Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1133/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1133/2012
2C_1134/2012

Urteil vom 17. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ordnungsbussen (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 25. September 2012.

Erwägungen:

1.
Wie schon in den Jahren zuvor reichte X.________, trotz Mahnung, die
Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2009 nicht ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz büsste ihn
deshalb mit Ordnungsbussenverfügung vom 2. Mai 2011 sowohl für die kantonalen
Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer je mit Fr. 3'200.--. Dagegen
erhob X.________ erfolglos Einsprache. Hierauf gelangte er an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses erkannte mit Entscheid vom 25.
September 2012, hinsichtlich der direkten Bundessteuer werde die Ordnungsbusse
von Fr. 3'200.-- infolge Verfahrenspflichtverletzung bestätigt; hinsichtlich
der kantonalen Steuern verurteilte es X.________ infolge
Verfahrenspflichtverletzung zu einer Busse von Fr. 3'200.--.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmender "Einsprache" vom 13. November (Postaufgabe 14. November)
2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ordnungsbusse gemäss der im
Einspracheverfahren am 20. Oktober 2011eingereichten Steuererklärung 2009
festzusetzen; das steuerbare Einkommen betrage kantonal Fr. 14'601.-- bzw. für
die direkte Bundessteuer Fr. 32'569.--.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen.

Dass der Beschwerdeführer Verfahrenspflichten verletzt hat und damit zu büssen
ist, wird nicht bestritten. Streitig ist allein die Bussenhöhe. Das
Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Kriterien dargelegt und dabei u.a.
auf die Massgeblichkeit der Höhe des steuerbaren Einkommens hingewiesen
(insbesondere E. 2.3 - 2.5 seines Entscheids). Es geht von einem steuerbaren
Einkommen 2009 von Fr. 80'600.-- bei der kantonalen und von Fr. 90'000.-- bei
der direkten Bundessteuer aus; die entsprechenden Veranlagungen vom 21. Juni
2011 seien nicht angefochten worden. Selbst für den Fall, dass auf die
Einkommenszahlen abzustellen wäre, die der Beschwerdeführer in einer angeblich
nachträglich produzierten Steuererklärung deklariert haben will, bliebe es nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf den in den Weisungen der
kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Bussenrahmen bei der Festsetzung der
Bussen auf je Fr. 3'200.--. Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers
erschöpft sich in folgenden Äusserungen: "Gemäss Weisung zur Bemessung von
Ordnungsbussen vom 1. Juni 2001 (Schwyzer Steuerbuch 70.11) sind die Bussen am
steuerbaren Einkommen festzusetzen. ... Die im Entscheid vom 25. September 2012
verwendeten Einkommenszahlen entsprechen nicht den Tatsachen. Des weiteren
verweise ich darauf, dass ich am 20. Oktober 2011 eine komplette
Steuererklärung 2009 eingereicht habe. Die ist aber angeblich nicht bei der
Steuerverwaltung eingegangen." Damit lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. dieser im Ergebnis schweizerisches
Recht verletzten.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller