein Einreiseverbot vorübergehend ausgesetzt werden, damit das
Familienleben trotz der Wegweisung über die Grenzen hinweg besuchsweise
gepflegt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/
Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 68 AuG; PETER
UEBERSAX, Vom Ausland in die Schweiz, Auf dem Weg zu einer schengen- und
menschenrechtskonformen Visums- und Einreiseregelung, in: Jusletter 5. November
2012; EGMR-Urteil vom 15. November 2012 Kissiwa Koffi gegen Schweiz [Nr. 38005/
07] Ziff. 70).

3.
Dass der angefochtene Entscheid anderweitig Bundes(verfassungs)recht verletzen
würde, macht der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht geltend:

3.1 Seit 2007 ist seine Aufenthaltsbewilligung jeweils regelmässig mit der
Aufforderung bzw. (im Sinne einer Verwarnung) der Ermahnung verbunden worden,
seine finanzielle Situation in Griff zu bekommen und zumindest keine weiteren
Schulden anzuhäufen. Die Aufforderungen blieben indes ohne Erfolg: Am 24. April
2007 bestanden unbestrittenermassen 80 Verlustscheine gegen ihn in der Höhe von
Fr. 134'107.20 und 13 Betreibungen im Betrag von Fr. 41'612.05; am 4. Februar
2010 wies er 114 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 222'945.45 und
offene Betreibungen über Fr. 21'053.25 aus. Am 17. Januar 2011 lagen 127 offene
Verlustscheine im Betrag von Fr. 239'970.-- sowie Betreibungen in der Höhe von
Fr. 63'302.79 vor. Gleich verhält es sich trotz der wiederholten Ermahnungen
mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten: Zwar handelte es sich dabei
teilweise um untergeordnete Übertretungen, doch musste er auch wegen
Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung verurteilt werden. Selbst während
der hängigen Verfahren kam es zu weiteren Verstössen gegen die hiesige
Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer stellt denn zu Recht nicht mehr infrage,
dass er - wie die Vorinstanz angenommen hat - nicht willens oder fähig ist,
sich gesetzeskonform zu verhalten und in die hiesigen wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse zu integrieren, auch wenn er sich inzwischen seit rund 18
Jahren im Land aufhält (vgl. Art. 42 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 63
Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 137 II 297 E. 3.3). Die kantonalen
Behörden haben ihm wiederholt die Chance gegeben, sich zu bewähren; er hat
trotz seinen Beteuerungen nie ernsthaft versucht, diese zu nutzen.

3.2 Richtig ist, dass mit der Nichtverlängerung seines Anwesenheitsrechts in
eine gelebte familiäre Beziehung eingegriffen wird (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), doch
ist die entsprechende Massnahme im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt
und verhältnismässig: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben nach wie vor
familiäre Kontakte in Bosnien und Herzegowina und verfügen dort je über ein
Haus. Die Gattin des Beschwerdeführers ist zudem Schweizer Bürgerin und kann,
falls sie ihren Mann nicht begleiten will, im Land verbleiben, auch wenn sie
selber ebenfalls zur Gesamtverschuldung des Paares von Fr. 400'000.--
wesentlich beigetragen hat. Die gemeinsame Tochter verfügt über das Schweizer
Bürgerrecht. Mit Blick darauf, dass sie hier geboren und in der Schweiz
sozialisiert wurde, dürfte für sie eine Ausreise kaum infrage kommen, immerhin
beherrscht sie aber doch die Muttersprache ihrer Eltern und kennt sie deren
Heimat von zahlreichen Ferienbesuchen her. Als Schweizerin hat die Tochter,
welche in nicht ganz drei Jahren volljährig wird, ein eigenständiges
Anwesenheitsrecht; mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die
familiären Beziehungen (Mutter/Vater/Kind) über die Grenzen hinweg - dem
überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der hiesigen Rechts- und
Sozialordnung entsprechend - sachgerecht gelebt werden können. Gestützt auf das
überwiegende öffentliche Interesse an seiner Ausreise kann der Beschwerdeführer
auch aus der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug nichts zu seinen
Gunsten ableiten (vgl. Urteil 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4; BGE 137 I
247 E. 4).

4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend begründete Rügen erhebt,
verletzt der angefochtene Entscheid weder nationales noch internationales
Recht. Die Beschwerde kann deshalb ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der
Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar