Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1130/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_1130/2012
2C_1131/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, handelnd durch Y.________, Gesellschafter und Geschäftsführer,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 und 2005;
Ermessenstaxation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Die X.________ GmbH wurde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2004 und 2005 nach Ermessen eingeschätzt. Die gegen diese
Veranlagungen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos, ebenso Rekurs und
Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Urteil des
Einzelrichters vom 11. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden
der Pflichtigen sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wie auch
betreffend direkte Bundessteuer ab, soweit darauf einzutreten war.
Die X.________ GmbH beschwerte sich mit Schreiben vom 13. November 2012 beim
Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 29. November 2012
reichte sie innert der ihr hierfür angesetzten Frist eine vollständige
Ausfertigung des angefochtenen Urteils nach.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende
Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzen. Sollen vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellungen bemängelt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 und 2.5
S. 313 f. mit Hinweisen), kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und
Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum und in welchem Ausmass bei der
Anfechtung von Ermessensveranlagungen erhöhte Begründungsanforderungen gelten
(E. 2.1), um anschliessend unter Beschreibung der Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin aufzuzeigen, warum diese ihren besonderen
verfahrensrechtlichen Pflichten schon im Einsprache- und auch anschliessend im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Inwiefern es dabei im
Zusammenhang mit der Feststellung des erheblichen Sachverhalts oder bei der
Auslegung bzw. Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen schweizerisches Recht
verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin, die jegliche gezielte
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt, auch
nicht ansatzweise auf.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller